Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Urteil vom 10.01.1956 – 1 StR 412/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

§ 5% StGB macht zwar die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung nicht grundsätzlich davon abhängig, daß der Schaden, den der Täter anrichtet, in einem angemessenen Verhältnis zu der ihm drohenden Gefahr steht. Es gilt aber auch für § 53 StGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, der jeden Mißbrauch eines Rechtes untersagt. _ Der Täter kann sich deshalb auf Notwehr nicht berufen, wenn sein Verhalten völ-- lig maßlos und deshalb mit dem Rechtsem- pfinden unvereinbar ist.

2266 092

Für das Nachschlagewerk {i Hıcht, für, die, Amt;iche, Sammlung }

Gesetz: StGB § 53

Rechtssatz: § 5% StGB macht zwar die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandlung nicht grundsätzlich davon abhängig, daß der Schaden, den der Täter anrichtet, in einem angemessenen Verhältnis zu der ihm drohenden Gefahr steht. Es gilt aber auch für § 53 StGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, der jeden Mißbrauch eines Rechtes untersagt. _

Der Täter kann sich deshalb auf Notwehr

nicht berufen, wenn sein Verhalten völ--

lig maßlos und deshalb mit dem Rechtsem-

pfinden unvereinbar ist.

Aktenzeichen: 1 StR 412/55 Urteil vom 1%. Januar 1956 Landgericht Memmingen

1_ StR 412/55

Im Namen des Velkes

In der Strafsache

gegen

den Kriminalhauptkommissar Eugen HE ls zus U

‘geboren am ED 1917 ir Tıssuuumzun, wegen schwerer Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht 'erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten, dem sch..ere Körperverletzung (§ 224 StGB, vorgeworfen war, wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Angeklagte saß am 26. November 1954 gegen 3 Uhr morgens mit mehreren Bekannten in einer Nische der "Tg -- bar" in Nm Er verließ seinen Platz, um auszutreten. Als er zurückkam, stand der bereits erheblich angeheiterte holländische Diplomingenieur DEE an üem engen Zugang zu der Nische. den er mit seiner Gestalt ausfüllte. DEE wandte den Rücken dem Hauptraum der Bar zu, Da der Angeklagte den Zugang zu seiner Gesellschaft versperrt sah. forderte er DUEEEEER auf, ihn durchzulassen. Der Angesprochene wandte sich um undSragte den Angeklagten in etwas schroffem Ton, was er wolle. BEER 1ie3 aber üen Angeklagten vorbei. Zwischen beiden entspann sich ein kurzer Wortwechsel, bei dem sie ihre Worte durch Handbewegungen unterstrichen. BGB nachte dabei eine Bemerkung, die dem Angeklagten mißfiel. Dieser forderte deshalv Den zu einer Wiederhoiung der Äußerung auf. Der Holländer tat das auch, wobei er gleichzeitig dem Angeklagten die linke Hand kräftig auf die Schulter legte. Der Angeklagte erkannte nach den Feststellungen des Landgerichts, daß DEE WE richt die Absicht hatte, weiterhin tätlich zu werden. Ledigiich wegen des Handauflegens schlug der Angeklagte, der im Boxen ausgebildet ist, dem EU mit der linken Faust "eine linke Gerade" gezielt ins Gesicht. Er traf dabei das linke Augenglas des Geschlagenen mit soicher Wucht. Jeß es zerbrach und sich ein Splitter in das linke Auge bohrte.

lLieser zerschnitt die Hornhaut; das Auge mußte entfernt werden.

Tie Staatsanwaitschaft ficht die Entscheidung an. weil der Angeklagte nicht wegen schwerer Körperverletzung nach 88 223, 224 StGB verurteilt wurde. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision, die der Oberbundesanwalt vertreten hat, ist begründet.

1s) Die Strafkammer sieht in dem kräftigen Anfassen an der Schulter einen rechtswidrigen Angriff im Sinne des § 53 StGB, den der Angeklagte nicht habe zu dulden brauchen. Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Es ist jedcch bisher nicht eindeutig geklärt, ob der Angeklagte sich mit dem Faustschlag in das Gesicht seines Gegners überhaupt verteidigen wollte, Nach der Überzeugung der Strafkammer erkannte der Angeklagte, daß ihm kein weiterer Angriff von Seiten des Verletzten drohte. Das nandgericht hat auch festgestellt, daß der Angeklagte j seinen Gegner bewußt mit der Faust in das Gesicht schlug 14 und hierbei nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken ‘ die Grenzen der erforderlichen Verteidigung überschritt.

Rechtiich zu beanstanden sind insbesondere die Ausführungen der Strafkammer zur Frage des Irrtums:»

Sie ist überzeugt, daß das von dem Angeklagten gewählte Verteidigungsmittel keinesfalls erforderlich war. Sie glaubte aber nicht, mit völliger Sicherheit die höglichkeit ausschließen zu können, der Angeklagte habe infolge der vorgerückten Stunde sich keine Rechenschaft mehr gegeben. sondern, ohne zu überlegen, zugeschlagen. Bei der dem Angeklagten zumutbaren Gewisse anspannung. so führt die Strafkammer aus. hätte der Angeklagte leicht erkennen können. daß das von ihm gewählte Hittel wei“ über die Grenze des zulässigen hinausging: er habe deshelb grct

fahrlässig sein Notwehrrecht überschritten. Der schweren Körperverletzung habe der Angeklagte wegen nicht auszuschließenden Irrtums über das Maß der erforderlichen Abwehr nicht schuldig erklärt werden können.

Trotz der vorgerückten Stunde erkannte der Angeklagte nach den Feststellungen, daß ihm von DEE kein weiterer Angriff drohte. Ist aber insoweit sein Wehrnehmungsvermögen nicht durch Übermüdung beeinträchtigt gewesen, so hätte es einer näheren Begründung bedurft, weshalb die fortgeschrittene Nachtzeit ihm die Erkenntnis verwehrt haben soll, daß die von ihm zutreffend als völlig ungefähriich beurteilte Lage es keineswegs erforderte, dem Verletzten mit der Faust wuchtig ins Gesicht zu schlagen.

Der Angeklagte war sich darüber klar, daß kein Angriff bevorstand. Er befand sich demnach in keinem Irrtum über die Sachlage, Sollte der Angeklagte, der sich aller Tatumstände bewußt war, über die Mißbräuchlichkeit seiner "Abwehrhandlung" geirrt haben, so wäre ein solcher Irrtum nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum . zu würdigen (BGHSt 3, 105, 107 £5 Bay ObILGSt nF 4,59, 66‘. Er wür- - de, de er offensichtiich vermeidbar gewesen wäre, die Feststellung einer vorsätziichen Körperverletzung nicht ausschlie3en.,

Daß ein Faustschlag in das Gesicht eines Brillenträgers zu den eingetretenen schweren Folgen führen kann, ist allgemein voraussehbar (§ 56 StGB). Dabei fällt überdies ins Gewicht, daß der Angeklagte als Polizeibeamter und "geübter Boxer" auf diesem Gebiet über besondere Erfahrung verfügte.

Tas Urteil ist nach alledem mit den Feststellungen aufzuheben. "

2,} Für die neue Verhandiung ist darauf hinzuweisen. aß zwar der § 53 StGB die Rechtmäßigkeit der Notwehrhandiung grundsätzlich nicht daven abhängig macht, daß der Schaden, den der Täter anrichtet, in einem angemessenen Verhältnis zu der ihm drohenden Gefahr stehe. Es gilt aber auch für § 53 StGB der allgemeine Rechtsgrundsatz, der jeden Mißbrauch eines Rechts untersagt (vgl RGSt 69, 308, 310 £f; 71, 133; 72, 57; Bay ObL6St nl’ Bd 4, 59, 65; Olshausen 12, Aufl Anm 3 und 12 zu § 53 StGB; IK Anm II 3 Abs 2 und VIII zu’ § 53 StGB; Gallas DRechtsZ 1949, 435; Schaffstein MDR 1952, 132). Wenn der Angeklagte, der 'nach den bisherigen Feststellungen erkannt hatte, daß ihm kein weiterer tätlicher Angriff von dem später Verletzten drohte, diesem — einem Brillenträger - ohne jede vorherige Aufforderung, die Hand wegzunehmen, bewußt einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht versetzte, sn kann er sich auf ein Handeln in Notwehr nicht berufen, weil ein so maßloses Verhalten mit dem Rechtsempfinden nicht zu vereinbaren ist:

Das Landgericht wird jedoch versuchen müssen, die Be- j merkung, die BE zenacht unä auf die Aufforderung Ir des Angeklagten hin wiederholt hatte — falls ihr Wortlaut nicht mehr feststellbar ist -. wenigstens dem Sinn nach aufzuklären;

Eu I | 277 203

” x u

da diese Bemerkung für die Ntrafzumessung, gegebenenfalls auch für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein kann.

Dr, Hörchner Dr. Peetz Mantei

Martin Dr. Hengsberger