Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 09.12.1955 – 2 StR 354/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Für das Nachschlagewerk; 2: wicht für die Amtliche Samlung; 2246 007
Gesetzes StGB § 243 Abs 1 Nr 35
Rechtssatzs Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der Täter den Diebstahl eines verschlossenen Kraftwagens dadurch bewirkt, daß er mit Gewalt die Türklinke herausreißt, in der sich das Schloß befindet, und dann die Tür öffnet, indem er mit dem Finger den Türdrücker zurückdrückt.
Aktenzeichen; 2 StR 354/55 Urteil des BGH vom 9. Dezember 1955 .IG Krefeld
2_stR 354/65 re
m Namen des Y.ıikes
Ta der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Heinz B geboren am 1.933 in in anderer Sache in Strafhaft,
aus
3 Got.
wegen schweren Viebstahls u.&s
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Moericke . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr,Dotterweich Bundesrichter Wemer Bundesrichter - Dr.Arndt
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt mp in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 1. Juli 1955
l. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des einfachen Diebstahls in vier Fällen und eines versuchten einfachen Diebstahls schuldig ist,
2. im Strafausspruch mit den Fentsbellungen in den Fällen aufgehoben, in denen der Angeklagte wegen
vollendeten und versuchten schweren ‘Diebstahls ver-
urteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch,
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
dee Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründeg
Das Jandgericht hat den Argeklagten wegen vollendeten schweren Diebstahis in drei Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls und eines eirfacnen Diebstahls zu 18 Monaten Gefängris verurteilt, Die Revision greiTtt das Urteil nur in den vier Fällen an, in denen die Strafkammer schweren Diebstahl angenommen hat. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
In den von der Revision angegriffenen Fällen unternahm cas der Angeklagte, verschlossene Kraftwagen (Volkswagen) zu entwenden, um sie nach Benutzung irgendwo stehen zu lassen. Zur Öffnung der Fahrzeuge riß er jeweils mit Gewalt die Türklinke heraus, wodurch sich die Sperrung des Schlosses löste. Er drückte dann mit einem Finger den Türdrücker zurück, worauf die Türe aufging.
Bei diesem Sachverhalt lag kein schwerer Diebstahl Vor.
le Schwerer Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 3 StGB
ist nur gegeben, wenn der Täter zur Eröffnung der Zugänge eines umschlossenen Raumes falsche Schlüssel oder andere zur oränungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge anwendet. Der Dieb muß dabei mit dem Werkzeug auf den Verschlußmechanismus einer schloßartigen Vorrichtung einwirken (RGSt 52, 3215 BGHSt 5, 205). Das hat der Angeklagte hier nicht getan. Er hat vielmehr das Schloß erbrochen, nämlich unter Anwendung von Kraft die Türklinke herausgerissen, in der sich das Schloß befindet, das im verschlossenen Zustand eine Bewegung des Türdrückers verhindert. Er hat mit Gewalt den Teil der Verschlußvorrichtung zerstört, der die Öffnung verhinderte, und hat dann nur mit den Pin-
gem. ale> chns Werkzeug, den nunmehr beweglichen Türärüchsy betätigt. Das ist keine "Eröffnung" des Verschlusses, sondern eır "Rinhruch", Das hat das Tardgericht auch erkannt; denn as nat sowohi Nachschlüsseldiebstakl als auch Binbruchsdiebstahl. angenommen ı§ 243 Abs 1 Nr 3 und 2 StGB). Beide Tathestände schließen sich aber insofern aus, als dıeselbe Tätigkeit nur eine Eröffnung oder ein Erbrechen eines Verschlusses sein. kann.
2. Auch der Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB (Einbruchsdiebstahl) ist nicht erfüllt. Er setzt voraus, daß der Täter a u5 einem unschlossenen Raum (z.B. einem xraftwagen) mittels Einbruchs stiehlt. Das Landgericht meint, der Zweck des § 243 StGB erfordere es, diese Bestimmung auch auf äle Fälle anzuwenden, in denen der Täter das ganze Fahrzeug stiehlt. Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 205). § 243 Abs 1 Nr 2 StGB enthält wmißverständlich das einschränkende Tatbestanäsmerkmal, daß der Täter Sachen a u s einem Gebäude oder umschlossenen Raum entwendet. Art 103 GG und § 2 Abs 1 StGB verbieten es dem Richter, andere ähnlich verwerfliche Diebstähle dem gleichzustellen. Der weite Strafrahmen des § 242 StGB gibt dem Richter im Regelfalle ausreichend Möglichkeit, die erschwerenden Umstände der Tat im Strafmaß zu berücksichtigen. Hier hat der Tatrichter die ihm angemessen er- - scheinende Strafe festgesetzt, ohne den Strafrahmen des ein-Pachen Diebstahls auszuschöpfen.
D>r Senat hat den Schuldspruch =untsprecherd abgeärndert: so daß das Urteil im Umfang dsr Anfechtung nur im Strafausspruch aufzuheben ist.
Dr.Moericke Dr.Dotterweich Werner
Dr.Arnädt Hoepner