Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.01.1955 – 3 StR 335/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
-7 2 St R 335/54
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ımnmnNamen des Voikes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Willy vr ::: > Kreis TB. schoren er 1911 ir Can:
wegen Betrugs i.R. u.a,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1955. an der teilgenommen: haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender.
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr, Wiefels
als beisitzende Richter.
Bundesanwalt - CE in ser Verhandlung, Oberstaatsanwalt MW nei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 22. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen Heinrich Stork I., Gustav Frank, Karl Frank und Frau Diefenbach wegen Rückfallbetrugs und im Falle Heinrich er wegen versuchten Rückfallbetrugs verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Beschwerdeführer ist wegen Rückfallbetrugs in 5 Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs zu einer Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten und zu 5 Geldstrafen verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und diese in zulässiger Weise auf die 4 Fälle des vollendeten und den Fall des versuchten Betrugs beschrärkt, in denen er wegen Verkaufs von Farbe verurteilt worden ist.
Der Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, kann der Erfolg nicht versagt werden.
. Das Landgericht sieht den Tatbestand des vollendeten oder versuchten Betrugs deshalb als gegeben an,
weil der Angeklagte durch betrügerische Machenschaften
andere zum Kauf von Farbe veranlaßt oder das versucht habe. ‚Er habe Blechbarscken aus amerikanischen Bestän-
den zur sofortigen Lieferung zu einem überaus günsti- . gen Kaufpreis angeböten, der erst nach Erhalt ‚ger
Re hnung gezahlt werden sollte. Hierbei habe der. ‚Ange-
verhalten, als ‘ob er im Auftrag e es Verfügungsberechtigten verkaufe. wenn sich ein teressent zur Bestellung‘ einer Baracke entschlossen habe, habe der Beschwerdeführer diesem zusätzlich Farbe zum Anstreichen der Baracke verkauft. Während er diese nur zum Spritzen geeignete Farbe alsbald geliefert und den Kaufpreis eingezogen haben habe er für die Erfüllung der Aufträge auf Lieferung der Baracken in Wirklichkeit nicht einstehen wollen; er habe vielmehr mit der kKöglichkeit
gerechnet, und diese gebilligt. daß er wahrscheinlich die Baracken zu den vereinbarten Bedingungen . # nicht werde beschaffen können. Tatsächlich seien dann : euch in keinem der vorliegerden Fälle die bestellten Baracken geliefert worden, Die Käufer hätten daher für die Farbe, die sich zum Streichen nicht eigne,
keine Verwendung gehabt:
Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung wegen Betrugs zu rechtfertigen. Die Darlegungen des Landgerichts ergeben nicht klar, daß der Angeklagte die Farbkäufer vorsätzlich getäuscht hat
Zwar hat es den Anschein, als ob das Landgericht der Ansicht sei, der Barackenverkauf sei nur ein Vorwand für den Beschwerdeführer gewesen, um seine - offenbar schwer verkäufliche - Farbe an die Käufer
er Baracken absetzen zu können. Eine derartige Feststellung ist aber von der Strafkamner nicht eindeutig
getroffen worden.
Auch die Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe von vornherein mit der Möglichkeit gerechnet und diese gebilligt, daß er wahrscheinlich die
"'Baracken zu den vereinbarten Bedingungen überhaupt | nicht werde liefern können, wird nicht von ausreichen- _ den tatsächlichen Feststellungen getragen. Der Tatrich-
ter hat zwar allgemein gesagt, daß die Lieferung der
‚Baracken kurzfristig nicht möglich gewesen sei, ohne indes auf die tatsächlichen Lieferungsmöglichkeiten
des Angeklagten näher einzugehen. Auch hinsichtlich des Preises der Baracken gibt das Urteil nur allgemein an, daß sie in Wirklichkeit wesentlich mehr gekostet haben würden, ohne jedoch darzulegen, zu welchem Preise derartige Baracken hätten geliefert werden können, und ohne anzugeben, in welcher Weise es zu dieser An-
sicht gekommen ist. Genaue Beststellungen in dieser
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Hinsicht waren aber insbesondere deshalb geboten, weil der Angeklagte nach Abschluß der Verträge sich um die Lieferung der Baracken bemüht hat, wie das Urteil ergibt. Es hätte daher näherer Darlegung bedurft, weshalb diese Bemühungen des Beschwerdeführers für ihn erkennbar von vornherein aussichtslos gewesen sein sollen, zumal das Urteil selbst angibt, daß der Angeklagte früher - auch hier fehlt wieder die wesentliche Zeitangabe - in zwei Fällen tatsächlich Baracken vermittelt und geliefert hat.. Bei diesen lückenhaften tatsächlichen Darlegungen kann daher eine Täuschungshandlung des Angeklagten nicht als ausreichend festgestellt angesehen werden. .
Aus diesem Grunde muß das Urteil, soweit es angefochten ist, aufgehoben werden,
‚Wenn die neue Hauptverhandlung hinsichtlich der Täuschungshandlung des Angeklagten eindeutige Feststellungen ergibt, so begegnet die Annahme eines Betrugs mit der weiteren, vom Landgericht gegebenen Begründung keinen rechtlichen Bedenken, jedenfalls was die äußere Tatseite anlangt. Insbesondere sind die Vertragspartner des Angeklagten in ihrem Vermögen. geschädigt worden, wenn sie die Farbe nur zum Anstrich der Barak-. ken gekauft haben, für die Farbe aber infolge der Nichtlieferung der Baracken keinerlei anderweitige Verwendung hatten. | | |
Eine Vermögensbeschädigung liegt zwar nicht schon immer dann vor, wenn der Getäuschte infolg& der Irrtumserregung eine Verfügung getroffen hat, die er sonst nicht getroffen haben würde, Vielmehr muß äurch diese Verfügung der Gesamtgeläwert seines Vermögens irgendwie vermindert worden sein (RGSt 16, 161 /163/). für
die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, ist grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen (RGSt 16, 1. 3). Dennoch haben aber auch die persönlichen Verhältnisse des Getäuschten für die Trage der Vermögensbeschädigung eine entscheidende Bedeutung (RGSt 49, 21 /237; 68, 212 2147). Nach ihnen muß äie Frage beurteilt werden, ob in einem bestimmten Einzel-
fall objektiv ein Schaden entstanden ist. Daher hat das Landgericht im vorliegenden Fall, wenn die Lieferung der Baracken Geschäftsgrundlage für den Abschluß der Kaufverträge über die Farbe war und wenn der Angeklagte über diese Geschäftsgrundlage getäuscht hat, einen Vermögensschaden der Xäufer mit ® Recht angenommen, sofern diese Farbe infolge der “ Nichtlieferung der Baracken von ihnen anderweitig
nicht verwendet werden konnte, zumai sie zum Streichen nicht: brauchbar war. Ein Vermögensschaden
der Käufer ist solchenfalis selbst dann zu bejahen, wenn die Farbe als solche nicht minderwertig, vielmehr objektiv dem gezahlten Kaufpreis gleichwertig war (vgl RG IW 1927, 1693, Nr 22). |
Es wird jedoch auch insoweit eindeutiger Feststeln
jungen zur inneren Tatseite bedürfen.
Glanzmann Brundesrichter Prof, Jagusch Dr.Busch ist beurlaubt und kann deshalb nicht B unterschreiben. t Glanzmann Be
Maaß Dr. Wiefels