Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 17.01.1956 – 1 StR 558/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2266 05€
Im Namen des volkes
ın der Ötrafsache
gegen:
den Maschinenschloseer Karl P BD a.us vı EB: gchoren am iD 1927 in Cum (CcSt:);
wegen Meineids
hat der 1. Ptrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter ür. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bunlesrichter Dr. Bengsberger els beisitzende Richter.
Staatsanwalt Dr. EEEEEn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 29. September 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die xosten des kechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von zehn Nonaten verurteiit; es hat ihm äie Lidesfähigkeit für dauernd und die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei jahre aberkannt.
Die kevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
il.) Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Christian SR erhob gegen den Beschwerdeführer lage wegen einer Forderung bei dem Amtsgericht Weißenburg. In älesen Rechtestreit wurde der Angeklagte wiederholt als Fartei vernommen. Er bestritt dabei der Wahrheit zuwider, jemals geäußert zu haben, er könne den SW gut "ausschmieren" und werde das auch tun, weil Sp keine Aufzeichnungen habe. in der Sitzung vom 30. Anril 1954 beschwor der Angeklagte seine Aussage. Nach der Überzeugung der Strafkammer war er sich dessen bewußt, das
er eine falsche Aussage mit seinem Eid bekräftigte.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung angreift, kann das Revisionsgericht das, Vorbringen nicht berücksichtigen (§ 337 St?O). Die Strafkammer brauchte sich in den Urteilsgründen nicht mit sämtlichen Aussagen auseinanäserzusetzen. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tetsachen an, in denen der Tatrichter die geretzlichen Herkmale des Weineids gefunden hat, Die Urteilsgründe enthalten keinen Widerspruch; sie lassen weder einen Rechtsirrtum noch Verstösse gegen die Denkgereize erkennen:
2.) Auch der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstande
Die Urteilsgründe führen die Umstände an die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; § 267 Abs 3 . StPO ist somit nicht verletzt, Die Strafkammer hat strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte sich in einer gewissen Zwangslage sah und fürchtete, das Gericht würde - nätf er sich zur Wahrheit bekannt - aus seiner Aussage für den Ausgang des Rechtsstreits ungünstige Schlüsse ziehen. Selbst wenn der Angeklagte die Unwahrheit auch deshalb gesagt haben Mi weil er eine gerichtliche Bestrafung wegen eines etwa seiner Aussage vorausgegangenen versuchten Prozeßbetrugs befürchtete, könnte dieser Umstand nicht zu einer Wilderung der Strafe gemäß § 157 StGB führen. Diese Bestimmung ist nicht zugunsten einer Partei anwendbar, die im bürgerlichrechtlichen Streitverfahren vernom:.en und nach § 452 ZPO beeidigt worden ist (BGH N3W 1951, 809 und 1953, 390 Nr 15).
J
Das Landgericht hat auch nicht das Leugnen des Angeklagten als solches straferschwerend gewürdigt. Es durfte zuun- } gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen, daß er
"verstockt und hartnäckig jede Einsick und Reue vermissen ließ" unä sogar Zeugen des “eineidz bezichtigte.
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Martin Dr. Hengsberger