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BGH Entscheidung vom 02.02.1956 – 4 StR 6/56

4. Strafsenat

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SS

4 StR 6/56 | . 2224 023 L

(alt: 4 StR 6/55)

m Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Heinrich DD aus . geboren a: > 1912 in - (Bezirk a). \

wegen tehrlässiger Tötung

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Februar 1956, an der ‚teilgenommen habens - Senatspräsident güde. Zu nn

als Vorsitzender,

Bundesriehter Dri

Bundesrichter Dre Baden Sn

Bundesrichter Dr. Seibert ee

Bundesrichver Professor Br: Bang-Hinrichsen

als beisitzende Richter; M

Bundesanvalt iD in der Verhandlung

Oberstaatsaanwalt Dr. > bei der Verkündung als Vertreter ger Bundesanwaltschaft,

als. Urkundspeanter ‚der Geschäftsstelle

Die Revision des Angeklagten ı ‚gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt. vom 30 August 1955 wird verwörfene ;

Der Beschwerdeführer. hat die Kosten des Rechtswittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründes

I. Das in dieser Sache zunächst ergangene frei:-. sorechende Urteil der Strafkammer war auf die Revision der Nebenklägerin aufgehoben worden (4 StR 6/55 vom 17. März 1955). Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von

ier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgenette .. . 0

Seine Revision. gr irt das. Urteil m mit:der 'Sachrüge, | zum Strafausspruch auch: mit @ tfahrensbeschwerde an... Das Beckham then. KR nen. Erfolg. haben. | | j

führer richtete sich järauf ein, die Radfahrer : zu über-. holen und schaltete den viertefi Gang ein. Er mußte jedoch zunächst noch: ‚einen entgegenkommenden Lieferwagen. vorbeilassen. Dann, fuhr er. mit ‚einer Geschwindigkeit

von annähernd 30 bis 40 st/km bis auf etwa 10 m an SEE Heran una setzte zum Überholen an. In diesem Augenblick hob SD den linken Arm und bog gleichzeitig nach links zur Straßenmitte ab. Tr befand sich gerade in Höhe eines Splitthaufens, der geringfügig in die rechte Fahrbahn hineinragte und der ein Auskiegen von etwa 30 bis AO cm zur Straßenmitte hin nötig machte, Um nicht auf su» aufzufahren, bremste der Angeklagte. Gleichzeitig riß er sein Fahrzeug nach rechts herum und geriet dabei mit den rechten Wagenrädern in den Spiitthaufen. Nachdem er dureh diesen gefahren war, bremste er nicht weiter, obwohl es ihm — nach seiner Einlassung _ möglich gewesen wäre, den Omnibus. bei ‚Fortset- | sung des Bremsvorgangs etwa in Höhe ‚des Splitthaufens sum Stehen Zu bringen. Er gab vielmehr. Gas. mit der von ihm eingeräumten Absicht, zwischen den beiden Radfehvern, SB echts überholend, hindurchzufahren und Dcg, nachdem er den Splitthaufen durchfahren hatte, nach links zur Fahrbahnmitte ein. I | hatte unterdessen von der linken Straßenhälfte wieder zur rechten Seite - der Straße hinüberwechseln wollen. Hierbei sti eß der Angeklsgte etwa 7 bis 8 m nach‘ dem Splitthaufen mit seinen Fahrseug auf den jetzt auf der Straßenmitte fahrenden . Radfahrer üb. Dessen Fahrrad wurde von der linken m vorderen Stoßstange des Omnibusses erfaßt. Er stürzt ve en uns geriet mit seinem Rad unter den Wagen, den der B = schwerdeführer nach etwa 10. bis 12 m zum Stehen bracht. I 5 starb an den Folgen ı aer erlittenen Verletzungen

II, Das in . . Sachdars teilung und Beneiswürdigung : icht sehr übersichtliche Urteil der Strafkammer (wel u ReSt 71, 255 BGH VRS 5, 606 Nr 322). erblickt das schuld- ı1afte Verhalten des Beschwerdeführers in Folgenden: Er u - en eingeleiteten Bremsvorgang nicht fortgesetzt, ondern sich, seiner eigenen Darstellung nach, entschlos- , Gas zu geben, um SM rechts zu überholen. Ge-

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rade wegen des durch nichts gerechtfertigten Abbiegens des Radfahrers von der rechten zur linken Straßenseite habe der Angeklagte mit einer erneuten Änderung der Fahrtrichtung durch SD rechnen müssen. Er hätte, als SB ur Straßenmitte - d.h. zum erstenmal - abbog, die begonnene Bremstätigkeit fortseitzen:und, da die lage es erforderte, gemäß.der von -ihm selbst.eingeräumten Möglichkeit, seinen Omnibus zum Stehen bringen müssen. Er durfte nicht im Vertrauen darauf, daß sun weiterhin (noch weiter) nach links fahren und dort bleiben werde, Gas geben, und keinesfalls durfte er den Radfahrer rechts überholen, d. ho dazu ansetzen.

Diese Darlegungen lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkexinen..

Dadurch, daß > plötzlich ohne gerechtfertigten Anlaß nach links abbog, verhielt er sich - nachdem er schon vorher durch Signal zum Einordnen hatte veranlaßt nerden müssen - erneut verkehrswidrig. Das geringfügige ineinrägen des Splitthäufens in die rechte Fahrbahn nötigte, wie das handgericht ersichtlich gemeint hat, zu einem so_weiien Ausbiegen keineswegs. Der Angeklagte hat nun der durch dieses Verhalten des später Verunglückten entstandenen gefähriichen Lage zunächst dadurch Rechnung getragen, daß er bremsse, den Omnibus nach rechts riß .. und Über den Splitihaufen fuhr. Das Landgericht macht jedoch dem Beschwerdeführer mit Recht’ zum Vorwurf, daß er trotz der Fahrweise Sb enschliesend Gas gab und den Versuch machte, zwischen den beiden Radfahrern auf der nur’knapn 5 m breiten Landstraße hindurchzufah-.. ven (vgl auch BGH 4 StR 484/55 vom 19. Januar 1956 betr. Hindurchfahren zwischen zwei Fußgängern). Besondere Umstände, die ein ausnahmsweises Recht süberholen gerecht-

fertigt hätten, lagern nicht vor (vgl auch BSH VBS 5; 507, 608). Deß man "niemals rechts überholen" dürfe,

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hat das Landgericht, entgegen der Revision, nicht gesagt. Um ein bloßes Überholen hat es sich zudem nicht gehandelt, sondern um den Versuch, zwischen zwei Radfahrern hindurchzufahren, Die Annahme der Voraussehbarkeit ist nicht zu beanstanden.

Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt ferner die rechtlich nicht angreifbare Überzeugung des Tatrichters, daß der Unfall vermieden worden wäre,. wem der Be- "schwerdeführer den Versuch, zwischen den beiden Radfahrern hindurchzufahren, unterlassen und den eingeleiteten Bremsvorgang. weiter durchgeführt hätte.

. Bei der Umt tersuchung. der Brensen nach dem Unfall hat sich allerdings herausgestellt, daß die Fußbremse: des Omnibusses sich durchtreten ließ, ohne Wirkung zu seigen. Ter Sachverständige für Bremsvorrichtungen, den die Strafkamer, außer einem Kraftfahrsachverständigen, hHinzuzog, hat dargelegt: Es sei nicht auszuschließen, daß ein Versagen der Fußbrense erst im Augenblick des Unfalls. durch Ausfall des Bremsventils infolge Verschmutzung der Bremsleitung eingetreten sei, daß die Fußbremse aber bis zu diesem Augenblick einwandfrei gearbeitet habe (8 5 UA). Mit dieser Stellungnahme, der sich das Landgericht ersichtlich angeschlossen hat, war nach dem Zusammenhang gemeint: Die Fußbrense arbeitete Pis_zum Augenblick des Untalls, d.h. des Auffahrens auf den Radfahrer, oränungsmäßig, jedenfalls ausreichend, wie dies der Angeklagte auch selbst geltend ge-

macht hatte (8 3, 3 UA). Es ließ sich lediglich die

“Möglichkeit nicht ausschlieden, daß die Fußbremse beim Unrali _selbst, ä. h. bei ihrer nunmehr erneut erfolgten wıd zwar starken Betätigung äurch den Beschwerdeführer \orsagt Hate ; Diese o*fenbleibende Möglichkeit für den

u Sichie ı nient, der Angeklagie hätte den vorher einge-

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leiteten Bremsvorgang fortsetzen müssen und dadurch

den Omnibus etwa in Höhe des Splitthaufens (S 3 UA), also noch vor Erreichen des Radfahrers SD; un Halten bringen können. Es erscheint undenkbar, daß die Strafkanmer einerseits ein Versagen der Fußbremse schon für einen früheren Zeitpunkt für möglich halten, dem Angeklagten aber ungeachtet dieser Möglichkeit die Nicht-Fortsetzung der eingeleiteten Brenstätigkeit vorwerfen wollte. Die Revision hat insoweit die — allerdings nicht ganz leicht verständlichen - Darlegungen des Landgerichts mißverstanden. Der Tatrichter hat | ferner festgestellt, daß der Angeklagte seinen Omnibus nach dem Zusammenstoß immerhin schon nach 10 bis 12 m

zum Stehen bringen konnte, obwahl in diesem Zeitpunkt die Fußbremse möglicherweise versagte, Danach konnte

der Tatrichter ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß

der Beschwerdeführer vorher, wehn er kein Gas gegeben

und den Omnibus nicht nach links gesteuert, sondern sen eingelsiTeten Bremsvorgang fortgeführt hätte, noch i in einem gewissen Abstand von dem Radfahrer I — | hätte anhalten können, z.B. durch Betätigung der Fußtremse, der Handbremse, mittels Motorbremsung oder gurch Brgreifen verschiedener Maßnahmen nacheinander. Das Landgericht konnte hierbei mit berücksichtigen, u daß der ersichilich verkehrserfahrene Angeklagte selbst eingeräumt hatte, er hätte den Omnibus etwa.in Höhe des

Spiitthaufens zum Stehen hringen können.

Auf die — vom nandgericht offenbar verneinte - Frage, ob dem Ängekiagten aus dem Zustand der Fußbremsx: ‚einrichtung ein Vorwurf zu machen wäre, brauc ht so-

mit nicht si Ingegangen za werden.

Auch zum Strafausspruch ist das Urteil rechtlich nicht angreifbar. Das Witverschulden S9 ist beräcksichtigt. : Anderseits konnte die Strafkammer zus

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der Tatsache, daß der Angeklagte in den Jahren 1951 und 1953 wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Pers.- BefGes verurteilt worden und daß sein Fahrschreiber nicht ausgewechselt war, den Schluß ziehen, daß er dazu neige, die Verkehrssicherheitsvorschriften nicht wie ein verantwortungsbewußter Kraftfahrer zu beachten. Zur Verwertung der früheren Verurteilungen bedurfte es nicht der Heranziehung der betreffenden Strafakten. Diese Vorstrafen sind, wie die Sitzungsniederschrift (Bl 186 d A) ergibt, mit dem Angeklägten erörtert und von ihm als richtig anerkannt worden. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist somit nicht ersichtlich. Zur Tatzeit war zwar der 8.57 a StVZO für den Omnibus des Angeklagten noch nicht in Gel- . tung (§ 12 Abs 3 StVZO). Es galt aber der § 30 ‚Abs 2 BüRraft. Das Landgericht hat zwar nicht‘ dargelegt, gegen welche Vorschriften des Persßef@ im einzelnen der Angeklagte seiner Zeit verstoßen hatte. Die Darlegungen lassen aber erkennen, daß es sich um Vorschriften handelte, lie der Verkehrssicherheit zu dienen bestimmt sind.

Die Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen.

süde | 00... Dr. Augustin BR Dr, Sauer ist beur- =

laubt und daher an der . Unterschrift verhindert.

güae “on Seibert ...5 Iang-Hinrichsen