Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 03.02.1956 – 5 StR 178/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
178/56 ‚to 5 StR 178/56 2262 049
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Lagerarbeiter Heinrich 1 aus HE» geboren am EEE 1908 in wegen Hehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2l.August 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EBD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.Februar 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
pas Landgericht hat den Angeklagten "wegen Hehlerei in zwei Fällen" zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hat Revision von vornherein nur wegen seiner Verurteilung im zweiten Falle (Nr II 2 der Urteilsgründe) eingelegt. Das Rechtsmittel, das Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte war seit Mai 1955 Arbeiter im Lagerhausbetrieb Otto SED in sp AU. Dort war im Februar 1955 eine größere Menge pulverisierter Kaffee mit der Markenbezeichnung "Ali" eingelagert worden. Er war in Dosen in der Größe von Nescaf&dosen gefüllt, die wiederum in Kartons verpackt waren. Kleine Teilmengen wurden nach und nach abgeholt. Im Juli 1955 wurden drei Kartons aus dem Lagerraum entwendet. Weitere 17 Kartons, die zu dieser Zeit vermißt wurden, können schon beim Einlagern beiseite geschafft worden sein. Der Angeklagte brachte im Juli 1955 einmal zwei Dosen Ali-Kaffee nach Hause.
Gegenüber dem Vorwurfe, die 20 Kartons mit Kaffee gestohlen zu haben, hat er sich damit verteidigt, er habe die zwei Dosen im Juli 1955 in der Nähe des Speichers von einem Manne mit Namen ZB geschenkt erhalten. Dieser sei Arbeiter auf dem Küstenschiff M.S.Seefalke III gewesen, nit dem die Firma Siiiipräufiger zu tun gehabt habe.
Das Landgericht, das ZW als Zeugen vernommen hat, kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte die beiden Dosen von ihm erhalten hat. Es hält für sehr viel wahrscheinlicher, daß der Angeklagte den Kaffee bei der Firma SEE cestonlen nat. "Eine weitere Möglichkeit, daß der Angeklagte von irgendeinem Dritten auf legale Weise den Kaffee erhalten hat, scheidet nach der Überzeugung des Gerichts aus" (UA S 18,19).
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Die Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte entweder des Diebstahls im Rückfalle oder der Hehlerei schuldig ist. Sie führt auss "Wenn unterstellt wird, daß der Angeklagte Dh die beiden Dosen Kaffee bei der Firma SCHE extwenäet hat, so ist der Tatbestand des Diebstahls gegeben (§ 242 StGB). Wird unterstellt, daß er den Kaffee von ZU erworben hat, so ist der Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) erfüllt, denn es steht objektiv fest. daß der Kaffee bei der Firma
entwendet und damit aus einer strafbaren Handlung erlangt worden ist. Damit hat auch der Angeklagte gerechnet, als er von ZU Sie beiden Dosen 'Ali'-Kaffee entgegennahm. Als Lagerarbeiter bei der Firma SCREEN wußte er, daß dort 1411 '-Kaffee lagerte. Er wußte auch, daß Zeuner als Arbeiter auf M.S.Seefalke III häufig mit der Firma SEE zu tun hatte. Wenn dieser Mann ihm Aann zwei Dosen der bis dahin in Hamburg unbekannten Marke ıali', derselben Narke, die auf Lager war, am Lagerhaus übergab, so hat er erkannt, daß es sich bei diesen Dosen um solche aus dem Lager handelte, und damit gerechnet, daß der Kaffee auf strafbare Weise erlangt war. Eine solche Möglichkeit hat er auch gebilligt, denn der Angeklagte ist nicht der Mann, der danach fragt, ob eine Sache, die jhm geschenkt wird, auf reelle oder unreelle Weise erworben ist" (UA S 21,22).
1.) Die Revision bekämpft zunächst die Feststellung des Landgerichts, daß es sich bei den Dosen, die der Angeklagte im Besitz gehabt hat, um "Ali"-Kaffee gehandelt habe. Er hat das bestritten. Die Strafkemmer sieht es jedoch auf Grund einer eingehenden Beweiswürdigung als erwiesen an. Diese ist rechtlich nicht zu beanstanden. per Einwand des Beschwerdeführers, die Annahme des Landgerichts sei "allzu ungewiß", liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsrechtszuge nicht beachtet werden (§ 337 StPO).
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2.) Die Revision macht ferner geltend, das Urteil stelle nicht fest, daß die beiden Dosen, die der Angeklagte besessen hai, aus den drei 'n Juli 1955 vom lager abhanden gekommenen Paketen stammten. Es lasse die Möglichkeit offen, daß sie aus einem der übrigen 17 Kartons herrührten, die schon beim Einlagern beiseite geschafft worden
sein können.
Wie zuzugeten ist, äußert sich die Strafkammer hierüber nicht ausdrücklich. Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt aber erkennen, dı.3 sie davon ausgeht, es habe sich um Dosen aus den im Juli 1955 gestohlenen drei Kartons gehandelt.
Für diese Deuturg dee Urteils spricht besonders der Satz in der oben wiedergegebenen Begründung des Hehlereivorsatzes, der Angeklagte habe "erkannt, daß es sich bei Alesen Dosen um ssiche aus dem Lager handelte".
3., Die Revision meint, ZEEEMD könne die beiden Dosen Kaffee "durchaus regulär au? seinem Schiff empfangen habe:iı". Das schließt das TJiteil jedoch aus. Es verneint die Möglichkeit, "daß der Angeklagte von irgendeinem Dritten auf legale Weise den Kaffee erhalten hat" (UA S 18.19). Das bedeutet, es handele sich nicht um Kaffee, der auf ordnungsmsßige Weise in den Verkekr gekommen sei.
m.
4.) Wie der Revision zuzugeben ist, stellt das Land- | gericht nicht fest, daß ZW selbst Dosen mit Kaffee vom | hager der Firma Sp entwendet habe. Das ist aber auch nicht erforderlich. Für den Tatbestand der Hehlerei genügt 28, wenn die beiden Dosen von irgendeinem anderen als dem Angeklagten gestohlen worden waren, ZUEEEB sie von dem Diebe erkalien hatte und der Angeklagte die Möglichkeit x es Diebstahls, wie das Urteil Teststellt, billigend in Kauf nahm.
5.) Soweit üje Revision im einzelnen keine Ein-Wendungen erhebt, nötigt die Sachrüge den Senat, die Verarteilung rechtlich nachzuprüfer. Dabei treten keine durch-
greifenden Bedenken zutage. Sie bestehen insbesondere nicht in foigenden Richtungen.
a) Bei der Feststellung des Hehlervorsatzes geht das Larigerichr davon aus, daß der Angeklagte die zwei Dosen Kaffee gemäß seiner Einlassung von ZUEEEB erhalten hat. Es legt unter anderen Wert darauf, "daß Zeurer uls arbeiter auf M.S.Seefalke III häufig mit der Firma SEE zu tu hatto” und dem Angeklagten lie Dosen "ım Lagerhaus übergab".
Die Strafkammer, die Jiese Birlassung LZür "durchaus wnwahrscheinli:ui bäıt und sie nur "nicht mit Sickerkeit widerlegen" karn, erörtert nicht ausdrücklich, ob der Angeklagte Jie beiden Dosen Kaffee vieileicht von irgendeinem anderen oekommen habe. den er nicht rennen wolle oder köune. Bestände diese Möglichkeit, so wäre auch sie bei der Prüfung des Hehlervorsatzes zu berücksichtigen. Das Landgericht Übersieht sie jedoch nicht, sondern vernein* sie. Das entnimmt der Senats den Urteilsgründen, Ausdrücklich schlieden sie allerdings nur aus, daß der angeklagte den Kaffee von irgendeinem Dritten "auf legale Weise" srhalten hat (TA S 19). Damit meint das Landgericht aber jJ e don Erwerb von einem anderen Dritten, insbe:a:nere von einem Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten, aber auch von einem Nichtberechtigten außer ED. E= getıt erkennbar davon aus, daß sich der Angekiaste nicht gerade auf ZW perufen yätte, wenn irgendein anderer in Betracht käme.
b) Die Strafkamer srörtert nicht, ob die Entwendung der zwei Dosen Kaffeepulver etwa nur eine Übertretung des § 370 Abs 1 Nr 5 StGB ist. Das kann das Revisioxsgericht jedoch im vorliegenden Falla uusschließen.
Pulverisierter Kaffee, den zwei Dosen "in der Größe von Nescafädosen" (UA S 12) enthalten, mag zwer, Tür
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gich allein gesehen, eine geringe Menge sein und
an der Grenze desseu liegen, was als unbedeutender Wert gilt. Es sind aber auch die Verhältnisse der Beteiligten, besonders des Verletzten zu berücksichtigen. Wird dieser durch den Verlust in nennenswerter weise getroffen, so kann der Wert im allgemeinen nicht als unbedeutend angesehen werden (vgl BGHSt 6, 41/%5/ und ein unveröffentlichtes Urteil des Senats vom 12.0ktober 1954 - 5 StR 308/54 -). Für eine solche fühlbare Schädigung des Verletzten könnte hier sprechen, daß sich der Angeklagte als Lagerarbeiter an einem Gut vergriffen hat, das seinem Arbeitgeber zur Verwehrung anvertraut war.
Diese Frage, die in erster Linie der Tatrichter zu entscheiden hätte, mag aber auf sich beruhen. Zine Übertretung des § 370 Abs 1 Nr 5 StGB scheidet jedenfalls deshalb aus, weil es unmsglich ist, daß der Angeklagte das Genußmittel "zum alsbaldigen Verbrauch'' weggenommen hat. Dazu gehört "die Absicht, nur dasjenige Bedürfnis oder Gelüst zu befriedigen, das den körperlichen Tatanreiz geboten hat. Das ist nicht der Fall, wenn so viel entwendet wird, daß es aur bei mehreren Mahlzeiten nach und nach verzehrt werden karn, wenn sich der Täter aiso durch die Entwendung einen Vorrat für mehrere Mahlzeiten beschaffen will" (RGst 76,66/51/ mit Nachweisen). Zwei Büchsen in der Größe von Nescaf&dosen enthalten so viel Kaffeepulver, daß der Angeklagte und seine bei
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ihm wohnende Braut diese Menge nur allmählich im Verlaufe einiger Zeit, also nicht "alsbald" verbrauchen konnten.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Obervundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Dr.Börker