Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 25.10.1955 – 1 StR 407/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2247 016
Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen
den Techniker Eiil NEED zus Feiiiiiuuin, geboren am I) 1902 in Be. in dieser
Sache in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. «an bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4. Juli 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen..
Die seit dem 5. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
-2.
Gründe§
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 3. November 1954 - unter Freisprechung von der Anklage weiterer Verbrechen und Vergehen - wegen Betrugs im Rückfall in 15° Fällen, wegen eines fortgesetzten Betrugs im Rückfail, wegen eines weiteren fortgesetzten Betrugs im Rückfell in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, wegen Unterschlagung in zwei Fällen, wegen fortgesetzter Untreue, wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen fahrlässigen Falscheides als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesautzuchthausstrafe von vier Jahren sechs Monaten und zu insgesamt 18 Geldstrafen zwischen 10 und 100 DM verurteilt worden. Ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt worden. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht trotz der für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung bejahten Wahrscheinlichkeit erneuter Straffälligkeit des Angeklagten abgesehen. F
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Auf die Revision des Angeklagten hat der erkennende Senat das vorgenannte Urteil wegen mangelhafter Feststellung der Rückfallvoraussetzungen im Strafausspruch mit j den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen (fortgesetzten) Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wurde aufgehoben. Im übrigen wurde die Revision des Angeklagten verworfen, im Schuldspruch deshalb, weil das Rechtemittel durch den früheren Verteidiger wirksam auf den Strafausspruch beschränkt worden war, im Strafausspruch deshalb, weil das ange-Lochtene Urteil keinen Rechtsfehler erkennen ließ. Die Angriffe des Angeklagten gegen den Strafausspruch richteten sich - abgesehen von der Beanstandung der Rückfallvoraussetzungen in den Betrugsfällen - vor allem gegen die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach
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§ 20 a Abs 2. StGB. Der erkennende Senat hat diese Verurteilung auf der Grundlage der damais getroffenen Feststellungen gebilligt und sie daher in den zwei Fällen
der Unterschlagung sowie hinsichtlich der fortgesetzten Untreue bestätigt, obwohl er den Strafausspruch in den Betrugsfällen aus dem angegebenen Grunde aufhob. Er hat dazu in den Gründen seines Urteils ausgeführt, die Aufhebung des Strafausspruchs in den Betrugsfällen zwänge nur dann zur Aufhebung des Strafausspruchs auch in den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, wenn nicht auszuschliessen wäre, daß das Landgericht von der Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB abgesehen haben würde, falls es die Betrugstaten (wegen Nichterweisiichkeit
der Rückfallvoraussetzungen) nur als Vergehen abgeurteilt hätte. Die Darlegungen der Strafkammer in dem angefochtenen Urteil liessen indes - so fährt das Urteil fort - keinen Zweifel darüber, daß für den Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, dessen Persönlichkeit
und seine bei den einzelnen Taten bewiesene verbrecherische Tatkraft, nicht deren formalrechtliche Einstufung als Verbrechen oder Vergehen im Vordergrund stand, daß das Landgericht den Angeklagten also auch dann als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher abgeurteilt und Zuchthausstrafen ausgesprochen haben würde, wenn bei den Betrugstaten kein Rückfall festgestellt worden wäre.
In dem jetgt angefochtenen Urteil vom 4. Juli 1955 hat die Strafkammer den Angeklagten nur wegen einfachen (£ortgesetzten) Betrugs, aber wiederum als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a Abs 2 StGB verurteilt. Die Urteilsgründe enthalten dazu die Bemerkung, daß
die Charakterisierung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher samt den Feststellungen hierzu durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. April 1955 in Rechtskraft erwachsen sei und daß insoweit zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf dieses Urteil Bezug genommen werde.
Die auf die Sachrüge gestützte neue Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Anwendung des 8 20a StGB in den Betrugsfällen, sowie gegen die Strafzumessungsgründe im allgemeinen. Sie kann keinen Erfolg haben.
1) Inwiefern die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher nach § 20 a StGB anzusehen ist, einen denkgesetzlichen Widerspruch enthalten soll, weil im Urteil nicht festgestellt sei, daß das Gericht von dem Angeklagten ‘auch nach Wegfall der Rückfallvoraussetzungen den Eindruck eines Gewohnheitsverbrechers habe, ist nicht erfindlich. Es trifft zu, daß die Strafkammer in ihrem jetzigen Urteil die nach § 20 a Abs 2 StGB an sich gebotene eingehende Gesamtwürdigung der Betrugstaten unterlassen hat, weil sie glaubte, insoweit auf die Feststellungen verweisen zu können, die im Urteil vom 3. November 1954 hierzu getroffen sind. Der erkennende Senat hat diese Feststellungen und die aus ihnen gezogenen Folgerungen gebilligt, dem Urteil entnommen, daß der Tatrichter zu demselben Ergebnis gekommen wäre, wenn er die Betrugstaten nicht als Rückfallverbrechen angesehen hätte, und deshalb die Einstufung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher insoweit bestätigt, als der Strafausspruch nicht aus anderen Gründen, nämlich bei den Betrugstaten wegen unzureichender Erörterung der
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Rückfallvoraussetzungen, aufzuheben war. Das entband
die Strafkammer allerdings nicht von der Pflicht, in
dem neuen Urteil die Voraussetzungen des § 20 a Abs 2
StGB hinsichtlich eben dieser Betrugstaten nochmals darzulegen, weil die insoweit ausgesprochene Aufhebung des Strafausspruchs die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher notwendig umfaßte. Daß die Strafkammer dies unterlassen hat, weil sie irrigerweise annahm, die durch die teilweise Verwerfung der früheren Revision eingetretene Teilrechtskraft des Urteils vom
3. November 1954 erstrecke sich auch auf die Einstufung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher
in den Betrugsfällen, gefährdet indes den Bestand des Urteils nicht. Diesem kann nämlich mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, daß der Tatrichter die Strafen für die Betrugstaten nicht nur deshalb erneut gemäß
§ 20 a Abs. 2 StGB verschärft hat, weil er sich an die hierzu im Urteil vom 5. November 1954 getroffenen Feststellungen gebunden fühlte, sondern auch deshalb, weil
er auf Grund nochmaliger Prüfung zu der Überzeugung gekommen ist, daß die Betrugstaten trotz des Wegfalls der Rückfallvoraussetzungen Ausfluß eines auf Veranlagung und Jbung beruhenden Hanges des Angeklagten zur Verübung von Rechtsbrüchen sind, wie.das in dem früheren Urteil rechtsirrtunsfrei dargelegt worden war. Damit steht aber fest, daß das Urteil auf dem angedeuteten Mangel — Unterbleiben einer nochmaligen eingehenden Gesamtwürdigung der Betrugstaten - nicht beruht.
2) Auch die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils müssen ohne Erfolg bleiben. Die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters sind knapp. Sie beschränken sich auf die Feststellung, daß der durch die Betrügereien verursachte
Schaden in einzelnen Fällen verhältnismässig gering sei und daß der Angeklagte nachträglich den Schaden teilweise wieder gutgemacht habe. Diese Umstände hat die Strafkammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt. Daß sie weitere, bestimmende Strafmilderungsgründe übersehen habe, ist nicht ersichtlich und hat der Revisionsführer selbst
nicht dargetan. Abgesehen davon könnte das Urteil auf einer diesbezüglichen Unterlassung nicht beruhen, weil
das Landgericht nur in wenigen Fällen, in denen der Angeklagte fortgesetzt betrogen oder sich besonders rücksichtslos benommen hat, geringfügig über die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus hinausgegangen
ist.
Die Gesamtstrafe hat der Tatrichter "entsprechend dem Schuldmaß des Angeklagten und unter Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Taten" durch Erhöhung der im Falle iD verhängten höchsten Einzelstrafe von einem Jahr fünf Monaten Zuchthaus auf vier Jahre zwei Monate Zuchthaus gebildet. Bedenkt man, daß sich die Summe der von dem Angeklagten verwirkten Einzelstrafen auf 21 Jahre 7 Monate Zuchthaus errechnet, so kann die ausgesprochene Gesamtstrafe selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß im Urteil vom 3. November 1954 bei Annahme von Rückfallbetrug nur eine Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus gebildet worden ist, keinesfalls als im Sinne des § 74 StGB übersetzt angesehen werden. Der Hinweis der Revision auf angeblich mildere Urteile anderer Gerichte geht fehl, weil jeder Tatrichter selbständig und eigenverantwortlich über die im Einzelfall angemessene Strafe zu befinden hat. Ein schlüssiger Vergleich der in verschiedenen Strafverfahren gegen verschiedene Angeklagte ausgesprochenen Strafen wäre überdies nur bei gleichem Unrechts- und Schuldgehalt möglich.
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Nach alledem kann die neue Revision des Angeklagten keinen Erfolg haben. Die dem Senat vom Angeklagten persönlich übersandten Schreiben konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie der zwingend vorgeschriebenen Form des § 345 Abs 2 StPO entbehren. Soweit darin neue Tatsachen behauptet sind, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug auch deshalb nicht gehört werden, weil das Revisionsgericht auf die Prüfung richtiger Rechtsanwendung beschränkt ist (§ 337 StPO). Aus Billigkeitsgründen wird ihm die seit dem 5. Juli 1955 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ange-
rechnet.
Dr. Peetz Mantel Martin -Dr. Mannzen Dr. Hengsberger