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BGH Entscheidung vom 29.11.1955 – 2 StR 303/55

2. Strafsenat

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2 StR 303/55_

2246 064 U

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen ıngestellten Hermann KEEEEEEEED a DEE, geboren an GE 1929 in SREERERED ‚ 2» seat.

in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Dr. Moericke .. . als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. März 1955 wird verworfen, jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, daß er statt wegen Kötigung nur wegen versuchter Kötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 6. März 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

N

Gründe: L

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Raubes, fortgesetzten Diebstahls im Rückfalle, Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. fortgesetzten Betruges, Betruges,; fortgesetzter Unterschlagung und Erpressung u.a. zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

l. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie die den Mangel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).

2. Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil in seinen : vollen Umfange nachgeprüft worden.

a) Der Angeklagte unterhielt ein Liebesverhältnis mit der Hausangestellten REM. Diese hatte einige Wochen bei den Eheleuten CHE, Dei denen auch der Angeklagte damals wohnte, ein Zimmer gemietet. Als sie dann eine Stellung im Gästehaus «

m CD in Düsseldorf antrat und dorthin umzog, ließ sie verschiedene Sachen zurück, u.a. 'ein Kaffeeservice, ein Tee- ° service, mehrere Gläser, zwei Kosttimstoffe und einen Schirm.

Als sie epäter einmal den Angeklagten in seindn Zimner besuchte, ließ sie bei’ihm einen Nantel liegen. Ferner hatte “sie ihm ihr Fahrrad, ihre Armbanduhr und eine Aktentasche ihres früheren Verlobten geliehen, Alle diese Gegenstände hat der Angeklagte teils an die Eheleute CE, teils an andere Bekannte veräußert. Das Landgericht beurteilt diese Veräußerungen sämtlich als Unterschlagung (§ 246 StGB). Dagegen bestehen zwar Bedenken, soweit die Sa chen selbst als unterschlagen behandelt werden, welche die REED "pei den Eheleuten Cm untergestellt" hatte (UA 18). Denn die Feststellungen des Land-

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gerichts geben keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte diese Gegenstände in Besitz3 oder Gewahrsam hatte, Es läßt sich aber dem Urteil entnehmen, daß der Angeklagte, als er den kheleuten CHE des Einverständnis der RÜMEB mit dem Verkauf vortäuschte, von diesen den Kaufpreis für die REED ausgehändigt erhielt, sodaß er nicht Eigentümer des Geldes wurde. Wie die übrigen Feststellungen ergeben, wußte der Angeklagte, daß er fremdes Geld verbrauchte. In diesem Falle hat er somit den Er15 für die eigenmächtig veräußerten Sachen unterschlagen. Es beschwert ihn nicht, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte daneben nicht noch einen Betrug zum Nachteil der Eheleute CE begangen hat, soweit er ihnen das Eigentum an den ihnen verkauften Sachen nicht verschaffen konnte.

b) Am 24. August 1954 bestellte der Angeklagte die REED : in seine Wohnung, wobei er vorgab, sie solle die schon erwähnten | Sachen abholen, deren Verkauf er ihr bis dahin verschwiegen hatte. Er versuchte sie dann mit zwei Wolldecken, einem ihr nicht gehörigen Rock und einigen Hemden ihres Verlobten Mathia abzufinden. Daraufhin erklärte die Geschädigte RB dem Angeklagten, sie werde ihn anzeigen. Dieser bat sie, davon Abstand zu nehmen, und begleitete sie auf ihrem Heimweg. Nach der Feststellung des Landgerichts "versuchte er mit allen Nitteln, sie von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, abzubringen". Nach Verlassen der Straßenbahn forderte er sie auf, mit ihm

in den ED zu gehen und die Beziehungen .mit ihm wieder aufzunehmen. Als er damit keinen Erfolg hatte, "bedrohte er

“ die Zeugin in der ihm eigenen Art und zog sie, als sie schon vor ihrer Haustüre stand, mit Gewalt um die Straßenecke und

F schlug mit einem Schirm auf sie ein". Als ihr zwei Männer

. zu Eilfe kamen, gelang es der RB, in ihre Wohnung zu entkommen. In-diesem Sachverhalt sieht das Landgericht (UA 20) zutreffend nyr eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, denn es führt aus, der Angeklagte

habe "mit Gewalt die Zeugin EAEMB von ihrer Absicht, ihn anzuzeigen. abzubringen versucht". Den hiervon - offenbar versehentlich -- abweichenden Wortlaut der Urteilsformel hat der Senat gemäß § 354 StPO berichtigt.

c) Während der Dauer seiner Bekanntschaft mit der FEED zing der Angeklagte dazu Über, alles Geld, das sie verdiente, an sich zu nehmen. In der Regel fragte er sie, ob sie ihm Geld geben könne. Wenn sie sein Ersuchen ablehnte, nahm er eich das Gelä selbst. So entnahm er in zwei Fällen, nachdem er sie zuvor ergebnislos um Gelä gebeten hatte, aue ihrer Handtasche in ihrem Beisein gegen ihren Willen ihren Nonatslohn, wobei er bemerkte: "Du brauchst kein Geld, ich brauche es." Die MD hat sich gegen dieses Vorgehen nicht zur Wehr gesetzt, weil der Angeklagte dabei "so £flink handelte"; außerdem hat sie wegen seiner brutalen Art und seiner körperlichen Überlegenheit nicht gewagt, sich ihm zu widersetzen. Zwar stellt das Landgericht hierzu nicht ausdrücklich fest, daß er sich bewußt war, ohne das Vinverständnis der REM zu handeln, doch ergibt sich das aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Auch sonst bestehen insoweit keine Bedenken gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall. Be

Das gleiche gilt für das Mitnehmen eines Koffers, einer reinseidenen Bluse, eines Paares Lederhandschuhe und von 60 DM, die der Angeklägte Anfang August 1954 in Gegenwart der FED an sich nahn, als er norgene um vier Uhr in ihr Zimmer im Gästehaus am Tip eingedrungen war.

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„uch im übrigen läßt das Urteil Rechtsmängel zu Unsunsten des Angeklagten nicht erkennen,

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha lloepner