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BGH Entscheidung vom 28.10.1955 – 2 StR 332/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2246 029

ImNamen Ges Volkes

In der Strafsache gegen

boren am 1905, z. Zt. in Untersuchungshaft,

den ri” pn zu: TEE. Gort ge-

wegen Anstiftung zum Meineid

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofa in der Sitzung vom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen habens

. .Bundesrichter Dr. Botterweich als Vorsitzender, a Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter END

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 5. Mai 1955 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 6. Mai 1955 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten, soweit sie ärei Monate übersteigt. auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer die Aussage des Zeugen TEE im Urteil nicht berücksichtigt. Sie findet hierin einen Verstoß gegen § 261 StPO.

Der Revision ist hierzu in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift und der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden folgendes zu entnehmens

Der Vorsitzende vernahm TED, den Schwager des Angeklagten, ohne ihn nach § 52 Abs 2 S 1 StPO zu belehren. Er machte "verdächtige Angaben". Der Staatsanwalt beantragte deshalb, seine Aussage wörtlich in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Als der Vorsitzende hiermit begann, fiel ihm ein, daß er TEE auf sein Recht hätte hinweisen müssen, das Zeugnis zu verweigern. Er holte dies nach. Nunmehr erklärte Tb: "Dann mache er keine Aussaget.

Danach ist § 261 StPO nioht verletzt. Ein Zeuge kann aus den in § 52 'StPO angeführten Gründen jederzeit seine Aussage verweigern. Selbst wenn er sich zunächst auszusagen bereit erklärt, ist er berechtigt, diesen Verzicht auf sein Weigerungsrecht zu widerrufen, § 52 Abs 2 S 2 St. Geschieht dies, so darf der Tatrichter seine Aussage nicht verwerten. Es entspricht also gerade dem Verfahrensrecht, daß das Urteil, wie die Revision behauptet, die Aussage des Zeugen FEB unberücksichtigt lässt.

2. Die Revision meint, TED sei üurch den Antrag des Staatsanwalts nach § 273 Abs 3 StPO, die Anweisung des Vorsitzenden an den Protokollführer, die Aussage in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, und den späteren Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht verwirrt worden. Sie glaubt, er hätte bei vorherigem Hinweis nach § 52 Abs 2 S 2 StPO seine Aussage nicht verweigert.

| “ Welehen Verfahrensmangel die Revision mit diesem Vorbringen behaupten will, ist nicht ersichtlich. Der Vorsitzende hat zunächst § 52 Abe 2 S 1 StPO verletzt. Nachdem er dies erkannte, hat er die Belehrung pflichtgemäß nachgeholt. Daß FEED nunnehr so verwirrt gewesen wäre, daß er die Frage, ob er die Aussage verweigern solle, nicht frei hätte entscheiden können, ist von der Revision nicht dargetan, nach der Sachlage auch ausgeschlossen. Nach der

.. dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden hat FEB nach

dem verspäteten Hinweis "erkennbar erleichtert" seine ‚Aussage verweigert. Daraus geht sogar hervor, daß er bei rechtzeitiger Belehrung sofort sein Zeugnis verweigert hätte.

3. Die Revision sieht einen "erheblichen Mangel der Hauptverhandlung" darin, daß die Sitzungseniederschrift trotz: der ursprünglichen Anordnung des Vorsitzenden nach § 273 Abs 3 StPO nicht die Aussage’ des Zeugen TER, sondern nur den Vermerk enthält, daß er die. Aussage verweigert hat. Hierin könnte allenfalls ein Mangel der Niederschrift liegen, weil sie den Gang der Hauptverhandlung % nicht vollständig wiedergibt. Hierauf beruht das Urteil

nicht, zumal die Aussage TEE nicht verwertbar gewesen y ist, x

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4. Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Soweit sie keine EFeweismittel bezeichnet, deren

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sich der Vorderrichter noch hätte bedienen sollen, ist sie unbeachtlich. Die Behauptung, Susanne FEB habe Marga MED, die Hauptbelastungszeugin. als Hure und Sau beschimpft und Marga MEEEEB habe sich gegen diese Vorwürfe nicht gewehrt, ist offenbar neu. Jedenfalls trägt die Revision keine Umstände vor, die den Vorderrichter hätten drängen müssen, den Lebenswandel der Marga U) zur Frage ihrer Glaubwürdigkeit näher zu prüfen. Davon, daß die Zeuginnen verfeindet sind, geht die Strafkammer aus. Außerdem stimmen ihre Aussagen Über den Vorfall selbst überein. Um 80 weniger ist es verständlich, daß nur Marga ME, nicht aber auch Susanne TED (die Nichte des Angeklagten) unglaubwürdig sein soll.

5. Die Revision meint, eine Ortebesichtigung hätte weitere Aufklärung bringen können. In der Hauptverhandlung ist der Verteidiger anderer Ansicht gewesen; denn er hat seinen Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung "am

Ende, der Beweisaufnahme" ausdrücklich zurückgenommen. Welche Umstände dennoch die Strafkammer hätten drängen sol-

len, einen Augenschein einzunehmen, legt die Revision - nicht dar, § 344 Abs 2 5 2 StPO.

6. Das Revisionsgericht ist verfahrensrechtlich nicht in der Lage, die Entscheidung des bürgerlichen Rechtsstreits WED gegen DEE abzuwarten. Es hat nur zu prüfen, ob das Verfahren der Strafkammer und das angefochtene Urteil dem Gesetz entsprechen.

II. Sachbeschwerde

Soweit die Revision es vermißt, daß die Strafkammer Umstände, die zu Gunsten des Angeklagten sprächen, nicht berücksichtigt habe, wendet sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen, die sich mit dem Zusammentreffen des Angeklagten mit Merga MB an Gerichtsstelle ausführlich auseinandersetzen.

Gerüchte, die jetzt gegen Marga N aufgetaucht sein sollen, hat die Strafkammer nicht berücksichtigen

können,

Ob der Angeklagte in Notwehr WEB eine Kiesgabel an den Kopf warf, ist für das gegenwärtige Verfahren bedeutungslos. Entscheidend ist allein, daß er Marge MED bestimmte, als Zeugin eidlich zu erklären, sie habe gesehen, daß jemand in den Schuppen, in dem er sich befand, mit ‘einer Taschenlampe hineinleuchtete und gleichzeitig Steine warf, während sie dies in Wirklichkeit, wie er wußte, nicht beobachtet hatte,

Die Revision ist daher zu verwerfen,

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt

Dr.Schalscha Hoepner