Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 20.11.1955 – 2 StR 280/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache gegen
1.) den Sportlehrer Kurt H am GE :925 in
.2.) den Arbeiter d Gotthard E aus u geboren am 1926 in .
wegen Hehlerei
hatder 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung 4, vom 20. November 19553, ander teilgenommen haben; :
für Recht erkännt:
2 str 280/53 2299 008 7
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2.
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Im Namen des Volkes |
aus HE, geboren De 2.24%. in Untersuchungshafti:!
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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner ® Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. i .. als Vertreter der Bundesanwalüschaft,
Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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Auf die Revision des Angeklagten Hp wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom ‘9. März 1953 :: im Strafausspruch.mit den ihm zugrunde liegenden Fest-,; stellungen aufgehoben, Insoweit wird die Sache zur gi: neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-
verwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten 26;
HE wird verworfen. ie Auf die Revision des Angeklagten EEE wird die ” Sache zur Entscheidung über eine etwaige Strafaus-
setzung zur Bewährung an das Landgericht, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden 6: hat, zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision des - Angeklagten verworfen, A
Von Rechts wegen
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brauchte die Strafkammer im Urteil nicht darzulegen \ 267 Abs 1 Satz 2 StPO).
Hesser ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei in drei selbständigen Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und zu zweijährigem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, EEE wegen eines Vergehens der Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt,
u: | !.) Die Revision des Angeklagten Tip hätt das Urteil für sachlichrechtlich mangelhaft, weil es nur feststelle, 2 er habe die Neuwertigkeit des von ihm um einen ganz nieari-.äi gen Preis erworbenen Radioapparates gekannt, nicht ater Mi darauf eingehe, "inwiefern er die Nouwertigkeit hätte er- N kennen können". Der Angriff geht fehl. Die Strafkammer A unterstellt ihm jenes Wissen nicht, sondern stellt es k fest. Ihre Überzeugung davon, dass er den wesentlich über h seinen Kaufpreis liegenden Wert des Apparates erkannte, R ergibt sich besonders aus der Feststellung, dass er nur '% 60 DM zahlte, trotzdem aber vom Verkäufer eine Quittung über i30 IM forderte, "damit er für den Fall, "dass etwas Bi käme", beweisen könnte, 130 IM gezahlt zu haben, weil 60 Ne zu billig aussehen würde", Woraus der Angeklagte sein
Wissen von der Neuwertigkeit des Apparates herleitete,
2. .) Die allgemeine Sachrüge hat indes wegen der seit dem 1. Oktober 1953 gültigen Vorschrift des § 23 StGB nF
zur Folge, dass die Sache an das Landgericht zurückver- | wiesen werden muss, damit es die Möglichkeit erhält zu prüfen, ob es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung „a bewilligen will oder nicht (vgl Urteil des erkennenden Be: 1 Senats vom i4. Oktober 1953 -2 StR 40/53-zum Abdruck in de Amtlichen Sammlung bestimmt).
einem, zwei oder drei Monaten vermindert, bestand im
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II. 1.) Zum Schuldspruch ist auch die Revision des Ange. klagten HB unbegründet.
a) Als einen der Umstände, aus denen die Strafkammer in allen drei Fällen der gewerbsmässigen Hehlerei. des An. geklagten schliesst, er habe mindestens mit der Möglichker eines strafbaren Vorerwerbs gerechnet, stellt sie iner ® sten und im dritten Fall fest, dass der von ihm bezahlte E Kaufpreis nicht einmal ein Drittel des Wertes der Radiogeräte erreichte, und im zweiten Fall, dass er für den neuen Apparat mit einem Ladenpreis von 228 DM ausser
Daraus ergibt sich, dass der vom Angeklagten bezahlte Kaufpreis An keinem Fall den Wert der Kaufgegenstände auch nur annähernd erreichte. Darüber hinaus noch den Hundertsatz zu ermitteln, vum den sich der Kaufpreis
eines Radiogerätes im Handel nach einem Gebrauch von
Gegensatz zur Meinung der Revision für die Strafkammer kein Anlass. Der Angeklagte war sich ferner, wie die Urteilsfeststellungen klar ergeben, in jedem Falle des Missverhältnisses seiner Zahlung und des Wertes der Apparate bewusst. Der zusätzlichen Feststellung, er habe auch gewusst, dass die Geräte "völlig" oder fast" neu waren, bedurfte es nicht,
b) Zu Unrecht sieht die Revision einen Widerspruch darif dass die Strafkammer im zweiten Fall nicht auch den Mit-., angeklagten Egg» verurteilt hat. Dieser wusste, dass _
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"zeigen liess.
‚klagten gekaufte Rundfunkgerät sei völlig. neu gewesen,
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FEED. nit dem er befreundet war und mit dem zusammen : er dem Angeklagten Ml> den von FÜR betrügerisch erlangten Radioapparat anbot. aus einem ordentlichen Eltermnhaus stammte. Deswegen hat die Strafkammer sich vom bösen
Glauben Es in diesem Falle nicht überzeugt. Dagegen
äurfte sie zu Ungunsten HWs bei Bejahung seines Hehler- . vorsatzes verwerten, dass’ ihm FÜ völlig unbekannt war;, dass er sich aber gleichwohl nicht nach der Herkunft des Apparates erkundigte und sich von I ] weder ein Ausweispapier noch Unterlagen über den Erwerb des Apparaten
e) Auch an dem von der Revision unter Nr 3 ihrer Begründung dargelegten vermeintlichen Widerspruch leidet das Urteil nicht. Es gibt nämiich S 23 der UA nur die Einlassung des Angeklagten wieder. Die Strafkamnmer stellt keineswegs fest. dass sie dieser Einlassung glaubt.
d) Im Falle 1)führt die Strafkammer aus, das vom Ange-'
schon deshalb habe er der Erklärung Be, seine Frau habe es geerbt, keinen Glauben schenken können. Selbst wenn darin, was die Revision geltend macht, ein Denkfehle
läge, weil auch neue oder neuwertige Sachen aus einem Nachlass stammen können, würde auf diesem Mangel das Urteil BE
nicht beruhen. Die Strafkammer stellt nämlich noch weitere " 3 Umstände fest, aus denen sie auf ein bedingtes Wissen E- des Angeklagten vom strafbaren Vorerwerb schliesst. Er liess sich nämlich keine Personalien des Verkäufers ange- “ ben und erwarb das wertvolle Gerät um einen völlig unzuläng lichen Preis. Diese beiden Umstände und nur sie hat die
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Strafkammer auch in den beiden anderen Hehlerfällen festgestellt und auf sie die Bejahung des inneren Tatbestands gegründet. Da sie ihr in diesen beiden Fällen insoweit genügten, darf mit Sicherheit angenommen werden, dass sie auch im ersten Hehlerfall den inneren Tatbestand ohne den erwähnten von der Revision ‚beanstondeten Gesichtspunkt angenommen haben würde. 2.) a) Unbegründet sind die Bedenken, ‚die die Revision selbst gegen die Strafzumessung erhebt. Die Bemerkung im Urteil, es wirke strafschärfend, dass der Angeklagte den BB "Aurch sein bereitwilliges Ankaufen neuer Radiogeräte zur Begehung weiterer Betrügereien geradezu
. ermutigte", verwertet kein Merkmal des Tatbestands der Hehlerei im Strafmass zu. Ungunsten des Angeklagten. Denn die Strafkammer will offenbar zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte durch seine Bereitwilligkeit dem . BED einen besonderen Anreiz zu neuen Straftaten gegeben hat, der über das normale, in jeder Hehlerei . liegende Mass an Versuchung für den Vortäter zu neuen “r
sraftaten hinausging.
geklagten zu seinen Ungunsten im Strafmass verwerten, aud ohne dass sie den Inhalt der Vorstrafakten ermittelte.
b) Dagegen muss der Strafausspruch infolge der Änderung aufgehoben werden, die § 260 StGB durch das seit” “dem i.Oktober 1953 gültige Dritte Strafrechtsänderungs- _ gesetz vom 4. August 1953 (RGB1 I, 735) erfahren hat. u
E. Während § 260 aF die Zubilligung mildernder Umstände bei 5. der gewerbsmässigen Hehlerei ausschloss, sieht § 260 Abs 2 , S. n? sie vor. Die Strafkammer muss deshalb prüfen, ob dem £
Angeklagten mildernde Umstände zugute kommen (§ 2 Abs 2 . StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsge-B setzes).
Dr. Moericke Werner Dr. Sauer
Dr. Arndt Menges
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