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BGH Entscheidung vom 18.10.1955 – 1 StR 395/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Reichsbabnobersekretär z.,W. Franz S aus VE. geboren am ED 1902 in

wegen Volltrunkenheit

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. am als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Sustizdienst iin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkamt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Würzburg vom 14. Juli 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs ilonaten Gefängnis verurteilt worden. Ausserdem ist seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden.

Seine auf die Sachrüge gestützte Revision wendet sich gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Volltrunkenheit und gegen die Anordnung der Unterbringung. Sie muß ohne Erfolg bleiben.

1.) Der äussere Tatbestand der Vergehen gegen § 330 a

in Verbindung mit § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist im angefochtenen Urteil rechtsirrtumsfrei dargetan. Das räumt auch die Revision ein; sie meint jedoch, daß der Angeklagte nur wegen fahrlässiger, nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Vollrausches hätte verurteilt werden dürfen. Der Beschwerdefihrer habe zwar - so trägt die Revision vor — aus den früheren Strafverfahren und einem im Juni/Juli 1953 durchgeführten"Alkoholtest", seine Alkoholunverträglichkeit gekannt; er habe indes nicht gewußt, daß er, wie sich erst im jetzigen Verfahren herausgestellt habe, infolge des Fortschreitens seiner Gehirnarteriosklerose überhaupt keinen Alkohol mehr zu sich nehmen dürfe, weil er schon nach dem Genuß der geringsten Menge so enthemmt sei, daß er bis zum Vollrausch weitertrinke. Aus dem erwähnten "Alkoholtest" sei ihm nur bekannt gewesen, daß er abweichend von der Regel schon bei einem Blutalkoholgehalt von etwa 1,72 %o(nach dem Genuß von

etwa sechs Schoppen Frankenwein) einen Rausch habe. liaßgebend

für die Feststellung vorsätzlicher Herbeiführung der Volltrunkenheit könne daher nur der Zeitpunkt sein, in dem der Beschwerdeführer den Intschluß gefaßt hat, das liaß der ihm

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als noch zuträglich bekannten Alkoholmenge zu überschreiten. In diesem Zeitpunkt aber, also nach dem Genuß einer Alkoholmenge, die etwa vier Schoppen Frankenwein entsprach, sei der Angeklagte nach den jetzigen Erkenntnissen schon nicht mehr zurechnungsfähig gewesen.

Dieser Einwand scheitert an der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Landgerichts, dem Angeklagten sei - wie er selbst eingeräumt habe - bekannt gewesen, daß er wegen seiner körperlichen Verfassung keinerlei Alkohol zu sich nehnen durfte, weil auch der Genuß kleiner und kleinster Alkoholmengen bei ihm aussergewöhnlich enthemmend wirkt.

Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, im Urteil sei keine Feststellung darüber getroffen, daß der Angeklagte den Eintritt eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließerden Rausches in seinen Willen aufgenommen hat, kann nicht Aurchgreifen. Es trifft zwar zu, daß die Strafkammer sich hierzu nicht ausdrücklich geäussert hat; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann jedoch kein Zweifel bestehen, daß sie für erwiesen erachtet hat, daß der Angeklagte mindestens die Möglichkeit eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches billigend in seinen Willen aufgenommen hat, Wer, wie der Beschwerdeführer, "ganz genau weiß", daß er dann, wenn er einmal mit dem Genuß von Bier oder Yein begomen hat, keinerlei Hemmungen mehr aufbringen kann, bis er völlig berauscht ist, kann entgegen der keinung der Revision nicht darauf vertrauen, diese Folge werde nicht eintreten, weil er rechtzeitig mit dem Trinken aufhören werde.

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Ebensowenig kann der weitere Einwand der Revision durcharincen, es fehle an einer Feststellung darüber, daß sich der Vorsatz des Angeklagten - wie es vom 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung VRS 7 S 309 für erforderlich erklärt worden sei -— darauf erstreckt habe, er

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werde im Zustand der durch den Rausch bedingten Bewußtseinsstörung möglicherweise strafbare Handlungen irgendwelcher Art begehen. Der Angeklagte hat sich schon vor den jetzt abgeurteilten Verfehlungen dreimal im Vollrausch an Kindern unter 14 Jahren unsittlich vergangen und ist deshalb zu erheblichen Gefängnisstrafen verurteilt worden. Bei dieser Sachlage ist es nicht verständlich, warum sich der Angeklagte der von ihm im Rauschzustand ausgehenden Gefahr nicht bewußt gewesen sein soll. Abgesehen davon hat aber das Landgericht im tahmen der Strafzumessungsgründe ausdrücklich festgestellt, dass sich der Angeklagte seiner Neigung, im Rausch unsittliche Handlungen gegenüber Kindern vorzunehmen, durchaus bewußt wer. Das ist mehr, als sogar nach der angeführten Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur Bestrafung wegen vorsätzlichen Vergehens gegen } 330 a StGB erforderlich ist. Vgl im übrigen zu dieser Frage BGHSt 1. 1245 2, 14,"18; 6, 89 und BGH 3 StR 226/52 vom 11. Juni 1952.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteilsbegegnet dem. nach keinem rechtlichen Bedenken. Auch die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

2.) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch die Anoränung der Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt ausreichend begrindet. Diese Maßregel setzt nach § 42 c StGB voraus, daß der Täter gewohnheitsmäßig, d.h. auf Grund eines durch Übung entwickelten eingewurzelten Hanges im Übermaß geistige $etränke zu sich nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann zu bejahen sein, wenn der Täter nicht ständig, sondern nur von Zeit zu Zeit Alkohol in engen genießt, die das Maß des ihn Bekömmlichen überschreiten (BGHSt 3, 339, 340). In dieser „ichtung hat das Landgericht festgestellt, dass der „ngeklagte immer wieder Trost im Alkohol sucht, besonders

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bei seelischer Niedergeschlagenheit, die sich bei ihm

wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage und wegen seines ungünstigen Gesundheitszustandes häufig einstellt; allein während der Werbetätigkeit in Unterdürrbach hat er

in vier ermittelten Fällen Alkohol zu sich genommen, wobei er in mindestens zwei Fällen - nämlich in den in diesem Verfahren abgeurteilten - in einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch geriet. Wenn die ievision demgegenüber darauf verweist, dass sich der Angeklagte nach den

in den verschiedenen Strafverfahren getroffenen Feststellungen in den letzten fünf Jahren insgesamt nur fünfmal betrunken habe,. so berücksichtigt sie nur die Fälle, in denen der Angeklagte im Vollrausch mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hat und deshalb verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 42 c StGB aber durfte und musste der Tatrichter auch sonstige Fälle übermässigen Alkoholgenusses des Angeklagten verwerten.

Wenn die Revision weiter bemängelt, dass das Landgericht nicht zwischen Trinken und Sichbetrinken unterschieden habe, so übersieht sie, daß der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung und der damit zusammenhängenden Alkoholunverträglichkeit auch kleinste Mengen von Alkohol meiden muß, weil selbst deren Genuß bei ihm außergewöhnlich enthemmend wirkt. Da der Angeklagte demnach gar keinen Alkohol verträgt, nimmt er auch dann "im Übermaß" geistige Getränke zu sich, wenn er im Einzelfalle tatsächlich in keinen Vollrausch gerät.

Ein krankhafter Hang zum Alkoholmißbrauch ist, wie die Revision an sich zutreffend bemerkt, im allgemeinen dann zu verneinen, wemn der Täter nur aus besonderem Änlaß einmal dem Alkohol frönt. Die Zustände seelischer Niedergeschlagenheit des Angeklagten können jedoch nicht als solche einmaligen. besonderen Anlässe angesehen werden, weil sie sich

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nach der Feststellung des Landgerichts häufig wiederholen. Dass die von der Revision sonst Angeführten, nach ihrer „einung für den Alkoholgenuß des Angeklagten mitursächlichen Umstände der Feststellung der Gewohnheitsmäßigkeit nicht im Wege stehen, bedarf keiner näheren Begründung.

Schließlich war die Strafkammer an dieser Feststellung auch nicht dadurch gehindert, dass das Vorliegen eines krankhaften Hanges zum Alkoholmißbrauch in einen früheren Urteil noch verneint worden ist. Sie hatte diese Frage in dem jetzigen Verfahren neu zu prüfen und konnte im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entwicklung sehr wohl zu einem anderen Ergebnis kommen.

In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht auch die Wahrscheinlichkeit bejaht, dass der Angeklagte künftig wieder trinken und sich im Vollrausch erneut an Kindern vergehen wird, wenn er des Alkohols nicht entwöhnt wird. Unter diesen Unständen 18ßt sich die Ansicht, daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder einer Sntziehungsanstalt erforderlich ist, um ihn an ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu. gewöhnen, aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Das Landgericht hat zwar, wie die Revision ebenfalls rügt, nicht ausdrücklich erörtert, ob der Angeklagte nicht schon durch die Verbüßung der gegen ihn jetzt erkannten Gesamtgefängnisstrafe von 2 1/2 Jahren dem Älkohol ausreichend entwöhnt wird. Angesichts der Tatsache, daß sich der Beschwerdeführer schon zu einer Zeit, in der sein Hang zum Trinken noch nicht so ausgeprägt war wie jetzt, nach Verbüßung längerer

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Freiheitsstrafen wieder dem Alkohol zugewendet hat, kann jedoch kein Zweifel bestehen, daß der Tatrichter diese Fra..e verneinen wollte.

Dr.Hörchner Dr.Peetz Mantel Martin . Dr.Hengsberger

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