Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 5 StR 523/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes 2 In der Strafsache 99 Oq gegen &
äen Verkäufer Fritz “EEE zus EOREED, dort geboren am EEEEB 1915,
wegen Beleidigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Januar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt ‚Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEBin der Verhandlung, Obersteatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1.5eptember 1955 im
Falle CE aufgehoben. In diesem Fall wird der Angeklagte auf Kosten der Landeskasse freigesprochen.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen zur Hälfte dem Angeklagten, zur Hälfte der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte, der wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht vorbestraft ist, drängte sich am Abenä des 14;Mai 1955 vor einem Kino neben den fünfzehnjährigen Schlachterlehrling vOEEED, üer üort Bilder ansah,und strich mit der Hand an dessen Oberschenkel auf und ab. | wunderte sich und ging zum nächsten Schaukasten. Der Angeklagte folgte ihm und streichelte wieder seinen Oberschenkel. Das wiederholte sich noch mehrmals. Schließlich sprach WED zwei ihm unbekannte junge “Leute namens Mei und CB nit der Bitte um Hilfe an. Sie wollten sich erst von der Richtigkeit seiner Angaben . überzeugen und schickten. ihn deshalb wieder zum Angeklagten. Sie beobachteten nun, wie der Angeklagte sein Treiben wiederholte. Sodann ging der. Angeklagte zu einem Kino auf der anderen Straßenseite. "Um ihn nochmals auf die Probe zu stellen",. stellte sich der sechzehnjährige CÜENB in seine Nähe. Der Angeklagte rückte neben ihn und begann, den Oberschenkel und die Hüfte auch dieses Jungen zu streicheln. CP sagte. ihm, er möge das lassen; darauf ging der Angeklagte fort.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung in zwei Fällen, Vo und CE, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten - verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit die Revision sich auf den Fall EEE bezieht, ist sie unbegründet. Sie hebt hervor, daß die Strafkammer sich nicht hat überzeugen können, ob der Angeklagte die Jungen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht geneigt machen wollte oder ob sein Vorhaben sich in den
Betastungen erschöpfte. Sie meint, unter diesen Umständen seien die Berührungen nicht ehrenrührig. Das ist ein Irrtum.
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Stünde fest, daß der Angeklagte die Jungen zur Unzucht geneigt machen wollte, so läge ein Versuch der Verführung zur Unzucht vor (§§ 43, 175a Nr 3 StGB). Zur tätlichen Beleidigung gehört dagegen eine solche Absicht nicht. Einen fremden Jungen wiederholt und absichtlich in der festgestellten Weise am Oberschenkel zu streicheln, ist eine grobe Ungehörigkeit, in der eine Mißachtung zum Ausdruck: kommt, auch dann, wenn weiter nichts geschieht und nichts geschehen soll. Es bedarf nicht der Feststellung, ob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, der Täter halte auch den anderen für pervers. Denn mindestens liegt darin die 'ehrenrührige Unterstellung, der andere müsse oder werde sich solche ungehörigen Betastungen gefallen lassen. .
2. Dagegen kann der Angeklagte im Falle cum deshalb dicht verurteilt werden, weil ee) mit den Berühruingen in der Tat einverstanden war. Er. hat sich ihnen absichtlich susgesetzt, nachdem er. bei. VOREEEED schon : gesehen hatte, wie sie. ausfallen würden... ‚Dem: Urteil. ist. zu‘ entnehmen, daß _ 7 sich. so verhielt, um den An-. geklagten besser zu überführen. Das. setzt voraus,. daß. oT; sich über die Bedeutung | der ‚Sache ‚klar war. Um- sein Ziel: .- zu erreichen, gab er sich absichtlich dieser Kränkung . preis, die er als solche erkannte. Da § 1§ 5 StGB nur das Rechtsgut der Ehre, nicht wie § 175a Nr 3 StGB auch die Sittlichkeit zu schützen’ bestimmt ist, und da ‚auf Beachtung der Ehre im Einzelfalle verzichtet werden kann, liegt. hier infolge des Einverstähdnisäes des Verletzten keine’ strafbare Beleidigung vor. ‘Wie bei dem Sächverhalt auf der Hand liegt, besaß GW auch die erforderliche Fähigkeit, -die Tragweite der gegen ihn gerichteten. Handlung sowie die Bedeutung seines Verzichts zu erkennen. Deshalb war der. Angeklagte in. diesem Falle freizusprechen, -
3. Daß die Verurteilung im Falle CEEEEEED das Strafmaß im Falle VGEEBEERD beoinriust haben könnte, erscheint
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ausgeschlossen. Die Strafkammer hat den Fall ] als den schwereren angesehen.
4. Die Angriffe der Revision dagegen, daß die Strafkammer eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgelehnt hat, sind offensichtlich unbegründet. Die Revision übersieht § 23 Abs 3 Nr 2 StGB.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker