Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 06.12.1967 – 2 StR 554/67
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 554/67 URTEIL
S
in der Strafsache
gegen
den berufslosen Karl-Heinz H GW ohne festen Wohn-
sitz, geboren am np 930 ir TREE Suäeten-
land, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Verteidiger,
Justizangestellter (un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Marburg vom 13. Juni 1967
1. im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte ist schuldig des schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Urkundenfälschung, der Sachhehlerei oder des Diebstahls im Rückfall, des verbotenen Erwerbs einer Schußwaffe, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sowie der versuchten Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit verbotenem Führen einer Schußwalffe;
- 3 -
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben»
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
(Strafkammer) in Kassel zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird ve@worfen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gevohnheitsverbrecher wegen Erwerbs einer Schußwaffe ohne Waffenerwerbsschein, wegen Urkundenfälschung, wegen Sachhehlerei, wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, wegen Führens einer Schußwaffe ohne Waffenschein in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen tateinheitlich an zwei Personen, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Untersuchungshaft angerechnet. Ferner hat es angeordnet, daß dem Angeklagten niemals eine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Ein Trommelrevolver und ein feststellbares Klappmesser sind eingezogen viorden. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.
l. Das Landgericht hat den Angeklagten im Falle des in Hamburg gestohlenen Kraftwagens nur wegen Sachhehlerei verurteilt, obwohl die Möglichkeit eines Diebstahls offen
..—
geblieben ist. Die hierin liegende Wahlfeststellung ist wegen der unterschiedlichen Rückfallbestimmungen auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Das hat der Senat nachgeholt.
2, Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen (§ 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB} wird von den Feststellungen getragen. Hiernach war das feststellbare Klappmesser, welches der Angeklagte bei dem Diebstahl in der Hosentasche trug, eine Waffe im technischen Sinn, weil es sich nach Ausmaß und Verwendungsmöglichkeit nicht von einem Dolch unterschied. Die Strafschärfung setzt nicht den Willen zum Gebrauch einer solchen Waffe voraus. Sie will schon der durch das bloße Mitführen erhöhten Gefährdung entgegentreten. Deshalb genügt es, wenn der Täter weiß, daß er eine gebrauchsbereite technische Waffe bei sich hat (BGH LM Nr. 5 zu § 250 StGB). Daß der Angekingte dieses Bewußtsein hatte, schließt das Schwurgericht daraus, daß er das Messer später gegen seine Verfolger als Stichwaffe benutzte. Der Rückschluß hieraus auf das Wissen "bei Begehung der Tat" ist zwar nicht zwingend, aber möglich, was eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht ausschließt.
3. Durch den Warnschuß wollte der Angeklagte erreichen, daß seine Verfolger ihn entkommen ließen. Zutreffend sieht das Schwurgericht hierin einen Nötigungsversuch. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt, ist offensichtlich unbegründet.
Der Angeklagte betätigte seinen Nötigungswillen weiter, als er anschließend die Flucht auf andere Weise, nänmlich mit Messerstichen, zu erzwingen suchte. Die beiden Nötigungshandlungen bilden eine natürliche Handlungs-
-5-
einheit, die auch die gefährliche Körperverletzung und das verbotene Führen einer Schußwaffe zu einer Tat verbindet. Der Schuldspruch, der Tatmehrheit ennimmt, ist deshalb entsprechend zu ändern.
4. Die weitere Nachprüfung des Schuldspruchs hat keine Fehler ergeben.
5. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Unbedenklich ist die Verurteilung des Angeklagten
fälschung, Sachhehlerei und schweren Rückfalldiebstahls: Sie kann damit begründet werden, daß bei ihm ein Hang
zur Begehung von Vermögensdelikten festgestellt ist.
Damit ist aber die Strafschärfung gemäß § 20 a StGB
noch nicht ohne weiteres in den anders gearteten Fällen gerechtfertigt. Vielmehr ist jede einzelne Straftat darauf zu prüfen, ob der Angeklagte sie als gefährlicher Gewchnheitsverbrecher begangen hat (R6St 70, 214; BGH Urteil
vom 18. Oktober 1955 - 1 StR 406/55 -). Der Nachweis hierfür setzt zwar keine gleichartigen Straftaten voraus. Er verlangt aber bei verschiedenartigen Straftaten eine besonders eingehende Begründung (BGHSt 16, 296 mit Nachweisen). Diese Grundsätze hat das Schwurgericht nicht beachtet, als es den Angeklagten auch wegen verbotenen Waffenerwerbs, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat.
In dieser Richtung ist der Angeklagte früher noch nicht straffällig geworden. Die Verurteilung wegen Erpressung im Jahre 1949 kann hierbei schon im Hinblick auf die Verjährungsfristen des § 20 a Abs. 3 StGB außer Betracht bleiben. Zwar bedeutet das Führen und der Gebrauch
von Waffen eine Steigerung der verbrecherischen Energie, wenn der Rechtsbrecher seine Straftaten früher ohne Gewaltanwendung begangen hat. Ob das aber bei dem Angeklagten auf einen Hang zu Gewalttätigkeit oder gar zur Begehung von Straftaten jeglicher Art zurückzuführen ist, wird im Urteil nicht näher erörtert. Die allgemeine Bemerkung, das Gesamtverhalten des Angeklagten zeige einen intensiven kriminellen Hang, genügt nicht zur Feststellung, daß er die Straftaten, deren er schuldig befunden ist, ausnahmslos als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Das gilt auch für die Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. BGHSt 19, 98).
Die wegen dieser Straftaten ausgesprochenen Einzelstrafen können sich zu Ungunsten des Angeklagten auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt haben. Deshalb muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Damit ist auch über die Einziehung der Tatwaffen und die Sperre für die Erteilung der
Fahrerlaubnis neu zu befinden.
Baldus " Meyer Henning Müller Baumgarten