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BGH Entscheidung vom 28.10.1955 – 3 StR 353/55

3. Strafsenat

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In der Strafsache gegen

den Kaufman jetzt Verputzer. Josef _K iD . geb'ren am m

wegen tätlicher Beleidigung

hat der 5%. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im der Sitzung vom 1?. Januar 135, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsi.dent Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrirhter Dr.K'eniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesricshtier Maa3

Bundesri.chter Dr.Wiefei.s ais beisitzende Richter,

Bundesanwalt sure als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hl rbeiter im mittleren Justizdjienst

ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle; für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Duisburg vom 28. Juni. 10955 .mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung -- auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwi.esen.

von Rechts wegen

mm rn:

Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung der minderjährigen Marlene 7] zu einer Gefängnisstraie von einem Jahr verurteilt worden.

Er hat gegen dieses Urteii Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügto

Seine Revision hat Erfolge

I. Der zur Verfolgung der Belel.digung notwendi.ge Strafantrag {§ 194 StGB} liegt jetzt vor, Gegen die Wirk. samkeit des Antrags, den noch am Tattage die Mutter des verletzten Mädchens gestellt hat, bestanden allerdings rechtliche Bedenken, weil das Mädchen unter der Amtsvormunäschaft des Jugendamts steht und somit dieses der gesetzliche Vertreter ist. Jedoch hat der Amtsvormund. der nach seiner glaubhaften Erklärung erst am 28. Oktober 1955 von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, gegenüber der Staatsanwaltschaft in Duisburg am 2, November 1955 sein Einverständnis mit dem Strafantrag der Mutter erklärt, Damit ist dieser wirksam geworden (vgl BGH 4 StR 773/52 rom 9701953, IM Nr > zu 8 61, StGEBj. Daß das erst während des Revisionsrechtszuges geschehen ist, ist unschädlich (BGHSt 3, 731.

IL. Jedoch kann der Schuldspruch wegen tätlicher Beleidigung durch Rechtsi.rrtum beeinflußt sein.

Dem Angeklagten war zur Last gelegt; sich der versuchten Notzucht an der Marlene vu schuldi.g gemacht zu haben. Dieses Vertrechen hat die Strafkammer hinsichtlich der inneren Tatseite nicht als erweisbar angesehen, weil sie die Möglichkeit nicht ausschließen konnte, daß der Angeklagte angenommen hat. der Widerstand

des Mädchens sei. nicht ernstlich gemeint. sondern ein schamvolles Sıchsträuben. Darauf fährt das Landgericht

bei der rechtlichen Würdigung des Verhaiters des Argeklagten wörtlich fortz "Durch sein Verhalten hat sich der An. geklagte aber der tätlichen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB schuldig’ gemacht. Durch seinen Angriff auf die Zeugin > hat er das Mädchen in seiner Geschlecktsehre ganz erheblich verletzt. Insoweit liegen die äußeren

und inneren Tatmerkmale des § 1§ 5 StGB vor. Eine Bejeidigungsabsi.cht, die der Angeklagte bestreitet. 18%

su einer Verurteilung aus § 1§ 5 StGB nicht erforderlich." F

Daß das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers den äußeren Tatbestand der tätlichen Beleidigung erfüllt, beäarf keiner näheren Darlegung, Er hat auch rechtswidrig gehandelt: denn das Mädchen war, wie der Tatrichter über.- zeugt ist, mit den Handlungen des Angeklagten nicht ein-

verstanden. Unzureichend ist jedoch die formelhafte Bejahung der inneren Tatseite, Da nämlich das Einverständnis des Verletzten im allgemeinen die Rechtswidrigkeit einer Beleidigung ausschließt, beseitigt die irrige Vorstellung des Täters von einer solchen Einwilligung im allgemeinen den Vorsatz (§ 59 StGB). Hierzu hätte die Strafkammer gerade deshalb Näheres feststellem müssen, weil sie bei Erörterung des Vorwurfs der versuchten Notucht unterstellt hat, daß der Angeklagte das Sträuben des Mädchens nicht als ernstlich angesehen hat, Zwar mag

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aus einer solchen Vorstellung des Angeklagten nicht unter allen Umständen folgen. daß er auch annahm, das Mädchen empfinde die an es gerichteten geschlechtlichen Zumutungunger nicht als ehrenkränkend. Dennoch ist ein Irrium. des Angeklagten hierüber durchaus möglich, Zumai ihm das

Mäöchen schließlich geradezu nechgelaufen war.

Fraglichk erscheint allerdings, ob die jugendliche Mariene 1] überhaupt in der Lage war, ein rechtlich beachtliches Einverständnis mit der Tat des Beschwerde-- führers zu erklären,

Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts Us. RGSt 60, 34,567; 71, 349). der der Bundesgerichts.- hof sich angeschlossen hat (u.a. BGHSt 5, 362). kann ein wirksamer Verzicht des verletzten jugendlichen Mädchens auf die Achtung seiner Geschlechtsehre nur da angenommen werden, wo dieses in der lage ist. den Begriff der Ge- . schlechtsehre in seiner wesentlichen Bedeutung zu erfas-. sen und zu erkennen, daß die Duldung der unzüchtigen = Handlungen die Preisgabe seiner Geschlechtsehre in sich schließen kann, Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Wenn auch viel dafür spricht, daß der Tatrichter diese Frage hier deshalb verneint hat, weil das Urteil das eigenartige Verhalten der Marlene vu mit deren mangelnder Intelligenz erklärt, so kann dies doch angesichts des Schweigens der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit festgestellt werden, Zwar war das Mädchen zur Tatzeit erst knapp 16 3/4 Jahre alt; das Landgericht wird aber auch prüfen müssen, ob der Angeklagte die Jugendliche nach ihrem äußeren Erscheinungsbild für älte halten konntes Kommt die Ztrafkammer zu dem Ergeb-Br daß die Marlene N ) zu einer rechtlich beachtlichen Einwilligung in die Tat des Beschwerdeführers nicht fähig war, so genügt zur Bejahung seines vorsätzlichen Handelns, daß er sieh des noch unentwickelten Wesens des Mäaächens in dem oben dargeiegten Sinne bewußt war oder zum mindesten damit rechnete und die Tat trotzdem wollte (BGH 4 2tR 80.54 vom 6.4.1954k |

Nach allem tragen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten wegen tät-

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iicher Beleidigung nicht. Das Urteil muß daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werdeü.

1Iili. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Land-- gericht auch Gelegenheit. üje Trage der Verantwortlichkeit des Angeklagten eindeutig klarzustellen. Bei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, zu Gunsten des Angeklagten müsse "noch die Tatsache berücksichtigt werden. daß er vor der Tat einige ®las Bier getrunken hat und deshalb vielleicht etwas enthemmt gewesen sein mag. wobei das Gericht sich allerings nicht Aavon überzeugen kann. daß infolge seines Alkoholgenusses etwa die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB vorgelegen haben", Venn es sich hier richt um einen Fassungsfehler des Urteils handelt. hätte das Landgericht nach dem Grurdsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB als gegeben ansehen müssen. In gleicher Weise bedenkiich ist auch die bei der Beweiswüräigung im Zusammenhang mi.t der Frage des Alkoholgenusses des Angeklagten gewählte Ausdruckweises "Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte am Tattage die von ihm

behauptete Alkoholmenge getrunken hat," Auch diese Darle-

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ung spricht für sich allein betrachtet dafür, daß üle trafkammer verkannt hat, daß sie den Angeklagten wur

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rerurteilen darf, wenn seine Schutzbehauptungen eindeu-- ‚ig widerlegt sindo

Glanzmsun Koeniger Busch

Maaß Dr.Wiefeis

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