Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 18.10.1955 – 1 StR 406/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In -Nanen des volkes In der Strafsache
gegen
den Schneider Leopold Mu zus vw. sort geboren am > 1899, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.' Hörchner ‚als Vorsitzender,
Bundsesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Martin
Bundesrichter Dr. Hengeberger _ als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundabeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20. Juni 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten, den sie im übrigen freigesprochen hat, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher
wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Beihilfe zum schweren
Diebstahl im Rückfall, wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen fortgesetzter Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt; sie hat dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberiiannt und Sicherungsverwahrung angeoränet.
Die Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen kechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
T>» Schuldspruch:
1.) Nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht die volle Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte in der Nacht vom 23. zum 24. Dezember 1954 ‚aus dem Hühnerstall des städtischen Arbeiters U@D unter erschwerenden Umständen drei Hühner entwendete. Die Strafkammer hat hierbei keineswegs die Beweislast dem Beschwerdeführer auferlegt, wie er geltend macht. Der Tatrichter durfte aus den widersprechenden Angaben des Angeklagten Schlüsse zu seinen Ungunsten ziehen. Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ist nicht anwendbar, da die Urteilsgründe eindeutig ergeben, daß die Strafkammer von der Schuld des Beschweräeführers voll überzeugt war. Die Verfahrensrüge
der mangelhaften Sachaufi:lärung entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO,
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2,
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Landgericht die Verfehlung als Diebstahl gewürdigt und den Tatbestand des Hundraubs (§ 370 Nr 5 StGB) swie der Notentwendung (§ 248 a StGB) verneint hat (BG6HSt 6, 41),
2.) Auch hinsichtlich der Zueignung eines Herrenfahrradss aus einen Ruinengrundstück hat die Strafkamner die Feststellungen rechtlich bedenkenfrei getroffen. Die Ausführungen zu i.) gelten entsprechend für diesen Fall. Der Tatrichter hat die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers gewonnen; er hat zu seinen Gunsten in dem Verhalten nur eine Unterschlagung gefunden:
3.) Der Diebstahl des Panzerschranks war mit dem Verbringen in den Keller des Angeklagten nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich beendet; denn der Gewahrsam des bigentümers war in diesem Zeitpunkt gebrochen,
die Täter hatten einen Alleingewahrsam begründet. Der Ratschlag des Beschwerdeführers, wie der Schrank am besten geöffnet werden könne, ist daher keine Beihilfe zum schweren Diebstahl; nach Sachlage begann der Angeklagte damit einen Teil der Diebsbeute an sich zu bringen. Durch diese Abweichung in der rechtlichen Beurteilung wird das Strafmaß nach lage des Falls nicht berührt:
4.) Der Schuldspruch läßt auch im übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
Il. Strafausspruch:
Dagegen kann die Verurteilung des Beschwerdeführers als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht bestehenbleiben.
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Die Strafkammer hat, wie der Urteilszusammenhang ergibt, § 20 a Abs 1 StGB angewendet. Sie hat als erste Vorstrafe die durch Urteil vom 21. Juli 1941 ausgesprochene, die sofort rechtskräftig wurde, herangezogen. Die nächsten strafbaren Handlungen beging der Beschwerdeführer im Jahre 1948; der genaue Zeitpunkt kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Zwischen der üechtskraft des ersten Urteils und der folgenden Tat waren somit mehr als Tünf Jahre verstrichen. Allerdings wird in die Frist die Zeit richt eingerechnet, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwehrt worden ist, Von einer solchen Verjährungsunterbrechung ist die Strafkammer ausgegangen. Ihre Rechtsansicht kann jedoch nicht gebilligt werden. Nach den Feststellungen verbüßte der Angeklagte von der ersten Strafe 6 - 7 Wochen in dem der Justizverwaltung unterstehenden Strafgefangenenlager EEE; dann war er von 1941 - ein genauer Zeitounkt ist aus dem Urteil nicht ersichtlich - bis April 1945 in verschiedenen Konzentretionslagern untergebracht. Eine Verwahrung in einem solchen Lager ist jedoch keine Anstaltsverwahrung im Sinne des § 2 a Abs 3 Satz 3 StGB (BGHSt 7, 160 und die dort S 162 angeführten Entscheidungen; ferner BGH IM Nr 12 zu § 20 a StGB). Die Verurteilung vom 21. Juli 1941 hat demnach als Vorstrafe im Sinne von § 20 a Abs 1 StGB auszuscheiden. Der Rechtsirrtum führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen. Die Entscheidung der Frage, ob und inwieweit etwa § 20 Abs 2 StGB anwendbar ist, muß Gem Tatrichter überlassen bleiben; das Revisionsgericht vermag sie nach Lage des Falls nicht abschließend zu beurteilen.
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Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß sich der Tatrichter nicht auf eine Aufzählung der Vorstrafen. die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen sollen, beschränken darf. Die Gesamtpersönlichkeit des Täters ist eingehend zu erforschen. Hierzu gehört auch die Aufklärung der Art, der Ursachen und des Hergangs der früher begangenen Straftaten, um beurteilen zu können, ob aus ihnen auf einen eingewurzelten verbrecherischen Hang zu schließen ist (z.B. RGSt 68, 149, 157). Das Urteil läßt vor allem Feststellungen über die wirtschaftliche Lage vermissen. in der sich der Angeklagte zur Tatzeit befand; bei der Stellungnahme. zur Anwendbarkeit des § 248 a StGB ist die Frage, ob Not vorlag, ausdrücklich offen gelassen worden. Ferner ist für jede der nunmehr abzuurteilenden Straftaten besonders zu prüfen, ob sie der Beschwerdeführer als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat (RGSt 70, 214).
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel
Martin Dr. Hengsberger