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BGH Entscheidung vom 19.01.1956 – 4 StR 484/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2226 045 ®
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Toni geb. S aus er reis 3 2, den Kaufman Priedrich S FE bei KB, 1894 in 9 Kreis DEEB on
geboren am wegen Sahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsendt des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senetähr&sident die als Vorsitzender, Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Augustin. Bundesrichter Dr. Sauer. Bundesrichter Dr. Seibert u als beisitzende Richter,
Bundesanwalt iD in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr, > bei der Verkündung als Vertreter der: Bundesamnaltachaft,
Justizangestellter u
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, ür Recht erkannt: nn
Die Revisionen der Angeklagten Seifert und Schwetz gegen das Urteil des handgerichte in Wiesbaden vom ; .6. Juli 1955 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat, die Kosten. seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte Sg fuhr am 12. Juli 1954 in den
Horgenstunden mit einem Mercedes-Personenkraftwagen 170 5
von Belg a.d.losel nach Frankfurt a.M. Im Rheingau benutzte
sie die Bundesstraße 42, die bei Geisenheim als Umgehungsstraße rechts an dieser Ortschaft vorbeiführt und hinter ihr
in einer langgestreckten, flachen und übersichtlichen Kurve
in die alte Fährstraße nach Winkel übergeht. Diese Einmündung ist von der Umgehungsstraße aus schon in einer Entfernung von etwa 150 m zu übersehen. Als sich die Angeklagte ihr geger 17.15 Uhr bei trockenem und klaren Wetter mit einer. Geschwindigkeit von etwa 45 km/st im vierten Gang fahrend näherte, bemerkte sie 70 m vor sich auf der alten, etwa B m breiten Straße zwei Fußgänger, die Kitangeklagten Sch und
"ge; öie ihr den Rücken zukehrten und den aus Richtung Rüdeshein kommenden Verkehr nicht beachteten. Sie glaubte,
die beiden Männer wollten die Pahrbahn von rechts nach links, überschreiten,. während sie in Wirklichkeit - in schräger Richtung nach $inkel zu - von der linken auf die rechte Straßenseite hinübergehen wollten, die ven einem Bankett begrenzt wird. Als Frau su» noch ‚etwa 50 m von ihnen entfernt war, gab sie ein Warnzeichen mit der Hupe. Darauf erschraken sie und waren einige Augenblicke unschlüssig, nach welcher Seite sie ausweichen sollten. > sprang schließlich nach dem linken Fahrbahnrand zurück, während Sch eiligst das Bankett der rechten Straßenseite zu erreichen ‚suchte. Frau > ver-
. ‚langsamte ihre, Fahrt, als sie die. Unentächlosseiheit der Fuß-
sänger bemerkte, ohne indes auf. den dritten Gang zurückzuschalten oder scharf zu bremsen. Sie versuchte, zwischen ihnen hinäurchzufshren. Dabei wurde Sch kurz vor oder auf dem Bankett von der rechten vorderen Seite des Kraftwagens erfaßt und in ein tiefer gelegenes Feld geschleudert. Dort blieb er schwerverletzt .liegen.
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Nach diesem Zusammenstoß fuhr Frau SB zunächst nach der Straßenmitte zu. Um wieder auf die rechte Fahrhahnseite zu gelangen, gab sie stark Gas, so daß der Wagen nach rechts auf das Bankett zuschoß. Dort ging der .ichlossermeister Sp den die Angeklagte nicht bemerkt hatte. Er sprang auf die Straße, um den Wagen auszuweichen, wurde aber doch von ihm erfaßt, weil die Angeklagte das Steuer wieder nach links herumgerissen hatte, um nicht auf das Bankett zu fahren. sr wurc über das Fahrzeug hinweggeschleudert und starb an seinen Verletzungen noch am selben Tage. sr konnte wiederhergestel. werden. a
Die Angeklagte sg ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu sieben ! jonater Gefängnis verurteilt worden. Die Strafvollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahr-Zeugen wurde ihr entzogen und der erteilte Führerschein eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihr vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Der } Yitangeklagte Sch erhielt wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer ver-
wirkten Gefängnisstrafe von einem Monat eine Geldstrafe von 500 DM. EB vurde freigesprochen. Die Rechtsmittel der beiden verurteilten Angeklagten sind unbegründet.
I. Die Revision der Ehefrau sn rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen ; Strafrechts
Die Angriffe der Verteidigung gegen. die Freisprechung des Kaufmanns I _ y sind unzulässig, weil die Angeklagte durch diese Entscheidung nicht. beschwert ist. Bei der Hürdigung ihrer Fahrweise ‚war der Tatrichter nicht an die der Freisprechung Zugrunäe liegenden Erwägungen gebunden. Wenn er es auch nieht für nachgewiesen erachtete, daß o34<—„—&—w durch sein Verhalten "eine notwendige Bedingung für die beiden Unfälle setzte", so war er doch dadurch nicht gehindert, das
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Gegenteil zugunsten der Angeklagten sg zu unterstellen.
Da er es für möglich hielt, daß erst das Vorhandensein beider Fußzänger das eigentliche \iindernis für Frau SED ?iläete
und sie zu dem fahrlässigen Verhalten veranlaßte, war er so-
gar verpflichtet, bei der Feststellung ihres Verschuldens von dieser = Heettenkeit auszugehen, soweit dies für sie günstiger
ist. iergegen hat das Landgericht auch nicht verstoßen.
. zu Unrecht vermißt die Verteidigung eine. Feststellung darüber, ob Sch und re, 'als die Angeklagte ihrer ansichtig wurde, auf der Straßennitte stehen geblieben waren, weil das Landgericht es nur. für nicht widerlegt erachtet hat, deß die Angeklagte dies bei Abgabe des Warnsignals glaubte. ‚Ihr Irrtum über die Bewegungsrichtung der Fußgänger zwingt nämlich entgegen der Auffassung. der Revision keineswegs zu der Schlußfolgerung, daß die Fußgänger in dem Augenblick, als Frau Sg sie erblickte, wirklich auf der Straße standen; denn der Tatrichter hat festgestellt, daß die Angeklagte die Bewegung der beiden 3 Männer zur Straßenmitte hin vorher infolge Unaufmerksamkeit nicht‘ beobachtet hatte und.daß diese "sich jedenfalls nicht beeilten, die Straße zu überqueren." Unter solchen Umständen ist es nach der Lebenserfahrung durchaus möglich, daß ein, Kraftfahrer in einer Kurve langsan dahinschreitende Personen auf der Fahrbahn stehend glaubt. Zudem gilt die für diesen Fall von der Strafkammer angenneene. Pflicht zu größerer Sorgfalt ebenfalls, wenn Sch m wirklich mitten auf der Fahrbahn standen.
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Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist un-. beachtlich, soweit sie nicht die Beweismittel bezeichnet, deren sich der Tatrichter zur weiteren Erforschung des Sachverhalts noch hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPo). Im übrigen ergibt sich ihre Behandlung aus dem Zusammenheag der sachlich-rechtlichen ! Brörterungen.
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Zu Unrecht weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht die Bekundung des Sachverständigen, der die Unfallstelle eine Stunde nach dem Unfall besichtigte und in der Hauptverhandlung das Fehlen von Bremsspuren bezeugt hat, unzulässigerweise bei der Urteilsfindung zugrunde gelegt habe. ohne ihn als sachverständigen Zeugen zu vernehmen und zu vereidigen (§ § 5 StPO). Diese Feststellung fällt nämlich in den Rahmen der Gutachtertätigkeit, mit der der. ‚Sachyerständige it war.
schon im polizeilichen Ermittlungsverfahren beauftra Die Strafkammer durfte sich deshalb die Kenntnis der auf Grund seiner Sachkunde ermittelten Tatsachen : h'. örung des Gutachters verschaffen (BGH NW. 1951, 7 Nr 17). Die Angeklagte selbst hat auch nur behauptet, den Fuß vom Gashebel genommen und leicht gebrenst zu haben; denn sie entschloß
sich beim Näherkommen; zwischen den beiden ‚Fußgängern hinäurchzufahren, weil sie dies für das beste hielt.
Die Urteilsdarlegungen reichen auch im Ergebnis zur Rechtfertigung des Schuläspruchs aus. |
u. Das Tandgericht führt den Zusammenstoß mit er
auf mehrere Fahrfehler. der Angeklagten zurück. Uriwesentlich ist es in diesem Zusammenhang, daß die Angeklagte durch ihre Unaufmerksankeit die Fußgänger erst sah, als sie 7 m vor ihr auf der Mitte der Straße waren, obwohl sie sie schon aus. der ' doppelten Entfernung hätte sehen ‚können; denn es genügt selbst nach der Auffassung des Tatrichters, daß sie in. der ‚Entfernung von 50 m Hupzeichen. gab, ‚Der Unfallverlauf zeigt sodann, daß auch die ursprüngliche Bewegungsrichtung bedeutungslos war, weil die beiden. Männer. auf das Warnzeichen kin nach entgegengesetzten Richtungen auseinanderliefen.
Nicht beizupflicht en ist ferner der Ansicht des Tand-. gerichts, daß die Angeklagte, bevor sie die firkung ihres Warnzeichens abwartete, nachdrücklich bremsen oder den dritten gang hätte einschalten müssen, um des Fahrzeug notfalls recht-
en.
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zeitig anhalten zu können, weil Fußgänger häufig erschrecken urd kopflos handeln, wenn hinter ihrem Rücken eine Autohupe ertönt. Diese Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers stehen mit den heute geltenden verkehrsrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang. Wer aus genügender Entfernung Tiupzeichen: gibt, braucht nicht sogleich seine Fahrt. zu verlangsamen oder gar zu bremsen. ‚Er darf zunächst darauf vertrauen, daß die anderen Verkehrsteilnehner seine Warnung beachten werden und die Gefahr unvorsichtigen Verhaltens. gegenüber seinen unbemerkt herankommenden Fahrzeug abgewendet ist (Best 73, 206, 208; RdK 1940, 168 } ir 135; "BayobL& Verk.R. 1934, ‚409; VRS 6, 394 Nr 189; vel Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl S 676). Da die Angeklagte nach der Verkehrslage berechtigt war, den sich mitten auf: der Fahrbahn aufhaltenden Fußgängern Warnzeichen zu geben, aurfte sie erwarten, daß diese ihr die rechte Fahrbahnseite sofort ohne Unschweite freigeben würden; denn es handelte sich um erwachsene Känner, die sich auf einer dem Schnellverkehr dienenden Bundesstraße bewegten. Sie hätten auch genügend. Zeit gehabt, um sich entweder auf.
die linke, in diesem Augenblick vom Gegenverkehr freie Fahrbahnseite zurückzubegeben oder. eiligst' auf kürzesten ‚Wege das ‚die rechte Seite ‚einsäumende Bankett aufzusuchen, weil sie bis zum äußersteit Fahrbahnrand nur # 'zurückzulegen hatten, während die Angeklagte bis- zu ihrem, Standort noch om fahren. nußte, wofür sie bei ihrer schon merklich unter 45 km herab-- gesetzten Geschwindigkeit mindestens 4 Sekunden brauchte. |
Erst. als sie die Unschlüssigkeit der Fußgänger bemerkte,
' mußte die Angeklagte ohne Zögern wirksame Gegenmaßnahmen treffen. Eine Schrecksekunde kann ihr für diesen Zeitpunkt nicht mehr zugebilligt werden. Sie steht dem Kraftfahrer nur bei dem plötzlichen Auftreten einer unerwarteten Gefahr ZU, auf die er nicht gefaßt sein muß (R6St 65, 135, 142; BCH VRS 6, 449,451; 7, 449). Die Angeklagte aber hatte Sch und
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E> schon aus einer Entfernung von 70 m auf der Fahrbahn gesehen und mußte ihr weiteres Verhalten deshalb aufmerksam
beobachten.
Der Tatrichter hat indes rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß Frau su den Unfall auch dann noch hätte vermeiden können, wenn sie sogleich, als sie die ersten Anzeichen der Unentschlossenheit der Fußgänger bemerkte, stark gebremst hätte Das hat sie unterlassen, weil sie angenommen hat, die Mönner würden sich in Sicherheit gebracht haben, wenn ihr Fahrzeug in ihrer Höhe angelangt sein werde. Da sie im Augenblick des Zusammenstoßes mit Sch schon erhehlich langsamer als mit 45 km/st fuhr und 5 1 erst auf der äußersten rechten Fahr-
bahnseite erfaßt wurde, hätte 'sie den Wagen noch vor Sch
anhalten, mindestens aber ihre Fahrt durch stärkeres Brenusen . ‚soweit verlangsamen können, daß Sch ihre Fahrbahn noch rechtzeitig verlassen konnte. Wenn sie statt dessen versuchte, zwischen den Fußgängern hindurchzufahren, ohne die endgültige Klärung der Verkehrslage. abzuwarten, kann ihr der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht erspart werden. \ Es
2, Ebenso ist das Verschulden der Beschwerdeführerin. an den zweiten Unfall einwandfrei festgestellt.
Nach der mit Rechtsgründen. nicht angreifbaren Annahme des Tatrichters hat sie in der Verwirrung über den Zusammen. stoß mit Sch nicht sofort auf der rechten Straßenseite, = angehalten, wozu sie rechtlich verpflichtet war ‚sondern sie ist erst zür Straßenmitte hin gefahren, wodurch sie gend tigt wurde, wieder nach rechts zu fahren, um dort zu halten. Dies geschah so hastig, daß der von ihr bis’ dahin nicht bemerkte Schlossermeister sp, der auf dem Bankett dahinging; hierdurch erschreckt wurde und in der Annahme, er würde sonst
auf dem Bankett angefahren, auf die Straße sprang und in die Fahrbahn der Angeklagten geriet. Welcher technische Vorgang diese plötzliche Bewegung des Fahrzeugs nach rechts zu er-
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klären vermag, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beschwerdeführerin unerheblich, Das Landgericht brauchte deshalb hierüber keine Sachverständigen zu hören. Jedenfalls ist die Angeklagte unter der Schockwirkung des ersten Unfalls
ohne ausreichende Beobachtung der Verkehrslage auf der rechten Straßenseite so unvorsichtig gefahren, daß sie einen anderen Verkehrsteilnehmer erschreckte und dadurch zu falschen Kaßnahmen veranlaßte, die seinen Tod herbeiführten. Die an sich menschlich verständliche Kopflosigkeit vermag sie nicht
zu entschuldigen, weil diese durch die von ihr selbst ge-
schaffene Gefahrenlage verursacht worden war: (vel RG VAE 1941,
120; Müller aad 3 791, 401).
Die Voraussehbarkeit eines durch kopflose Maßnahmen un nach einem Zusammenstoß herbeigeführten weiteren Unfalls ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, sie bedurfte keiner. besonderen Erörterung.
Da weder die Strafzumessungserwägungen noch die 3e-
gründung der Entziehung der Fahrerlaubnis einen die Beschwerde-
führerin benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen, muß ihre Revision als unbegründet verworfen werden,
II - Die Verurteilung des Witangeklagten =; ist ebenfalls zutreffend begründet, u
Jieser Angeklagte nat dureh seine TInaufnerksankeit vor und beim Überqueren der Fahrbahn, sein langsames Vorwärtsschreiten in schräger Richtung und sein verkehrswidriges Reagieren auf das Warnzeichen der Angeklagten sw» seine eigene Verletzung schuldhaft mitverursacht. Da das Ländgericht die anfängliche Geschwindigkeit des Kraftwagens mit Bestimmtheit auf etwa 45. km/st festgestellt hat, war es entgegen der Auffassung der Revision nicht zulässig, zugunsten des Beschwerdeführers eine höhere Geschwindigkeit zu unterstellen.
Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs hat der Tatrichter mit Recht abgelehnt, weil der Schlossermeister a | sich durch das plötzliche Fahren des Kraftwagens zum rechten Fahrbahnrand, das seine Ursache in der durch den ersten Unfall verursachten Kopflosigkeit der Frau su hatte, genötigt sah, das Bankett zu verlassen, um sich zu retten, und infolge dieser. Ausweichbewegung unmittelbar vor ihr' Fahrzeug geriet. Hiernach führt eine ununterbrochene Ursachenreihe von dem verkehrswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers zu dem letzten, tödlichen Er-Bi . Se RE EEE
Die Voraussehbarkeit dieses Unfalls hat das Landgericht ohne. Rechtsirrtum. bejaht, weil ‚die zahlreichen. Verkehrsunfälle. immer wieder zeigen, daß kopflose Reaktionen von Kraftfahreren nach einem Zusammenstoß mit anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Unterlassen des Bremsens oder starkes Gasgeben, nicht selten sind und dann leicht zu weiteren Zusammenstößen führen können. Auch für den Be- | schwerdeführer war ein solcher Erfolg nach den insoweit rechtlich nicht anfechtbaren Feststellungen des Tatrichters voraussehbar. Er war früher viele Jahre selbst Kraftfahrer und kannte die Gefahren des Straßenverkehrs. Er wußte, daß. er sich auf einer Umgehungsstraße mit starkem Kraftfahrzeugverkehr bewegte, auf der die Fahrzeuge schnell zu fahren pflegen, und mußte mithin mit einem Zusammenstoß infolge seines verkehrswidrigen Ver "haltens rechnen, durch den leicht beliebig viele ‚andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen konnten. n_
Nach alledem muß auch das Rechtsmittel dieses Beschwerdeführers verworfen werden.
Güde Krumme Dr. Augustin Dr. Sauer . Seibert
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