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BGH Urteil vom 17.01.1956 – 5 StR 593/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den technischen Angestellten Erich z HEEEB zus DUEEEED, geboren am MUB 1917 in nei,

zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,

wegen Körperverletzung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEEND als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 22.September 1955 dahin abgeändert, daß dem Angeklagten auch die in der Zeit vom 20.0ktober 1954 bis 24.Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet wird.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Dem Angeklagten wird die nach dem 22.September 1955 erlittene Untersuchungshaft angerechnet.

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Die Gebühr für den Revisionsrechtszug, die der Angeklagte zu tragen hat, wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Auslagen tragen der Angeklagte und die Landeskasse je zur Hälfte.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in Hannover vom 20.0ktober 1954 wegen Körperverletzung in drei Fällen, wegen. gefährlicher Körperverletzung in einem Falle, wegen versuchter und vollendeter Nötigung in je einem Falle, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung in vier Fällen, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und Nötigung in einem Falle und wegen Urkundenfälschung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden.

Die Untersuchungshaft seit dem 16. September 1953 wurde ihm angerechnet. BEER

Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 24.Mai 1955 das Urteil der Strafkanmer in den Fällen Werner SD, TEE und .

Georg N] und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben, in... den Fällen Werner SED una DeEEEEB das Verfahren auf, Kosten der Tandeskasse eingestellt und im übrigen die... Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über ‚den. Fall Georg MB, über die Gesamtstrafe und über die- restlichen Kosten des Rechtsmittels an die Strafkammer. zurückverwiesen. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten. - verworfen worden. |

Außer dem Fall Georg Mi hat äle Strafkammer noch über den durch Beschluß vom 18.0ktober 1954 damals abgetrennten Fall Bei entschieden. Sie hat. nunmehr auch in den Fällen Georg Mb und: Geore Bei das Verfahren eingestellt. = ; TE SE EZ

Aus den rechtskräftigen Tinzelstrafen des Urteile vom 20.0ktober 1954 hat sie eine Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet und die seiner-

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zeit angeordnete Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die dort ausgesprochene Anrechnung der Untersuchungshaft aufrechterhalten. Ferner hat sie die weitere Untersuchungshaft seit dem 25.Mai 1955, d.h. für die zeit nach Erlaß des Revisionsurteils, angerechnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er meint, seine Handlungen seien nach § 9 StFG 1949 straffrei. Ferner rügt er, daß die Gesamtstrafe zu hoch sei, insbesondere unter Vergleich mit der in dem früheren, teilweise aufgehobenen Urteil ausgesprochenen Gesamtstrafe, und fühlt sich dadurch beschwert, daß die Strafkamner die ‚Untersuchungshaft für die Zeit zwischen dem ersten Strafkammerurteil und dem Revisionsurteil nicht angerechnet habe.

Das Rechtemittel hat zum Teil Erfolg.

1.) § 9 Stre 1949 findet auf die Taten des. Angeklagten keine Anwendung, Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich, daß das Gesetz nur solche vor sänge straffrei lassen will, die einen unmittelbaren zusammenhang mit dem politischen Zusammenbruch Deutsch-. lands hatten. Diese Beziehung fehlt in der Regel bei _ Vorkommnissen, die sich unter deutschen Soldaten in einem Kriegsgefangenenlager unter völligem Abschluß von dem allgemeinen politischen Leben zugetragen und . nur in dem durch eine Kriegshandlung begründeten Verlust der Freiheit ihren Ursprung haben (BCH IM Nr ı zu § 9 StFG 1949). Besondere Gründe, die hier eine andere Beurteilung ermöglichten, liegen nicht vor. Übergriffe gegen Mitgefangene, die‘ sogar von den Sowjets, denen sie angeblich dienen sollten, mißbilligt und gemaßregelt wurden, Abpressung unwäahrer Angaben, die die Genötigten schwer belasteten, stehen nicht in dem von Gesetz geforderten engen inneren Zusammenhang mit den besonderen politischen Verhältnissen der Nachkriegszeit,

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2.) Zu Unrecht greift auch die Revision die Höhe der Gesamtstrafe an. Es ist nicht richtig, daß diese Gesamtstrafenbildung das Verbot der Schlechterstellung verletze. Dieses Verbot hinderte die Strafkammer nur, zu einer höheren Gesamtstrafe zu kommen, als sie das teilweise aufgehobene Urteil festgesetzt hatte. Das hat die Strafkammer nicht getan. Sie war nicht verpflichtet, die aufgehobene Gesamtstrafe gegenüber dem ersten Urteil im Verhältnis der fortfallenden Einzelstrafen zu den verbliebenen herabzusetzen,

3.) Mit Recht führt hingegen die Revision aus, daß die Strafkammer zu Unrecht die Untersuchungshaft zwischen ihrem ersten Urteil und dem Revisionsurteil nicht angerechnet habe. Der Angeklagte hat in der Revisionsinstanz einen Erfolg erzielt. Das frühere Urteil war zum Teil unrichtig. Wenn der.Angeklagte diese Unrichtigkeit beseitigen wollte, mußte er die Revision einlegen. Die Fortdauer der Untersuchungshaft während der in Betracht kommenden Zeit war also durch den Fehler im ersten Urteil veranlaßt. Das durfte dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden, da besondere Gründe, trotzdem die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, nicht vorliegen. Da der Oberbundesanwalt die volle Anrechnung der Untersuchungshaft für die Zeit zwischen dem ersten Urteil und dem Revisionsurteil beantragt hat, konnte das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs 1 StPO insoweit in der Sache selbst entscheiden.

Die in der Zeit seit dem jetzt angefochtenen Urteil erlittene Untersuchungshaft hat der Senat gemäß § 60 StGB angerechnet.

Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt Schnitt Börker