Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.10.1955 – 4 StR 882/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rohproduktenhändler Ernst O0 EEE aus C CE. geboren am UP. EEEEEEE> GE in Sc MEERE / © -
wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Aprii 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEREED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Oktober 19553 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit diesem Angeklagten die Ausübung des Berufes als selbständiger Rohproduktenund Metallhändler sowie als Stellvertreter in diesem Gewerbe untersagt worden ist. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung hierüber sowie über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe: h
Der Angeklagte ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 des „Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnediM€) zu einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden; die Ausübung des Berufes als selbständiger Rohprodukten- und Metallhändler und als Stellvertreter in diesem Gewerbe ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden. Die Revision erhebt die Sachbeschwerde; sie hat nur teilweise Erfolg.
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1. Die Tatbestandsmerkmale der Hehlerei (§ 259 StGB) sind rechtsbedenkenfrei dargetan; insoweit erhebt auch die Revision keinen Angriff gegen die rechtliche Türdigung des Tatrichters. Der Angeklagte hat in seinem Schrott- und Rohproduktenhandelsbetrieb von 1952 bis Mai 1953 von verschiedenen Personen Metalle angekauft, die aus Diebstählen stammten, Diese Herkunft der angebotenen Waren kannte er, mindestens hat er damit gerechnet und "dies in Kauf genommen". Damit wollte die Strafkammer ersichtlich ihre Überzeugung zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte jeweils den Ankauf auch für den Fall gewollt und gebilligt hat, dass seine "Ahnung" tatsächlich zutraf (bedingter Vorsatz).
Entgegen der Auffassung der Revision wird auch die Annahme einer gewerbsmässigen Hehlerei von den rTeststellungen des Urteils getragen. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte in allen Fällen von der Absicht bestimmt war, sich durch den wiederholten Ankauf von Diebesgut zusätzlich eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen. Die Rechtsprechung verlangt zwar, worauf die Revision hinweist, dass
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eine Einnahmequelle von einiger Dauer erstrebt sein muss, damit das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit gegeben ist. Nichts anderes hat aber das Landgericht mit seinen erwähnten Ausführungen sagen wollen. Rechtsirrtumsfrei hat es schliesslich die einzelnen gewerbsmässigen Hehlereien als Glieder einer fortgesetzten Handlung angesehen (vgl. RGSt. 58, 19).
2, Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Vergehens gegen §§ 5, 16 Abs. 1 Nr. 4 UnediMG (Ankauf von. Minderjährigen) lässt keinen Rechisirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Angesichts der Jugend der Verkäufer (15 und 12 Jahre) kann es auch nicht zweifelhaft gewesen sein, dass der Angeklagte deren Alter gekannt hat
3. Das Landgericht hat, obwohl es die Neufassung des § 260 StGB angewendet hat, zu der gleichfalls durch das sritie Strafrechtsänderungsgesetz vom 24. August 1953 geschaffenen Nöglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) in den Urteilsgründen keine Stellung genommen. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass die Neufassung der gesetzlichen Bestimmung versehentlich bei der Urteilsfindung nicht beachtet wurde. Insoweit muss daher die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
4. Schliesslich erweckt die Begründung des Urteils Bedenken, soweit sie sich mit dem ausgesprochenen Beruf:- verbot befasst. Der’ Angeklagte hat seine Straftaten unter Missbrauch seines Gewerbes begangen. Die Urteilsausführungen lassen den Eindruck entstehen, als ob das Landgericht bei: dieser Betrachtung für den Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung irrtümlich nur die Verhältnisse iu Auge hatte, die zur Zeit der Urteilsfällung vorlagen (vgl:
RGSt. 74, 54). Der nur geringfügig vorbestrafte Angeklagte wird sich möglicherweise schon durch die Verhängung, gegebenenfalls durch die Verbüßung der Freiheitsstrafe von neuen Straftaten dieser Art abschrecken lassen, Auch insoweit bedarf es der näheren Prüfung. Im übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.
Groß Krumme Hülle Dr. Augustin Seibert
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