Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.10.1955 – 2 StR 287/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR_287/55 22 "g c98 / a H
Im Namen des Volkes
In der Sirafsache gegen
den Schiffszimmerer Johann 3 ED aus > ME. geboren arı EEEEED 1594 in SEHEN -
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 18. Oktober 1955 in der Sitzung vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, ‘ Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EREREEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle; für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen - Strafkammer Bremerhaven - vom 15. Juni 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte hat seit 1951 mit der Fflegemutter der in September 1940 geborenen Sigrid KÜEEB, Frau DEREN in genmeinschaftlicher Wohnung in einem eheäanlichen Verhältnis gelebt. Sigrid und ihre beinahe 10 Jahre jüngere Schwester sind uneheliche Kinder einer Nichte der Frau DIEB und waren ihr vom Amtsvormund in Pflege gegeben. Seit 1952 nennen die Kinder den Angeklagten "Vati". Er nahm die Stellung eines Familienvorstandes ein, war wiederholt von Frau DENE ermächtigt und beauftragt worden, Erziehungsmaßnahmen gegen aie Kinder zu ergreifen und fühlte sich "zur Erziehung, Auf- ‚sicht und Betreuung der Kinder nicht nur berechtigt, sondern ‚auch verpflichtet". Der Angeklagte hat seit Ende 1954 in drei Fällen an Sigrid KB unzüchtige Hanälungen vorgenommen; in einem Falle hat er mit ihr den Beischlaf ausgeführi..:Er ist - wegen Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach § 1§ 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts. gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. Sie wendet sich zu: Unröcht gegen die Annahme des Landgerichts, daß Sigrid auch. dem Angeklagten zur Erziehung "anvertraut" gewesen ist. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung NJW 1955, 1237 ausgesprochen, daß es für die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB auf die gesamten Umstände und die natürliche Lebensanschauung ankomme. Der Angeklagte bildete mit Frau DEE una ihren beiden Pflegekindern eine häusliche Gemeinschaft; er und Frau DEE vertraten bei den Kindern die Stelle der Eltern. Das empfanden auch nach den Feststellungen des Landgerichts sowohl der Angeklagte wie die Kinder. Zwischen ihm und Sigrid, deren Erziehung ihn, wie das Landgericht festgestellt hat, von der Pflegemutter mit seinem Einverständnis auch ans Herz gelegt worden war, bestand des Unteroränungsverhältnis, das
nach dem Willen des Gesetzes zeschützt und von Geschlechtsbe-
ziehungen frei gehalten werden soll. Auch wenn keine Rechtsbesiehungen zwischen ihm und dem Kinde bestanden, ergab sich aus den tatsächlichen Umständen ein Betreuungsverhältnis im Sinne
des § 174 Nr 1 StGB.
Hiernach bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch. Da auch die Strafzumessung keine Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Noericke Werner Dr. Arndt Dr: Schalscha | Boepner