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BGH Entscheidung vom 16.01.1952 – 3 StR 226/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4R 226/52 2326 053
im Namen des Voeikes
In der Strafsache gegen
den Schreiner Hermann K ME zu: : u EEE. zeboren zn EEE 1.556 in Ce
wezen Volltrunkenheit
hat der 3. 5t trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11, Juni 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrickter Dr, Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus . als beisitzende Richter,
Gherstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justigangestellter als Urkundsbeanter der Veschäftastelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Tuppertal vom 16. Januar 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ertscheidung, "auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 330 a
StGB zu einer Gefängnisstraie ven fünf Honater verurteilt worden. Er hat sich durch übermässisgen Aikoholgenuss in den Zustand der Zurechnungsunfühigkeit versetst und in dissem Zustande mit zwei Hädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen. sie auch zu gefiissentlichem Anhören unzüchtiger Reden verleitet unä dabei in wollüstiger Absicht gehandelt. Die Xevision des Angeklagten führt zur Aufhebung äes angefochtenen Urteiis.
1,:! Die bisherigen Feststellungen zur inneren Tatseite
tragen den Schuldspruch nicht. Zum Tatbestand des § 330 a
StGB gehört, dass der Täter sich entweder vorsäszlich oder fahrlässig durch den Genuss geistiger Getränke in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch. versetzs hat. Die Ssrafkammer beschrärkt sich insowei® all die Feststelluns, dass der Angexiagte sich vorsützlich in den Genuss geistiger Getränke gesetzt hat, und zrürdet hierauf bereits den Schuidverwurf, Das ist ungureichend. Das Verschulden nach § 330 a StGB (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) hat sich nicht nur auf den Genuss der geistigen Getränke und damit auf die Herbeiführung des Rausches zu erstrecken, sondern auf die Herbeiführung eines solchen Rausches, der die Zurechnungsfähig- "keit ausschlissst(RGSt 70, 85). Hierüber vwrifft dss Urteil keine Feststellungen.
2.} Eine sorgfältige Prifung in dieser Richtung war vor allem deshalb geboten, weil die Strafkanmer auf Grund
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"in den Rauschzustand versetzt, muss Zurechnungs’ähigkeit
"Folge der Blutdruckstörung ü.h. die Überempfinäiichkeit
koholüberenpfindlichkeit kann der Tatbestand vorliegen
. ge, cd sich der Täter schuldhaft in den Zustand der Zu-
schon Erfahrungen über seine Alkoholverträgiichkeit ge-
eines Sachverständigengutachters festgasteilt hat. der
Angeklagte leide an einer Blutdruckstöruns (Hypectonie), die erfahrungsgemäss die Alkohoxverträglichkeit stark nerap setze, so dass der Anseklasgte schon bei rur gerinzem Alkoholgenuss unzurechnungsföähig werde. %s kanı deshalb
nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass der Anzeklagte die Zurechnungsunfähigkeit schuldlos herheigeführt hat. Dean zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Tüter
gegeben sein (vgl RG HRR 1938 Nr 190;. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, weiche Erfahrungen der An;seklagte bisher mit sich selbst gemacht hatte und ob ihm die
gegen Alkohol bekannt geworden war. Der Täter braucht zw nicht zu wissen. dass er im Rausch zu Straftaten irgendwelcher Art neigt (BGHSt 1, 124). Ebensowenig ist erforderlich, Gass der Alkoholgenuss die einzige Ursache der Volltrunkerneit wars auch bei mitwirkender Al-
iBGHSt 1, 196). In letzterem Falle aber bedarf die Frr-
rechnungsunfähigkeit versetzt hat, besonders sorgfältiger Prüfung (vgl RGSt 73, 132). Im allgemeiner wird hier die Schulä nur bejaht werden können, wenn der Täter
macht hatte, so dass es für ihn zum minrdesten voraussehbar war, er werde durch den Genuss schon geringer Nengen Alkohol in den Zustanä der Zurechnungsunfähigkeit konmen. Lagen bei dem Angeklagten solche Srfahrungen nicht vor, dann ist es nach dem erwähnten Gutachten des Sach-
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verständigen nicht ausgeschlossen, dass er bereits nacuı dem Genuss geringer Alkoholmengen »urechnungsunföhig wurde, und zwar schuldlcos. 30 dass ihn alsdarn auch das Weitertrinken nicht mehr zur Schuld zugerechnet werden kann, Diese Trage wird in der neuen Verhandlung in erster Linie zu prüfen sein. j
3,., Im übrigen weist die Revision zutreffend darauf
hin, dass keinesfalls offenbleiben dürfe, ob sich der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt habe. Die Strafkanmer hat lediglich wegen Vergehers nach § 330 a StGB verurssilt. ohne die Schuldform in den Urteilssprucn aufzunehmen. Das ist fehlerhaft. Denn trotz Androhung desselben Strafmaßes enthält Gie Vorschrift ricuat zwei zleichwertige Ausführungsformen derselben Strafvat,
weil Vorsatz und Fahrlässigkeit verschiedene einander ausschliessende Schuldformen sind. %s muss daher eine eindeutige Feststellung getroffen weräen, ob der Täter vorsätziich oder fahrlässig gehanäelt hat, zumal äiese Frege auch für die Strafzumessung von enischeidenüer Bedeutung ist (vgl für den verwandten Fall des § 164 bs
5 StGB: RG JW 1938, 1387; 1939, 222).
Kirchner Krauss . Busch Scharpenseel Baldus