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BGH Entscheidung vom 12.11.1955 – 4 StR 442/53

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maschinenschlosser Bruno v CD zus CE geboren = GEM 1925 ir SEHEMEEEER.

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter kartin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst mn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, “ für Recht erkannt:

Auf. die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom

30. April 1953 nit den Feststellungen "insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt ist. In diesem Umfange wird

die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Die Revision des wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Ur 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB verurteilten Angeklagten rügt Verletzung der Aufklärungspflicht und fehlerhafte „nwendung des sachlichen Rechts; der Erfolg kann ihr nicht versagt bleiben.

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1. Die Verfahrensrüge (§ 244 Abs 2 StPO) greift durch. Die Verurteilung des Angeklagten aus 8§ 176 äbs 1 “ Nr 3, 43 StGB beruht auf der Feststellung des Yatrichters, der Angeklagte habe seine Hose geöffnet, so dass die siebenjährige Marliese Gimp deutlich seinen Ceschlechtsteil habe sehen können, und zu dem Mädchen gesagt: "Guck mal, was ich hier habe." Diese Aufforderung hat das Kind aber bei seinen zweimaligen polizeilichen Vernehmungen nicht erwähnt; es hat sich in der Hauptverhandlung"nicht mehr daran zu erinnern vermocht".

Dass die Zeugin Emmy FB jene Aufforderung des Angeklagten selbst gehört hat, kann den Urteilsgründen nicht | mit Sicherheit entnonmen werden. Danach hat sie gesehen, dass der Angeklagte mit dem Kädchen sprach, als er im Graben stand; sie konnte sich "an die Einzelheiten

dessen, was sie gesehen hatte", genau erinnern. Wenn

sie in der Hauptverhandlung auch jene Aufforderung "hekundet" hat, so kann diese Urteilsfeststellung nach der Sachlage nur dahin verstanden werden, dass Frau To eine Schilderung des Mädchens wiedergegeben hat. In der Tat hat sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, das Kind habe ihr nach dem Vorfall mit dem Angeklagten erzählt, dieser habe es aufgefordert "hinzugucken". Wann und bei welcher Gelegenheit diese Unterhaltung mit dem kädchen stattgefunden hat, ist nicht geklärt worden. Ausser dieser Unstimnigkeit tritt in den

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Bekundungen des Kindes auch ein mehrfacher \iechsel in der Schilderung des Vorfalles selbst hervor. Marliese hat bei ihrer ersten Vernehmung, fünf Tage nach dem Vorfall, angegeben, der Angeklagte habe sich in den Graben gestellt, sich zu ihr hingewendet und, nachden er sie angesprochen und nach einer Werkstatt gefragt habe, "so Pipi gemacht, dass sie das deutlich gesehen habe". Bei der zweiten polizeilichen Vernehmung hat sie ausgesagt, der Angeklagte habe bei ihrem Herannahen schon im Graben au Baum gestanden, "das" schon herausgehabt und daran gezogen; ob er Pipi gemacht habe, habe sie nicht gesehen. In der Hauptverkandlung hat das Nädchen behauptet, der Angeklagte habe nicht Pipi gemacht. Die Verschiedenheit dieser Aussagen kann freilich, wie das Landgericht ausführt, auf einem Missverständnis bei den Vernehmungen beruhen. Eine Aufklärung ist insoweit aber ersichtlich nicht versucht worden. Die Strafkammer übersieht auch, wenn sie zur Erklärung des iiechsels der Darstellung auf die Länge der bis zur Hauptverhandlung verflossenen

Zeit hinweist, dass das Kind schon nach zehn iiochen

eine andere Schilderung gegeben hat. Unver diesen Unständen musste sich dem Landgericht die Kotwendigkeit wei- : kerer Untersuchungen der Glaubwürdigkeit des Kindes auf--. drängen. Der Tatrichter hat aber weder die Vernehmungsbeamten noch die Lehrerin des Kädchens gehört, um über Persönlichkeit und Wesen der kindlichen Zeugin ein Bild zu gewinnen Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die als Zeugin vernommene Kutter des

Mädchens über dessen Glaubwürdigkeit gehört wurde. Mit

Rücksicht auf den fragwürdigen Wert der Kinderaussagen hätte bei Beachtung der Eigenart des vorliegenden Falles _ weiter dargelegt werden müssen, ob die Strafkammer selbst "die erforderliche Sachkunde besass, etwaige Fehler und Irrtümer der Aussagen des Wädchens zu "erkennen “

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und auszuschalten. Wollte das Landgericht von der Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen Abstand nehmen, so musste es näher begründen, warum es zu einer solchen Nassnahme. keinen Anlass gesehen hat. Die Urteilsausführungen enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das Lendgericht seiner Aufgabe bewusst war und eine Prüfung in diesem Sinne angestellt hat: Die Rüge der Verletzung des

§ 244 bs 2 StPO muss sonach durchgreifen. Die Revision beanstsndet ferner zu Recht, dass der Vorsitzende .der Strafkammner in der Hauptverhandlung keine gerichtliche Entsckeidung über den von der Verteidigung vorher eingereichten, von ihm aber zurückgestellten ıntrag, einen Sachverständigen zuzuziehen, herbeigeführt hat (3GHSt 1, 286). Aus dem Umstand, dass dieser Antrag in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurde, ergab sich nicht ohne weiteres, dass er von der Verteidigung fallen gelassen worden war.

2. Das Urteil weist auch in sachlich-rechtlicher Beziehung Mängel auf.. Die Annahme eines Versuchs der Ver-

"leitung eines Kindes zur Unzucht wird zwar von den ge-

troffenen Feststellungen getragen. Sie wäre auch gerecht-

‚fertigt, wenn der Angeklagte das Kind nicht mit Worten

aufgefordert hätte, seinen Geschlechtsteil zu betrachten, sich aber so vor das Kind hingestellt hätte, dass es seinen Geschlechtsteil unbedingt hätte sehen müssen. Insoweit fehlen allerdings nähere Darlegungen.

Ob die Tat in der Öffentlichkeit begangen wurde, d.h. von einer unbestimmten Vielheit von Personen hätte wahrgenommen werden können, ist indes zweifelhaft, Die Öffentlichkeit der Strasse machte das Geschehen allein noch nicht zu einem öffentlichen. Der Angeklagte stand im Strassengraben. Die in einiger intfernung stehende Zeugin rg» hal lediglich gesenen, dass er an seiner ’ose

War aber nach der örtlichen Lage der

"herumfummelte". stand-

entblösste Geschlechtsteil des Angeklagten nur vom

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punkt des Mädchens aus zu sehen gewesen, hätte der Angeklagte nicht öffentlich Ärgernis gegeben.

Zur inneren Tatseite des § 1§ 3 StGB sagen die Urteilsgründe nichts. Der Angeklagte müsste sich aber der Öffentlichkeit seines Tuns bewusst gewesen sein und wenigstens mit der ilöglichkeit gerechnet haben, dass an seinem Verhalten Ärgernis genommen werde. Each den bisherigen Feststellungen meinte er, nur von den beiden Kindern gesehen zu werden. Ging seine Absicht dahin, sich geschlechtliche

Lust durch das Zuschauen des Nädchens zu verschaffen, so hat er möglicherweise sein Vorhaben gerade nur dem Kinde gegenüber, also nicht öffentlich, durchführen wollen. Nach diesen Richtungen hin bedarf daher der Sachverhalt eben-

falls weiterer Aufklärung.

Krumme Engels Dr. Augustin Martin Seibert

De Per zeRe 70.353