Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 23.10.1955 – 4 StR 867/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2324 085 ZA
nn m ke ka En mn m Un am
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Karl-Heinz G AD aus EB; dort geboren an @: EEE ED,
wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Apriı 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr EB in der Verhandlung,
Staatsanvalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, -
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten GE gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. Oktober 1955 wird die Sache, soweit sie diesen Angeklagten ‚be-
trifft, zur neuen Verhandlung und Entscheidung über
die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechts-
mittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
une dn a
Gründe§
Der Beschwerdeführer G@&® ist wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Konaten verurteilt worden, weil er zweimal beim Absatz gestohlener Kraftfahrzeugreifen mitgewirkt hat:
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg:
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.
2, Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Im Fall 51 war der Beschwerdeführer geständig, trotz Wissens von der unredlichen Herkunft der Reifen an deren Absatz mitgewirkt zu haben. Im Fall 42 hat der Tatrichter die Beweisregei des § 259 StGB angewendet. Die Auffassung der Strafkammer, daß die angeführten Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb der Gegenstände aufdrängen mußten, iäßt keinen Rechtsverstoß zu seinem Nachteil erkennen, Das Handeln in Vorteilsabsicht ergibt sich in beiden Fällen aus dem Zusammenhang der Urteilsgrün-
de.
Für die Annahme, daß der Beschwerdeführer an den Vortaten, soweit sie sich als Diebstahl darstellen, als Mittäter oder Gehilfe beteiligt war (BGHSt 3, 191), besteht kein hinreichender Anhalt. Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten in beiden Fällen lediglich Hehlerei zur Last. Das im Urteil im Fall 51 festgestellte weitere Verhalten des Angeklagten -— Warten im Wagen oder in der Nähe
des neuen Tatorts -- ist nicht zum Gegenstand seiner Verur. teilung gemacht worden. Auch die Strafzumessung als sö.ıche enthält keinen, den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler,
Das angefochtene Urteil ist jedoch nach dem 1. Oktober 1953 ergangen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob der Tatrichter die Frage einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB geprüft hat. Zur Nachholung dieser Prüfung muß das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das landgericht zurückverwiesen werden.
3, Im übrigen ist die Revision des Angeklagten zu ver-
werfen.
Groß Krumnme Engels Hülle Seibert