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BGH Entscheidung vom 06.11.1955 – 1 StR 243/54

1. Strafsenat

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2306 078

1_StR 243/54 29;

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schrotthändler Josef W «EBD aus A . geboren am «EB 1920 in Op. Läkrs. .

wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7: Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichier Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr, Hübner

Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat

Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

in der Verhandlung,

bei der Verkündung undesanwaltschaft,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 6. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht stellt fest: Der Angeklagte leistete am 13. März 1953 den Offenbarungseid (§ 807 ZPO) dahin, er habe den Personenkraftwagen Opel-kapitän B 120 320 am 10. April 1952 der Firma cD für eine Schuld von ı160 TM "übereignet". Dies war, wie der Angeklagte wusste, unrichtig. Die Verkäuferin des Fahrzeugs, die Firma Opel-Hg@, hatte sich das Eigentum bis zur ausstehenden vollen Bezahlung vorbehalten, Den "Anspruch auf Übereignung" - also offenkar das dingliche Anwar tschaftsrecht auf Übertragung des bis zur Entrichtung der letzten Kaufpreisrate bei der Verkäuferin verbleibenden Eigentums (§ 455 BGB) - hatte der Angeklagte zur Sicherung einer Schuld am 16. Juli 1952 an die betreibende Gläubigerin (Firma Schgn ) abgetreten. Den "Übereignungsvertrag" mit der Firma Ge natte er erst Ende Februar/Anfang März 1953 geschlossen und im Einvernehmen mit ihr, um anderen Gläubigern zuvorzukommen, auf den 6. April 1952 zurückdatiert.

Diese Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen vollendeten Meineids nicht.

1. Der Angeklagte täuschte den "Übereignungsvertrag" vom ‘0. April 1952 mit GB nur vor; seine beschworene Auskunft war insoweit unrichtig, weil er mit cm. wenn überhaupt in wirksamer Weise, jedenfalls an diesem Tage keinerlei Abrede getroffen hatte. Damit täuschte der Angeklagte jedoch weder über einen Vermögensgegenstand noch über eine Forderung im Sinne des § 807 ZPO in der bis zum 30. September 1953 geltenden Fassung, denn er hatte nur angegeben, am 10. April 1952 eine Sache an :ı: Sicherung "übereignet" zu haben, die an diesem Tage gar nicht in seinem Eigentum gestanden und nicht zu seinem Vermögen gehört hatte. Das bloße Vortäuschen eines Rechtsgeschäfts, aus welchem dem Vermögen des Schuldners weder eine Forderung

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noch sonst ein Vermögensgegenstand zuwächst, verstößt jedoch nicht gegen die durch § 807 ZPO in der damals geltenden Fassung begründete Öffenbarungspflicht. Eine vollendete Eidesverletzung geht daher aus diesen Feststellungen nicht hervor. Aus diesem Grunde war Aufhebung und Zurückverweisung geboten.

2, In der künftigen Hauptverhandlung wird zu beachten sein:

Zum Vermögen des Angeklagten, über das er gemäß § 807 ZPO eidlich Auskunft zu geben hatte, gehörte im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht das Eigentum an dem Fahrzeug, jedoch unter Umständen das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsübertragung an ihm. Ob der Angeklagte hierüber zutreffende Angaben gemacht hat, 1äßt das Urteil nicht erkennen. War die Übertragung dieser Anwartschaft an die betreitende Gläubigerin wirksam, so war damıt allerdings auch dieses Recht aus dem Vermögen des Angeklagten ausgeschieden; er brauchte es dann nicht mehr anzugeben. In diesem Falle verblieb ihm jedoch der etwsige Anspruch auf Rückübertragung der Anwartschaft für den Fall der Tilgung seiner Schuld bei der Firma 5 ‚ so daß er diesen hätte angeben müssen. Insoweit bedarf die Sache weiterer Aufklärung:

Zu prüfen bleibt endlich, ob sieh der Angeklagte bei der troffene - Vereinbarung mit Garba angeben müsse, und ob er die unrichtige Angabe mit aus diesem Grunde gemacht hat. In diesem Falle käme versuchter Meineid in Betracht.

3. Die Vermutung der Revision, dem Angeklagten falle nur ein fahrlässiger Falscheid zur Last, weil ihm die Dinge über den Kopf gewachsen seien und er keinen Rat mehr wußte, findet in den bisherigen Urteilsfeststellungen keine Stütze, wenn die innere Tatseite wegen des verwickelten Sachverhalts auch Anlass zu besonders sorgfältiger Prüfung bietet.

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Welche weiteren Beweismittel das Landgericht zur Aufklärung noch hätte benützen sollen, hat die Verteidigung ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht angegeben, aber auch in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt. Die Rüge der Verletzung des §§ 244 Abs 2 StPO ist daher nicht in der gesetzlichen Form ausgeführt (8 344 Abs 2 StPO).

Dr. Peetz Jagusch Dr. Schalscha Hübner Dr, Mannzen

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