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BGH Entscheidung vom 16.01.1956 – 3 StR 96/56

3. Strafsenat

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2195 034

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Geschäftsführer und jetzigen Handelsvertreter

Felix 7 aus Heaiunme, Bezirk Kai, boren am | u | 1919 in Kam,

wegen Betruges ı u. as

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7% Juni 1956, ‚an der teilgenommen haben:

Senatspräsident. 'Glanzmann als. Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter. Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter: ‘Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt 7 in der Verhandlung,

Bundesanwalt Hein bei der Verkündung ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Vu als Urkündebeanter der ' Geschäftsstelle,

für Recht m

uf äie Revision des ingeklagtaı wird das Urteil. . des Landgerichts in Gießen vom 16. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en cas Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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.Die Verfahrensrüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs 2 StPO. Dagegen hat die allgemeine Sachrüge m Srfol &:

Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe auf Grund. eines von vornherein gefaßten, auf den Gesamterf folg gerichteten Vorsatzes In zehn. Fällen sich des Betruges schuldig gemacht, indem er unter Vorspiegelung nicht vorhandener Zahlungs sfühigkeit andere zur kreditweisen Erbringung von Leistungen veranlasst und sie dadurch, an ihrem Vermögen geschädigt "habe, Die im Urteil mitgeteilten Feststellungen lassen jedoch infolge. der Unklarheit und Lückenhaftigkeit. der Sachdarstellung in einzelnen Fällen nicht erkennen, ob sämtlich Merkmale: des Betrug ‚vorlie en Darin liegt ein sachlich-

sionsgericht unmöglich macht, zu prüfen, o che Würdigung des Tatrichters

zutrifft.

Sämtliche Merkmale des Tatbestandes müssen mit Tatsachen belegt, die gesetzlichen Begriffe in die von ihnen zusammengefassten Lebensvorgänge aufgelöst werden. "Summarische Angaben", die keine bestimmten. Tatsachen erkennen lassen, reichen deshalb ebenso wenig. aus ‚wie‘ ‚die Verwendung formelhafter Wendungen aus der Rechtösprache oder gar die blosse Inführung des Wortlautes dcs Straftatbestandes.

Die Handlung des Betrügers besteht nach § 363 StB in

Erregen eines Irrtums äurch- Vorspiegeln, Entstellen oder Unterdrücken von Tatsachen. Im vorliegenden Falle ver es erforderlich, für jeden "einzelnen Fall darzutun, in welcher Weise der Angeklagte den Vertragspartnern Zahlungsfähigkeit vorgetäuscht habe. Hierfür genügte nicht die jeweilige Feststellung, er habe dem anderen seine Zahlungsfähigkeit vorgs-

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spiegelt oder er habe durch Täuschungen den anderen in den irrigen Glauben versetzt, er sei zahlungsfähig. Das wären formelhafte Wendungen der Rechtssprache. Vielmehr bedurfte es der Feststellung, mit welchen Angaben oder durch welches schlüssige Verhalten der Angeklagte bei seinem Vertragspartner den Anschein der Zahlungsfähigkei; erweckt habe. Hieran fehlt es in den Fällen Ten & Co,

StB, Sch@i> und vn

Der Darstellung des Geschehensablaufs in den einzelnen Fällen sind im Urteil Feststellungen zum Gesamtcharakter seines Verhaltens vorausgeschickt. Es. wird ausgeführt, der . Ingeklagte habe schon zu Beginn seiner geschäftlichen Tätig-

keit den Plan gefasst, Lieferanten durch Täuschung über seine Zahlungsunfähigkeit zur Lieferung grösserer Warenmengen zu veranlassen. In Ausführung dieses Planes habe er sich den inschein der Zahlungsfähigkeit gegeben, indem er möglichst

große Wärenmengen bestellt, durch die Art der Firmierung seinem Geschäft einen möglichst christlichen Anstrich gegeben, ab 1. August 1951 zur Verheimlichung seiner Zahlungsunfähigkeit sein Geschäft unter einer anderen Firma weitergeführt, im Schriftverkehr wahrheitswidrig sechs bis acht Vertreter zu haben behauptet und den Lieferanten Wechsel übersandt habe, ohne dass dies vereinbart gewesen sei. Diese zusammenfassende Feststellung enthob den Tatrichter

Jedoch nicht der Notwendigkeit, anzugeben, welcher Art Täuschung sich der Angeklagte im einzelnen Falle bediente.

In den Fällen Step, Sch und N ist über die Art der Täuschung nichts ausgeführt, sondern in den letzten beiden Fällen nur gesagt, der Angeklagte habe es verstanden; diese Firmen "durch seine. gebräuchlichen oben dargelegten Täuschungsmittel" zur Lieferung zu veranlassen. Im Felle HER & Co hat der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts auch durch Bestellung unter einer neuen firma g°e-

täuscht, indem er dadurch verheimlichte, dass "sein Ges chäft" bereits Schulden bei dieser Firma hatte, Es ist jedoch

nicht klar ersichtlich, ob es sich bei der neuen Firna vwatsächlich um dasselbe Geschäft handelte oder ob die neue Fir-- mierung nicht vielmehr. ihren Grund darin hatte, dass Frau Le@®, wenn sie auch nicht Inhaberin war, doch das Geschäft unterstützte. Auch ist mangels Ingabe des Namens der neuen Firma nicht zu erkennen, dass eine Täuschung über den Eesteller möglich war. -In den drei Firmennamen, deren sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bediente, erscheint sein voller Name. Die Adresse ist stets dieselbe. Ferner ist nicht angegeben, welche der mehreren Warenlieferungen an die alte und welche an die neue Firma, gemacht worden sind. Tarüber, dass die Lieferungen an die alte Firma durch Täuschung veranlasst ‚worden seien, enthält das Urteil nichts. Die Feststellungen lassen also nicht erkennen, welcher Teil des der Firma entstandenen Schadens nach Annahme des Landgerichts

auf die Täuschung durch Verwendung der neuen Firma zurückzu-

führen ist:

zu keinen dieser vier Fälle ist Testgestellt, der /Inge klagte habe schon durch die Bestellung wahrheitswidrig behauptet, er sei zahlungsfähig. In der Bestellung einer Ware auf Kredit liegt auch nicht ohne weiteres die Behauptung, gegenwärtig zahlungsfähig zu seins Wohl aber ist mit solcher Bestellung schlüssig erklärt, die gegenwärtigen wirtschaftilichen. Verhältnisse des Bestellers stünden der Ervrartung nicht entgegen, zum vereinbarten Termin zahlen zu können. Ob die. wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten einer solchen Erwartung in diesen vier Fällen entgegenstanden, kann den Urteilsfeststellungen schon deshalb nicht entnornen werden, weil sie weder den Zeitpunkt der einzelnen Bestellungen, noch deren Gegenstand und Umfang, noch die jeweilige wirtschaftliche Lage des Angeklagten angeben.

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Inwiefern die Firmenbezeichnung "Christliche Kunstund Buchhandlung", "Handelsvertretungen für Christliches Schrifttum", "Großhandlung und Vertrieb in christlichen Kunstgewebe und Schrifttum" geeignet gewesen sein soll, falsche Vorstellungen über seine Zahlungsföhigkeit zu erwecken, ist nicht ersichtlich. Der Zusatz "christlich" kennzeichnet nur die Fachrichtung des Geschäftes, sagt aber nichts über dessen wirtschaftliche Grundlage. Er scheidet deshalb als Täuschungsmittel aus. Im übrigen ist auch für keinen Fall dargetan, dass der Lieferant infolge des Zusatzes "christlich" den Angeklagten für »ahlungsfähig gehalten hätte

In den Fällen Ho & Miu und N tragen die

Urteilsfeststellungen die Annahme des Betruges. Dasselbe trifft für den Fall Keiiß zu. Es ist davon auszugehen,

dass derjenige, der einen Omnibus für eine Vergnügungssfehrt nit zahlenden Gästen mietet und die Fahrt durchführen 1äßt, damit, also durch schlüssiges Verhalten, erklärt, zur Bezahlung des Mietpreises nach Beendigung der Fahrt im Stande zu sein. Nach den Feststellungen wusste der Ingeklagte, dass der grössere Teil der Mitfahrenden nicht willens war, den Fehrtpreis zu entrichten, und dass er deshalb selbst nicht in der Lage sein werde, den Mietpreis zu bezahlen.

Im Falle Kun dagegen begegnet die Annahme des Betruges rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat von dem Tierarzt. e einen: gebrauchten Personenkraftwagen gekauft. Im Urteil ist hierzu festgestellt, der Angellagte hahe auf den Kaufpreis 200 DM angezahlt und in Höhe des Restkaufpreises vier Wechsel gegeben, von denen er nur den ersten Wechsel eingelöst habe. Ausserdem habe er weitere 75 Di an Ku sezahnit. 225 DM sei er ihn schuldig gebiieben, Die Täuschungshandlung liegt hier nicht, wie das Lendgericht meint, in der Anzahlung oder gar in der Einlösung

des ersten Wechsels, zu der der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, Sie könnte aber darin liegen, dass der Angeklagte Wechsel hingegeben hat, obwohl seine wirtschaftliche vage im Zeitpunkt der Hingabe die Erwartung, er werde die echsel bei Verfall einlösen können, ausschloß und er äles wußte oder doch für möglich hielt, dann hätte er durch die Hingabe der Wechsel der Wahrheit zuwider. schlüssig behauptet, dass er zur Einlösung in der Lage, also zahlungsfühig und kreäitwürdig. sei. Darüber ist im Urteil jedoch nichts festgestellt. Es ist nicht einmal der Zeitpunkt des Lbschlusses des Geschäftes und die Höhe des Kaufpreises angegeben. Der Umstand, dass der Angeklagte. den ersten Wechsel eingelöst hat, gebot es aber, besonders sorgfältig zu prüfen, ob er schon bei der Hingabe der Wechsel billigend in Kauf nahm, dass er sie nicht werde einlösen können. In der Leistung der Abschlagszahlung von 75.-- DM kann auf Grund der bisherigen Feststellungen ebenfalls ein betrügerisches Verhalten nicht erblickt werden. Ein Schuldner, der dem drängenden Gläubiger eine Abschlagszahlung leistet, tut dies in der Regel, um ihn davon abzuhalten, weitergehende Yafnahmen zur Erlangung des ihm geschuldeten Betrages zu ergreifen. Die Frage des Betruges stellt sich erst dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger durch wahrheitswidrige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ‚vortäuscht, zu einem künftigen. Termin zahlen zu können, und wenn der Gläubiger daraufhin von Maßnahmen absieht, die ihm bei sofortiger Durchführung Befriedigung für seine Forderung gebracht hätten. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, darüber enthalten die Urteilsausführungen nichts.

Unklar sind die Feststellungen auch im Falle Te. Sie lassen nicht erkennen, ob der Angeklagte T > durch Hingabe des ungedeckten Schecks zur mietweisen Überlassung des Wegens bestimmt oder erst nach Vertragsabschluf den ungedeckten Scheck an Stelle baren Geldes gegeben hat. Im

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ersten Falle würde ein Eingehungsbetrug vorliegen. Wer einen Scheck hingibt, brinst in aller Regel damit schlüssig zum Zusdruck, dass der Scheck bei Vorlage eingelöst wird (BGHSt 3, 70). Wenn der Angeklagte den Scheck dagegen erst nach der Überlassung des Wagens Les zegeben hätte, so würde, vorausgesetzt, dass der Angeklagte nicht durch andere Täuschungen Les zum Vertragsabschluss bestimmt hätte, bis-

- her nicht dargetan sein, dass Le durch die Hingabe

des ungedeckten Schecks einen Vermögensschaden erlitten habe Der Vermögensschaden würde ihm ohne Täuschung bereits durch

den Abschluss des ‚Wietvertrages entstanden sein. Durch die

spätere Einnahme des ungedeckten Schecks könnte: ihm ein weiterer Vermögensschaden nur dann erwachsen sein, wenn er dsdurch veranlasst worden wäre, von einer in diesem fugenblick noch mit Erfolg durchführbaren Vollstreckungsmassnahme gegen den Angeklagten abzusehen. |

Im Falle Ki ist ‚die Tuschungshandlung und ihre Ursächlichkeit für. einen ‚dem Autovermieter Kıa entstandenen Vernögensschaden dargetan. Der Umfang des ‚Schadens ist jedoch nicht festgestellt. Diese Feststellung ist

‚aber für die ‚Strafzunessung unentbehrlich.

Die Verurteilung wegen Betruges kann wegen der erörteren Mängel nicht aufrecht erhalten werden.

Wegen Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO durfte der An-

geklagte schon deshalb nicht verurteilt werden, weil wegen dieser Tat weder Anklage erhoben noch das Hauptvei fahren eröffnet worden ist. Auch Nachtragsanklage nach § 266 StPO ist nicht erhoben worden. Der Mangel. dieser Urteilsvoraussetzung ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen (RGSt 67, 59 /627). Das Verfahren wäre insoweit einzustellen, und es könnte demnächst wegen des Konkursvergehens oränungsgemäss Anklage erhoben werden. Der Senat is“ jedoch gehindert, das Verfahren selbst einzustellen, weil d&®

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Landgericht, rechtsirrig, tateinheitliches Zusammentreffen dieses Vergehens mit dem fortgesetzten Betrug angenormen hat. Die gebotene fufhebung des Schuläspruches wegen Betruges ergreift ohne weiteres die Veruriciiung wegen des Kon# kursvergehens. Es steht nichts im Wege; wegen dieses Vergehens nunmehr oränungsgemäss Anklage zu erheben u;.d. das Hauptverfahren zu eröffnen und sodann diese Sache mit den Betrügereien, die den- Gegenstand dieses Verfahrens bilden,

nach ordnungsgemässer Verbindung zu verhandeln und zu ‚ent-

scheiden.

Es besteht aber Veranlassung, in diesen Zusaiinenhang auf folgendes hinzuweisen. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung wegen Konkursvergehens. Die Verurteilung nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO setzt voraus, dass der Angeklagte gesetzlich verpflichtet war, Handelsbücher zu führen. Diese Pflicht hat nach § 4 Abs 1 HGB derjenige Kaufmann nicht, dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Unfeng einen in kaufmännischer freise eingerichteten Geschäftcbetriehb nicht erfordert; infolgedessen muss der Betrieb nach Art und Umfang diesen Anforderungen entsprechen, wenn eine ?flicht zur Buchführung bestehen soll. Der Art nach erfordert das Unternehmen einen kaufmän:iischen Betrieb, wenn es, un übersichtlich zu ‚bleiben, kaufmännische Einrichtungen, vor allen eine

georänete Buchführung, erheischt. Dies trifft nach den Fest-

stellungen für das Geschäft des Ingeklagten zu; weil er weitgehend Warenkredit in Anspruch genommen und Wechsel gegeben hat: Ob. auch der Umfang des Unternehmens ‚kaufmännische Einrichtungen erforderte, lassen die Ausführungen des Urteils nicht hinreichend deutlich erkennen, weil sie über die hier-Für maßgeblichen Umstände wie Zahl der abgeschlossenen Geschäfte, Wert ihres Gegenstandes, Umsatz, Höhe des Frtrages keine zulengenden Ingaben enthalten. Das Landgericht wird

bei etwaiger künftiger Verhandlung der Sache die danach erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Annahme, die zehn Betrugshandlungen seien unselbständige Verwirklichungen eines einheitlichen, von vornherein auf den Gesamterfolg gerichteten Vorsatzes, durch die Urteilsausführungen nicht gerechtfertigt wird. Nur in sechs Fällen hat der /Ingelg; te für sein Unternehmen Waren auf Kredit bezogen, In zwei . Fällen mietete er - ersichtlich zu Geschäftszwecken - einen Personenkraftwagen, in einem weiteren Falle einen Kraftomnibus für eine Vergnügungsfahrt, die keinen Zusammenhang mit seinem Handelsunternehmen erkennen lässt. In einem Felle kaufte er einen Kraftwagen auf Kredit, um ihn. zu Geschäftszwecken zu verwenden. Inwiefern diese verschieden gearteien Kreditgeschäfte sämtlich auf einen einzigen Tatentschluss zurückzuführen seien, ist im Urteil nicht dargetan.

Die Ausführungen, mit denen das Urteil das Berufsverbot begründet, beschränken sich auf die teilweise Wiedergabe des Wortlautes des § 42 1 StGB. Das ist unzureichend. Incbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht geprüft hat, ob nach Verbüßung der Gefängnisstrafe die Maßregel noch

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erforderlich ist. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, unter diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt zu ergänzen und die Frage des Berufsverbotes erneut zu prüfen.

Glanzmann Dr. Koeniger Dr. Busch

Dr. Jagusch Dr. Wiefels

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