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BGH Entscheidung vom 06.12.1955 – 5 StR 530/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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35:B 530/55 2248 018

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

die Schauspielerin l’argarete 5 (EEE aus FA geboren am EEE 1896 in ME (Westfalen),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R. u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Dezember 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Rundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

1.) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 4.Juli 1955 samt den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit die Angeklagte in den Fällen Nr 10

(Betrug zum Nachteile REED , Nr 14 (Unterschlagung zum Nachteile TÜEEEEEEED und KB), Nr 17 und 18 (Betrug zum Nachteile des Zimmermädchens und des Portiers des Hotels "Graf Mo") verurteilt worden ist,

c

b) im Gesamtstrafausspruch. 2.) Im übrigen wird die Revision verworfen.

3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 3. NA,

Grün-.de:

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfalle in zehn Fällen, in zwei weiteren Fällen wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Rückfallbetruges in einem Falle, sowie wegen Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Angeklagte rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Ihre Tevision hat nur zum Teile Erfolg, nämlich in den Fällen Nr 10 (Betrug zum Nachteile Ti , Nr 14 (Unterschlagung zum Nachteile TED un: SE), Nr 17 und 18 (Betrug zum Nachteile des Zimmermädchens und des. Portiers des Hotels "Graf Vo"). Soweit die Angeklagte im übrigen verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler ergeben.

In den angeführten Einzelfällen hat die Strafkammer jedoch möglicherweise rechtsirrtümlich unterlassen, die Anwendbarkeit des § 264a StGB und (im Falle Nr 14) des § 248a StGB zu prüfen. Das wäre aber, erforderlich gewesen. Denn im Urteil wird die Lage der Angeklagten wie folgt geschildert: "Die alternde Angeklagte, die in ihrem Berufe | kein ausreichendes Fortkommen .mehr fand, hat sich in einer gewissen Notlage befunden und in allen der erörterten und festgestellten Betrugsfälle nur für ihren Beruf notwendige Kleidung und geringe Mittel zum Lebensunterhalt erlangen wollen und erhalten. Insbesondere ist nicht erwiesen, daß sie Aufwand zetrieben hat."

Wenn hier auch nur von einer "gewissen" Not die Rede ist, so dürften die wiedergegebenen Ausführungen des Urteiles in allen Fällen dahin deuten, daß die Angeklagte stets aus Not im Sinne der §§ 248a, 264a StGB gehandelt hat, nämlich daß sie keine Nittel in Händen hatte, um ihr Leben zu fristen, und sich diese auch nicht in redlicher Weise ‚insbesondere durch eigene Arbeit verschaffen konnte (RGSt 69,313).

-4h-

-4 -

Da es sich andererseits, was keiner näheren Ausführung bedarf, um “erin.wertige Gegenstände handelt, hätte eine Prüfung, ob nicht ein Notbetrug oder eine Notentwendung vorliegt, so nahegelegen, daß der Senat mit der Möglichkeit rechnen muß, die Strafkammer habe rechtsirrtümlich diese Prüfung unterlassen.

Nach § 2458a Abs 2 StGB und § 264a Abs 3 StGB tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein. Bisher ist ein nach § 61 StGB fristcemäßer Antrag nur im Falle Nr 14, und zwar nur für die eine der Geschädigten (vgl hierzu § 62 StGB) ohne weiteres festzustellen. Diese könnte, was noch zu prüfen wäre, in Vollmacht der Mitgeschädigten gehandelt haben. Die Vollmecht könnte formlos erteilt sein, sie . braucht nic + in der Antragsfrist nachgewiesen zu werden (vgl z.B. RGSt 61,357 ff). In den übrigen Fällen wird es darauf ankommen, wann die Geschädigten, falls man in ihrer Vernehmung nach mehr als drei Monaten einen Strafantrag erblickt, von der Handlung Kenntnis erhalten haben, hier also hinreichend sicher mit der Zahlungsunwilligkeit und -unfähigkeit rechneten; Sollte dieses :- was insbesondere in den Fäl\en Nr 17 und Nr 18: naheliegt - mehr als drei Monate vor den Angaben bei der Polizei geschehen sein; so ° muß.das Verfahren nach § 260 Abs 3. StPO eingestellt werdeü:

tie

Mit der Auflcbung des Urteils in den vier Fällen entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Dagegen konnten die übrigen "inzelstrafen bestehenbleiben, weil nicht anzunehmen ist, daß sie von den Strafen in den beanstandeten Fällen beeinflußt worden sind, in denen eine neue Verhandlung erforderlich ist.

Dr.Notberg Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt