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BGH Entscheidung vom 20.10.1955 – 3 StR 300/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3_StR, 300/55
SS
nm Namen des Y:ike3
228 047° Bz in der Strafsa::he gegen
den Kaufmann Robert WED aus vw; zeroren an , i
wegen Unzucht mit Kindem,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-- zung vom 20. Oktober 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter r.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Jagusch
Bundesrichter mMaaß | als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt «> | .. 818 Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangesteller 0. a4s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts |
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts. in Wiesbaden vom
16. Mai 1955 im Strafausspruch mit den Fest-- stellungen aufgehoben und die Sache insowei zı neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die | Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
I >) (
Gründe§
P4 Die Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern (§ 176 Nr 3 StGB) zu acht Monaten Gefängnis, deren Verküßung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, ist nur im Strafausspruch
rechtlich zu beanstanden, 1. Verfahrensrüge.
Ein Verstoß gegen die Beweisvorschrift des § 244 Abs 3 StPO durch Nichtvernehmung des lehrers I] kommt nicht in Betracht, weil in der Hauptverhandlung kein solcher Beweisamtrag gestellt worden ist, Er wäre, wie noch auszu— führen ist, für die Entscheidung auch ohne Bedeutung gewegene; .-_
Die Strafkamner hat auch nicht gegen ihre Aufklä-
- rungspflicht (§ 244 Abs 2 Stpo) verstoßen. Der Schuld .- spruch ‘gründet sich ausschließlich darauf, daß der Ange-
‚ klagte den beiden Mädchen einen schamverletzenden Witz erzählt, daß er ihnen danach den Geschlechtsverkehr in der im Urteil erwähnten anstößigen Weise: geschildert und die Mädchen dann beim Tanzen in wollüstiger Absicht an sich ‚gepreßt: hat. Diese Vorgänge hat der Angeklagte in äußerer Beziehung bei der Polizei wie in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer zugegeben., Weitere von den Mädchen bekundete Vorgänge, die er bestreitet, sind nicht Gegenstand des Schuläspruchs. Den Beweis der wollüstigen Absicht, die. der Angeklagte ebenfalls leugnet, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum aus den erwähnten äußeren Vorgängen hergeleitet, Die Mädchen haben darüber nicht ausgesagt. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer keinen Anlaß
zur Vernehmung des Klassenlehrers der Mädchen über deren Glaubwürdigkeit zu sehen. Soweit ihre Aussagen mit dem
Geständnis des Angeklagten übereinstimmen und kein Anhalt für die Unrichtigkeit dieses Gestärdnisses vor Legt, brauch. te dem Landgericht die Glaubwürdigkeit der Mädchen nicht zweifelhaft zu sein. Zudem hat der Lehrer „BD in den Vorermittlungen das cine Mädchen als glaubwürdig, das endere als bedingt glaubwürdig bezeichnet. Unter anderen Umständen würde dies seine Vernehmung in der Hauptver rhandlung von Amts wegen nahegelegt haben, bei der gegenwärtigen Beweislage bestand dazu kein Anlaß». % 2: Auch das sachliche Recht ist nicht verlet bt, Die. or Ausführungen der Revisior, soweit sie sich überhaupt. an die Urteilsfeststellungen halten, wie es geboten ist, Wer-- den deren Inhalt nicht gerecht. Es kommt nicht darauf a, ob die beiden Mädchen erkannten, dass es schamverletzend, also unzüchtig war, wenn sie den geschlechtsbetonten Erzählungen des Angeklagten zuhörten und unter den fesigestellten Umständen mit ihm tanzten. Noch weniger müssen sie dabei geschlechtliche Empfindungen gehabt haben. Es genügt,
daß sie die anzüglichen Ausserungen gezwungenermaßen auf- _JF.
merksam und nicht ohne ein gewisses Verständnis, also geflissentlich anhörten, weil sie glaubten, den bejahrten An-. m
geklagten, obwohl ihnen der Gegenstand unangenehm war, nicht ® unterbrechen zu dürfen. Schon ein solches Zuhören: war un- . | züchtig, auch wenn ihnen diese Bedeutung des schamverletzenden Vorgangs nicht bewußt war (BGHSt 1, 168, 1733 2,0. 2125 IM Nr 7 zu § 176 Nr 3: 3 StR 192/51 vom 28. Juni 1951). f- . Anders läge es nur, wenn ein Kind einen an sich unzüchtigen Vorgang völlig arglos wehrnimnt oder es elsbalä ablehnt, ihn. h anzuhören, anzusehen, vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen, |
Die äußere und innere Tatseite des Verbrechens nach § 176 Nr 3 StGB ist auch im übrigen ausreichend Ffestgestellt, Die wollüstige Absicht des Angeklagten geht, außer aus dem Inhalt und der Art der Äußerungen, auch aus dem festgestellten Umstand hervor, daß er die Mädchen beim Tanzen an sich preßte, um den etwaigen Erfolg seiner Äuße-. rungen zu erproben, Daraus ist zu entnehmen, daß sein.
Vorgehen der eigenen Sinnenlust gedient hato
Die Urteilsgründe sind dahin zu ergänzen, daß er Angeklagte die Vorschrift des § 176 Nr 3 StGB in gleichartiger Tateinheit zweimal verletzt hat (Beust 1, 215 4,
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zelnen nichts ein. Die Strafe Liegt, nur wenig über. der bei mildernden Umständen, die dem Angeklagten zugebilligt worden sind, gebotenen Mindeststrafe nach § 1756 Abs 2 StGB von sechs Monaten Gefängnis. Jedoch hätte die Strafkammer prüfen sollen, ob dem Angeklagten der Stwrafminderungsgrurd der geminderten Verantwortlichkeit (§ 51 Abs 2 StGB) zugute kommt, Zur Tatzeit war er 75 Jahre alt und bisher nicht ein- 'schlägig aufgefallen oder straffällig geworden. Anderseits hatte sich Jutta 0 schon einige Monate vor der Tat über ein ähnliches Benehmen des Angeklagten, über welches das Urteil keine näheren Feststellungen trifft, beklagt. Unter diesen Umständen liegt die Vermutung nicht fern, daß der Angeklagte die Tat unter dem Einfluß einer altersbedingten Enthenmung begangen haben kann, die als unverschuldete We-
sensveränderung strafmindernd berücksichtigt werdsn kann,
Hierüber wird notfalls ein ärztlicher Sachverständiger
zu hören sein, der den Angeklagten untersucht hat. Glanzmann Koeniger Busch
. gagusch . Maaß