Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 28.06.1951 – 3 StR 192/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Zur unzüchtigen Handlung gehört die wollüstige Absicht. Diese muss nicht bei dem verleiteten Kind, aber bei dem Verleiter vorliegen. -- Diese Entscheidung wendet sich gegen das Urteil des fr. Obersten Gerichtshofs für die britische Zone in MDR 48, 480.
— mn. Seren, ie am
Für das Nachschlagewerk |!
Gesetz: : § 176 Abs.1 Zift. 3
Rechtssatz: Zur unzüchtigen Handlung gehört die wollüstige Absicht. Diese muss nicht bei dem verleiteten Kind, aber bei dem Verleiter vorliegen. -- Diese Entscheidung wendet sich gegen das Urteil des fr. Obersten Gerichtshofs für die britische Zone in MDR 48, 480.
Aktenzeichens 3 StR 192,51 Urteil vem 28. Juni 195i _ . 26. Köin
q
3 StR 192,51
Im {Namen des Voixkes
In der Strafsache gegen
, z ’
den Kupferschmelzer Konrad WW
geboren am 1903 in wohnhaft in B ,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus eis beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. «> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter « \ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit er . verurteilt worden ist, das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2. Januar 1951 samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die äosten des. Rechtsmitteis -— en das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen -2.-
ER
Er BED ES
ee)
- 2...
Gründe§
— 2
Der Angeklagte ist von der Anschuldigung vollendeter oder vereuchter Verbrechen der Verführung noch nicht einundzwanzizjähriger Männer zu gleichgeschlechtlichem Verkehr (8 175 a Nr 3 StGB) mangels Beweises freigesprochen, jedoch vegen versuchter tateinheitlicher Verleitung von zwei noch nicht vierzehnjährigen Kindern zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Der Angeklagte hat zwei Jungen im Alter von elf und
“
dreizehn Jahren durch Erregen ihrer Neugierde in einen Waldweg hineingelockt und sie dort veranlasst, von ihm mitgebrachte Zeichnungen, in denen geschlechtlicher Verkehr in verschiedener Art dargestellt war, anzusehen und die in Briefform dazu gegebeile Beschreibung eines Geschlechtsverkehrs zu lesen.
Die vom Angeklagten gegen seine Verurteilung eingelegte Kevision rügt die Verletzung sachlichen zechts, insbesondere des § 176 Abs 1 Zi2f 3 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil kann keinen Bestand haben, da der bisher festgestellte Sachverhalt die Ännahme einer unzüchtigen Handlung nicht rechtfertigt. Das Lendgericht nat nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen vollen Über-
" zeugung festgestellt, dass der Angeklegte in wollüstiger Absicht gehendelt hat. Die Feststellung, dass diese Ab- ' sicht "kaum zweifeihaft sein könne", reicht nicht aus, da debei die Nöglichkeit offenbleibt, dass der Angeklagte eine wollüstige Absicht nickt hatte und die in den Gründen ausgesprochene Keinung, eine solche Feststellung sei nicht erforder-
_5_
- 3.
lich und könne daher dahingestellt bleiben, unhaltbar ist,
Der Senat vermag dieser vom früheren Obersten Gerichtshof
für die britische Zone (EIDR 48 S 480) vertretenen Auffassung nicht beizutreten, Zum Begriff? einer ünzüchtigen Handlung
im Sinne von § 176 genügt nicht das objektive bierkmal,
dass die Handlung das allgemeine Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet gröblich verletzt.
is muss vieimehr das subjektive Merkmal hinzukommen, dass
die Handlung aus dem Beweggrunäd der Sinnenlust hervor--
gegangen oder von solcher lust getragen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob der Täter den eigenen oder einen fremden Geschlechtstrieb erregen oder befriedigen will (Rest 28, 77). Bei der unzüchtigen Handlung, die das verleitete noch nicht vierzehnjährige Kind verübt, wird, abgeleitet aus dem mit
§ 176 Ziff 3 verfolgten Zweck des Schutzes der unreifen Henschen vor issbrauch zur Unzucht, in ständiger Rechtsprechung
(Rest 22, 33) zwar nicht verlangt, ‚deäs das verleitete. Zind selbst aus Wollust handelt oder. der Unzüchtigkeit seines Verhaltens sich bewusst ist,‘ dafür russ aber die Verleitung durch den Täter von dessen wollüstiger Absicht getragen sein. Dios ergipt sich aus dem engen inneren Zusammenhang der drei in ZiPf 3 des § 176 nebeneinwder gestellten gesetzlichen Straftaibestände, äie sämtlich einen wollüstigen Beweggrund für ein Verbrechen nach § 176 Ziff 3 beim Täter voraussetzen. Ob dieses Zetbestandsmerkmel kicor verwirklicht ist, kann nzch dem kisnerizen Sechverhalt nicht festgestellt werden.
Doch ist es möglich, dass bei richtiger Auslegung und Anwendung =
dieses Tatbentandsmerkmals der unzlichtigen Handlung eine gleiche oäsr andere äntscheid: ung ergungen wÄres "
ei > er ri EV VER NER WERT SEHEN. ARHRARENEN EEE BOPPAREFI PER CEIIFE WERE TO En
” .. a s
s 0. .* . An, Re ar ee
an BL
ur
%
“ «
Es
te.
en ET NEN re 9 Siaiik Ange ee Ne Dee Pad} r ut.
Br BR
.
Sonstige Verstösse gegen das sachliche Recht sind nicht zu erkennen.
Aus den dergelegten Gründen muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhendlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werdena
Neumann .. Krauss Koeniger
Scharpenseel Baldus