Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.11.1955 – 2 StR 411/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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'2_S+R 411/53 22 0 | Ina Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Metzgermeister Richard .K EEE : us TEEN. dort geboren am ED 1923, z.2t. in Untersuchungshaft. wegen hotzucht u.3a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Lendgerichtsrat ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbesnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: die Revision des Ang eklagten wir das dfteil aaa Tangkerichts® in Bönn vom 9.‘ Mai
1953 mit den Feststellungen aufgehoben:
'a) im’ Falle, | in vollem Umfange, b) im Falls x in "Strafausspruch,
c) im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfanes wird die gao he 2 up neuen
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Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Jugenäschutzkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht (Fall FEB) und wegen Nötigung zur Unzucht (Fall PM zu einer Gesamtstrafe von zwei dehren Zuchthaus und wegen Beleidigung (Fall ie) zu einer Geldstrafe von 50.3- DM verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet. Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt. Die Anwendung des Gesetzes auf den Testgestellten Sachverhalt lässt auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Soweit die Revision in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Verletzung der §§ 244, 267 um 338 Nr 7 StPO rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Ein Verstoss gegen § 256 StPO liegt ebenfalls nicht vor, da die Verlesung des „ttestes des Kreisgesundheitsamtes, des Gutachtens einer öffentlichen Behörde, zulässig gewesen ist. Hingegen ist die Rüge der Verletzung des §§ 61 Nr 3 StPO begründet.
Die Jugendschutzkammer hat von der Vereidigung des in der Hauptverhandlung ale. Zeugen vernommenen Kriminalpolizeimeisters NEED nach $. 61 Nr 3 StPO abgesehen und den Antrag des Verteidigers, einen Ortstermin abzuhalten, abgelehnt, "weil das Sofa und die örtlichen Ver-
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geschildert und beschrieben worden" seien. Das Urteil stützt die Annahme, "dass der Beischlaf auf dem Sofa trotz der niedergedrückten Feder auch in anderer Weise, als es die Zeugin (Ehefrau des Angeklagten) glaubt, ausgeübt werden" könne, ebenfalls auf die Aussagen der Zeugen Kr und Mgigp. Mit Recht behauptet die Revision deshalb, dass der Vorderrichter der Aussage des Zeugen MP wesentliche Bedeutung beigemessen hat.
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Die Verteidigung des Angeklagten ging ersichtlich dahin, dass er den Beischlaf mit Waltraud Ri so, wie sie es schilderte, nicht ausgeübt haben könne. Um dies zu beweisen, beantragte er die Einnahme des richterlichen kugenscheins. Seine Ehefrau bestätigte sein Vorbringen. Die Einlassung des Angeklagten und die Aussage seiner Ehefrau hat der Vorderrichter durch die Bekundungen der Zeugen Krfpund NEED für widerlegt gehalten und deshalb auch der Aussage des I] wesentliche Bedeutung beigemessen (BGHSt 1, 8, 12). är hätte daher auch Ne vereidigen müssen. Auf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen; denn es ist nicht völlig auszuschliessen, dass WEB in Falle seiner Vereidigung anders ausgesagt hätte. Das Urteil ‘ xann deshalb im Falle ROEEEMEEEP, auf den sich die . Aussage Ns allein bezieht, nicht bestehen bleiben. Die Verurteilung wegen Notzucht hat den Strafeusspruch im Falle Persicke beeinflusst; denn der Vorderrichter versagt dem Angeklagten mildernde Umstände in beiden Pällen wegen der "Intensität seiner Angriffe" und des Hangerichteten Schadens bei den noch jungen x&ächen! SOEEEED- Infolgedessen hat der Senat ra una 5 zur er Po
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