Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 15.12.1955 – 4 StR 450/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 450/55 2240 100 58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Hausfrau Else K geborene 2m zu: cin @EB: zeroren an 1928 in Ru
we,en Diebstahls
hat der 4. Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1955, an der teilgenommen haben
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bunädesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr, Haager als beisitzende Richter,
Bundesanwalt BD in der Verhandlung
" Oberstaatsanwalt Dr. Dr. > bei der Verkündung,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 9. September 1955, soweit diese Angeklagte wegen schweren Diebstahls und wegen eines weiteren fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgekoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und fIntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Irndgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
mtr
een rnrr.t
“on
Abu ars. ,
[2
rg
Die nicht vorbestrafte Angeklagte ist verurteilt wegen fortgesetzten schweren Diebstahls, wegen schweren Diebstahls sowie wegen einfachen Diebstahls zu einer Gesgmtstrafe von zehn lonaten Gefängnis. Ihre 3evision erhebt die allgemeine Sachrüge; sie muß teilweise Erfolg haben.
1. Die als einfacher Diebstahl gewürdigte Tat spielte sich am 10. Januar 1954 abs Die Angeklagte entwendete aus einem Behelfsheim Kleidungsstücke und Wäsche und brachte die Diebesbeute nach Heuse; einen Teil davon behielt sie für sich, der Rest wurde verkauft. Die Anna}me von Diebstahl begegnet keinen Bedenken.
2. Die Beschwerdeführerin riß am 20. Februar 1952 von einem an der Kreisstraße errichteten Holzkreuz die aus Blei gefertigte Christusfigur in Größe von etwa 70. cm und einem Gewieht von 20 kg ab, zerteilte sie in kleine Stücke und warf diese zu anderem Schrott, den sie zum Verkaufen gesammelt - hatte. Das Landgericht hat unter Anwendung des § 17 UnediMe in diesem Sachverhalt zutreffend einen schweren Diebstahl gesehen. '
3. Schließlich hat die Angeklagte an einem Tag im Sommer 1952 vom Stalle eines landwirtschaftlichen Gehöftes ein daran befestigtes metallenes Abflußrohr in Länge von 2 bis 3 m abgerissen, mehrfach abgeknickt und in einem Sack versteckt nach Hause getragen, Auf dieselbe Weise nahm sie von der Öcheunie-eines anderen Lendwirtes ein 5 m langes metallenes Abflußrohr weg. Den Erlös für die Diebesbeute verbrauchte sie für ihren Haushalt. Auch hier begegnet die Annahme eines fortgesetzten schweren Diebstahls - die Abfluß-
gi
m”
ver tr a Pen ’ >
rohre bildeten nach den Urteilsfeststellungen jeweils einen Teil des Gebäudes - keinen Bedenken. Notdiebstahl hat das Landgericht verneint, weil die Rohre einen erheblichen Wert darstellten; es komme nicht auf den Substanzwert, sondern auf den wirtschaftlichen Wert an, der aber unter den gegebenen Verhältnissen nicht gering gewesen sei. Diese wchtliche Würdigung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EGHSt 6, 41).
4. Die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob für einzelne der abgeurteilten Straftaten Straffreiheit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingetreten ist. Dazu ist zu bemerken; j .
Die unter 1) geschilderte Straftat ist nach dem Stichtage dieses Gesetzes begangen, sie scheidet daher für die hier in Frage stehende Betrachtung aus.“ ::.
Für die unter Ziffer 2 und 3 ausgeführten, im Jahre 1952 begangenen Straftaten hat das Landgericht Einzelstrafen in Höhe von sechs und vier Monaten Gefängnis erkannt. Sie liegen zwar außerhalb des kiahmens des § 2 Str®G 1954, doch können diese Verfehlungen von § 3 des Gesetzes erfaßt sein. Daß der fortgesetzte schwere Diebstahl (Wegnahme der Abflußrohre) aus Not begangen wurde, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen eindeutig. Die in den Strafzumessungserwägungen getroffene Feststellung, die Beschwerdeführerin sei "weitgehend aus einer wirtschaftlichen kotlage heraus straffällig geworden", legt die Vermutung nahe, daß auch die 2. Straftat (Diebstahl an der Christusfisur) auf Not zurückzuführen ist; doch wird das Landgericht hierzu noch nähere Feststellungen treffen müssen. Die Anwendung des § 3 Strfg 1954 hat allerdings in beiden Fällen zur weiteren Voraussetzung, daß die unverschuldete Kotlage der
.. P
»klagten in Kriegs- oder Nachkriegsverhältnissen ihre Ur- ıe hat. In dieser Hinsicht lassen die Urteilsfeststelluneine abschließende Würdigung des Sachverhaltes noch nicht Der Ehemann der Angeklagten hat durch Kriegsverwundung Bein verloren. Er wurde zunächst für einen kaufmännischen uf umgeschult, übte bis 1948 das freie Wandergewerbe aus,
ıt aber seitdem keinem Berufe mehr nach. Das Landgericht
ist selbst darauf hin, daß es für ihn wegen seiner schweren
rwundung in den Nachkriegsjahren schwer war, sich im all-
Blichen Leben zu behaupten. Unter diesen Umständen erscheint möglich, daß zwinchen dieser Kriegsfolge und der Notlage
r Angeklagten ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Hierüber
‚rd das Landgericht in der neuen Verhandlung nähere Fest-
sellungen treffen müssen. Die Begründung zum Regierungsent-
ırf des Straffreiheitsgesetzes hebt hervor, daß eine unver-
chuldete Notlage auch heute noch bei Kriegsversehrten gegeben
ein könne,
Nach den Urteilsgründen offenbarten Planung und Ausführung ler unter 2) geschilderten Straftat "eine Frivolität, die für sine Frau in hohem Maße erstaunlich sei und ihresgleichen ' suche, das Verbrechen sei verabscheuungswürdig". Möglicherwei > scheidet demnach Straffreiheit für diese Straftat nach Maß- ni gabe des § 9 Abs 2 StrF§ 1954 aus. In diesem Falle wäre . * . De: allenfalls nur die letzte Straftat von dem Straffreiheitsg.,- -_ ..S setz erfaßt (BGH NIW 1955, 720). Dasselbe würde gelten, w.ın cl etwa nur der fortgesetzte schwere Diebstahl aus unversch !deter botlage begangen wäre (vgl Brandstetter, StrFG 1954 § 11 ® Nr 23). j j 2 Der Schuläspruch des angefochtenen Urteils kanr sonach K nicht bestehen bleiben, insoweit die Angeklagte wegen fortge- ET setzten schweren Diebstahls und eines weiteren schweren Diebst
stahls verurteilt ist, möglicherveise sind diese Straftaten
, . ’ . ” . > ." . fr . nr
vongune
F Kun hit m ach Bi
FERPRS TEN SUR, 2 STR WEN
-5-
amnestiert. Jedoch können in diesem Umfange die Urteilsfeststellungen zum Schuldspruche aufrecht erhalten werden
(BGHSt 4, 287, 290). Das hat zur Folge, daß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden muß. Gegebenenfalls wird in der neuen Verhandlung noch die Anwendung des § 23 StGB zu prüfen sein.
Im übrigen kann das Rechtsmittel Keinen Erfolg haben.
Güde _ Krumme Engels
-Dr.Augustin Haager