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BGH Entscheidung vom 13.01.1956 – 2 StR 382/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 siR_382/55 2243 098

In Kamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinisten Heinz Walter H u zus \ U: geboren arı EM 1924 in Ci:

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzu”g vom 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. wu.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter zz als Urkunäsbeamter der ‚Geschäftsstelle, für Recht erkannt: -

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 15. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht in Bad Kreuznach zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkauzer hatte den Angeklagten am 9. Juni 1954 wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt, weil er im Oktober 1953 mit der damals noch nicht 14 Jahre alten Anneliese Sg den Geschlechtsverkehr ausgeübt und einige Tage später bei einem Spaziergang sie unzüchtig betastet hatte. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben, soweit er wegen seines Vorgehens bei dem Spaziergang verurteilt worden war, im übrigen die Revision verworfen. Durch das angefochtene Urteil hat die Straf-- kammer den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt. Seine Revision ist begründet.

Nach den Feststellungen ging der Angeklagte einige Tage nach dem Geschlechtsverkehr mit Anneliese SM: benäs zwischen 19 und 20 Uhr spazieren. Auf seine Frage, ob sie schon die Regel gehabt habe, erwiderte Anneliese, sie habe ihre Regel bereits seit dem 11. Lebensjahr. Am Ausgang von Budenhein blieben sie in der Dunkelheit stehen. Der Angeklagte umarmte Anneliese, küßte sie und fuhr mit seiner rechten Hand über der Kleidung über ihren Rücken bis zum Gesäß. In der Gegend des Steißbeines bemerkte er eine kleine Yrhöhung. Er vermutete, daß es sich hierbei um eine Monatsbinde handele. Er fragte Anneliese, ob sie ihre Regel habe. Als sie dies bejahte, ließ er von ihr ab und trat mit ihr den Heimweg an:

Die Strafkammer ist überzeugt, daß der An„eklagte mit Anneliese die Zärilichkeiten ausgetauscht und über ihren fücken ebtastend an das Gesäß gegriffen hat, um seine Sinnenlust zu befrieäigen, zumal er sie wegen des vorherigen Geschlechts- \erkehrs für eine willfährige Partnerin hielt. Zu Recht findet die Strafkammer darin eine tätliche Kundgebung der kißachtung der ühre des Mädchens. Sie nimmt auch zutreffend sn, daß es nicht darauf ankomme, ob auch dieses das Vorgeien des Angeklagten als Beleidigung empfunden hat (RGSt 70. 245.

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2503 7%. 349). Sie geht euel: ohne Rechtsirriun Javon sus.

» ass nech niohb 14 Jahre alte Mädchen, dessen Entzesenkonsk In Ger Tlauptsacne auf seiner Pubertätskrise uud der dazit verbundenen sexuellen Meugierde beruhte, noch kein river Verständnis für ds» weibliche Schamgefühl und die weibliche Geschlechtsehrs besessen- und ihm das volle Verstän.inis für aen Wert der Wahrung seiner Geschlechtsehre gefehlt habe. dein Zinverstänänis mit dem Tun des Angeklagten sei daher unbeachtlich. Diese rechtliche Beurteilung entspricht der siändigen Rechtsprechung (RGSt 60, 34, 71, 349; 75, 179). zu beanstanden ist auch nicht die Annahme, daß die Geschlechisehre des Mädchens trotz des vorausgegangenen Geschlechtsverkehrs durch das Vorgehen des Angeklagten bei dem Spaziergang verletzt werden konnte,

Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen der Strafkamner zur inneren Tatseite.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingslassen, Anneliese bede sich bei dem vorher stattgefundenen Geschlechtsverkehr wie eine erwachsene Frau hingegeben und außerdem in einer Wirtschaft erklärt, sie sei bereits 16 Jahre alt. Die Strafkammer hält es auf Grund dieser Einlassung nicht für widerleg. daß der Angeklagte angenommen habe, das Mädchen sei bereits über 14 Jahre alt. Er sei sich aber doeh der ehrkränkenden Bedeutung seiner Hanälungen und des unentwickelten Wesens des Kädchens bewußt gewesen. Sie folgert dies besondere daraus, daß er nach dem Beginn der Regel fragte. Sie verneint, dad er, wenn er Anneliese auch für älter als 14 Jahre gehalten habe, nach dem einmaligen Geschlechtsverkehr auf eine innere keife des Mädchens schließen konnte. Sie meint,"seine Einstellung zur Geschlechtsehre dieses Kindes war keine andere, als er zuvor bei dem Geschlechtsverkehr an den Tag gelegt hat". Daß er in dem bereitwilligen Verhalten des Mädchens eine Einwilligung angenommen habe, hält sie für rachilich Dedeutungslos.

Hierbei übersieht die Strafkamner, daß der Angeklagte dei Ausübung Ges Geschlechtsverkehrs sich vorgestellt hatte, aas Mädchen sei möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt, nährend er wach seiner nicht widerlegten Einlassung nun annahn, es sei 16 Jahre alt und habe bereits erhebliche Geschlechtserfahrung. Daß die Strafkammer bei der rechilichen Würdigung kiervon ausgegangen und diese Umstände berücksichtigt hat, ist nicht klar ersichtlich, zumal des Urteil nur davon spricht, der Angeklagte habe angenommen, das Mädchen sei bereits 14 Jahre alt. Für seine Vorstellung kann jedoch von erheblicher Bedeutung sein, daß er das Mädchen für 16 Jahre und für geschlechtserfahren hielt.

Für die Frage, ob Anneliese die Bedeutung ihrer Geschlechtsehre erfaßt und erkannt hat, daß sie diese durch ihr Verhalten bereits preisgeben könne, ist nicht nur ihre körper-

‚liche, sondern auch ihre geistige Entwicklung erheblich.

Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß es nur zu einer verhältnismäßig harmlosen, plumpen Zärtlichkeit kam, zu

der unter Umständen auch ein 16-jähriges Mädchen rechtswirksam sein Einverständnis geben kann. Unterlag der Angeklagte insoweit einem Irrtum, fehlte es an dem Vorsatz der Beleidigung. Liegt hier ein Irrtum nicht vor, ist weiter noch zu prüfen, ob er nicht annahm, daß schon die Einwilligung als solche, eine Beleidigung ausschließe. In diesem Falle läge ein Verbotsirrtum vor. Es wäre dann zu prüfen, ob für den Angeklagten bei seinem Alter und Bildungsgrad der Irrtum vermeidbar war (BGHSt 2, 194 und Urteil des erkennenden Senats vom 7. Januar 1955, 2 StR 207/54).

Das ürteil konnte daher keinen Bestand haben. Einer Er-Srterung der Verfahrensrügen bedurfte es somit nicht. Sollte ei der neuen Verhandlung die Strafkammer Zweifel hegen an ier Einlassung des Angeklagten, er habe das Lääthen für 15 Jehre alt gehalten, wird der hierfür gestellte Yerelsartrag des Angeklagten von Bedeutung sein:

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Falls die Strafkammer wieder za einer Verarteilung oma. wird sie bei der Strafzumessung auch zu berücksichtigen haben 53 der Angeklagte das Hälchen für 15 Jahre und für gesstircheserfahren hielt und es sich nach den tisherigen Faststeiivngen um eine plunve Zärtlichkeit handelte. Bei einer neuen Verurteilung zu einer Treiheitsstrafe hat der Urteilsausspruch nur dahin zu lauten: "Der Angeklagte wird wegen tätlicher 3eleidisung ZU ee...--. verurteilt. Aus dieser Strafe und der durch Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juni 1954 wegen Unzucht mit einem Kinde rechtskräftig erkannten Strafe von 8 lonaten Ge-Zängnis, die in Wegfall kommt, wird eine Gesamtstrafe von ..::.. gebildet". Falls die Strafkammer nur eine Gesamtstrafe bis zu, neun Monaten ausspricht, wird sie auch die Voraussetzungen des

§ 23 StGB prüfen müssen.

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Der Senat hat von der Bestimmung des § 354 StPO Gebrauch gerlacht. j

Dr. Dotterweich Busch - werner

Bundesrichter Dr. Schalscha

ist beurlaubt und ortsabwesend

und deshalb an der Unterzeichnung

verbindert, Menges Busch’

für den infolge Beurlaubung ortsabwesenden Vorsitzenden Bundesrichter Dr.Dotterweich