Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 11.10.1955 – 1 StR 397/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2247 008 a”.
[unse
str 397/55
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Otto WB aus EEE: sort geboren
am «a 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem abhängigen Kinde
nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 11. Oktober 1955 in der Sitzung vom 15. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat I. \ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Juli 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache seit dem 9. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft wird ihm, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
u me man en mm
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen, tateinheitlich begangen mit Unzucht mit einem Kinde (§ 174 Nr 1, § 176 Nr 3 StGB), zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, weil er um Weihnachten 1954 seiner damals zehnjährigen Tochter Maria an den nackten Geschlechtsteil gegriffen und daran gespielt hat. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche Vorschriften und das sachliche Recht als verletzt bezeichnet, hat keinen
Erfolg.
1. Verfahrensrügen. ”
a) Daß die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit des von der Straftat betroffenen Kindes keinen Sachverständigen gehört hat, begründet nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO). Allerdings ist der Fall ungewöhnlich. Die Tochter des Angeklagten hatte bei ihrer ersten, durch die Polizei überraschend herbeigeführten und bei der unmittelbar anschließenden richterlichen Vernehmung den Tathergang von sich aus so geschildert, wie ihn die Strafkammer festgestellt hat. In der ersten Hauptverhandlung hatte sie jedoch die Aussage verweigert und in der nächsten, dem Urteil zugrunde liegenden ihre früheren Aussagen widerrufen und erklärt, ihr Vater habe ihr "nichts getan". Gewiß mag nicht nur eine in persönlichen Eigenschaften des Kindes, sondern auch eine solche in äusseren Umständen begründete Auffälligkeit die Zuziehung eines Sachverständigen nahelegen, jedenfalls wenn sie auf eine Wesenseigentümlichkeit des Kindes hinweist, die von dem gewöhnlichen kindlichen Erscheinungsbild abweicht (vgl BGHSt 3, 52, 54).
Das hat der Tatrichter indes nicht verkannt. Er hat geprüft, worauf der Wechsel in dem Verhalten des Kindes zurückzu-
en ee ran
en
enazm«
nun m
. en r ”
-2.
Gründe§
m mu er.
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen, tateinheitlich begangen mit Unzucht mit einem Kinde (§ 174 \r 1, § 176 Nr 3 StGB), zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden, weil er um Weihnachten 1954 seiner damals zehnjährigen Tochter Maria an den nackten Geschlechtsteil gegriffen und daran gespielt hat. Seine Revision, mit der er verfahrensrechtliche Vorschriften und das sachliche Recht als verletzt bezeichnet, hat keinen Erfolg.
1, Verfahrensrügen. ”
a) Daß die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit des von der Straftat betroffenen Kindes keinen Sachverständigen gehört hat, begründet nicht den von der Revision erhobenen Vorwurf mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO). Allerdings ist der Fall ungewöhnlich. Die Tochter des Angeklagten hatte bei ihrer ersten, durch die Polizei überraschend herbeigeführten und bei der unmittelbar anschließenden richterlichen Vernehmung den Tathergang von sich aus so geschildert, wie ihn die Strafkammer festgestellt hat. In der ersten Hauptverhandlung hatte sie jedoch die Aussage verweigert und in der nächsten, dem Urteil zugrunde liegenden ihre früheren Aussagen widerrufen und erklärt, ihr Vater habe ihr "nichts getan". Gewiß mag nicht nur eine in persönlichen Eigenschaften des Kindes, sondern auch eine solche in äusseren Umständen begründete Auffälligkeit die Zuziehung eines Sachverständigen nahelegen, jedenfalls wenn sie auf eine Wesenseigentümlichkeit des Kindes hinweist, die von dem gewöhnlichen kindlichen ürscheinungsbild abweicht (vgl BGHSt 3, 52, 54).
Das hat der Tatrichter indes nicht verkannt. Er hat geprüft, worauf der Wechsel in dem Verhalten des Kindes zurückzu-
m un.
ET a DL
„re.
wu t.
er
2. re
-3—
2: > Per
führen ist, und festgestellt, iDie von dem Mädchen da-.. für vorgeschützten (die Art der Vernehmung betreffenden) Gründe sind unrichtig; die wirkliche - ohne einen Verstoß gegen die Denkgesetze ermittelte - Ursache liegt in einer Beeinflussung des Mädchens durch seine Mutter, die schon in einem gleichartigen früheren Strafverfahren gegen den Angeklagten, ihren Ehemann, in ähnlicher Weise auf die damals betroffene Tochter Erika einzuwirken versucht hatte, Liegt aber hierin, also in einem von außen hinzutretenden Umstand, und nicht, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, in einem auffälligen Wesenszug des Kindes die Besonderheit des Falles, so brauchte die Strafkammer zu seiner Beurteilung einen Jugendsachverständigen um so weniger heranzuziehen, als auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die dazu genötigt hätten. Bei der erwähnten ersten Vernehmung des Kindes war nach den Feststellungen des Lendgerichts und dem Akteninhalt sachgemäß verfahren worden. Seit der Tat war bis zur Vernehmung nur etwa ein halbes Jahr vergangen. Weder der Angeklagte noch die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung eines Sachverständigen angeregt. Es kommt hinzu, daß die Mutter des Mädchens trotz ihrer dem Angeklagten günstigen Haltung
und die Klassenlehrerin des Kindes nach den Feststellungen des Landgerichts bekundet haben, daß ihnen noch nie eine Lügenhaftigkeit des Mädchens aufgefallen sei.
b) Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Urteil lasse eine Sachdarstellung über den "Vorgang als solchen" vermissen, daher seien die Urteilsgründe unvollständig (§ 267 Abs 1 StPO). Dasselbe gilt von der Beanstandung, das Landgericht bezeichne die Redewendung, mit denen das Kind Vorwürfe gegen das Vorgehen bei seiner Vernehmung durch die Verhörpersonen erhoben habe, als wohlgesetzt, teile sie aber im Wortlaut nicht mit und mache so dem Revisionsgericht die Nachprüfung der Beurteilung unmöglich (§ 267 Abs 1 Satz 2 StP0).
2. Sachrüge.
Was die Revision hierzu ausführt, ist nicht stichhaltig. Zuch die allgemeine Nachprüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Allerdings führt die Strafkammer aus, daß keine "sinnlose"! Trunkenheit des Angeklagten bei der Tat vorgelegen habe, und bei der Strafzumessung hält sie ihm zugute, daß er zur Tatzeit durch Alkoholeinwirkung "weitgehend enthemmt" war. Sie erörtert aber ausdrücklich die Frage, ob der Angeklagte bei der Tat infolge Alkoholgenusses etwa zurechnungsunfähig oder (erheblich) vermindert zurechnungsfähig war, und verneint dies. Daher liegen jenen Wendungen in der Urteilsfassung rechtsirrige Vorstellungen der Strafkammer über die Tragweite des § 51 Abs 1 und Abs 2 StGB augenscheinlich nicht zugrunde.
Daß das Landgericht dem Angeklagten mit Rücksicht auf sein "Neinsichtsloses" Leugnen nur einen Teil der Untersuchungshaft angerechnet hat, begründet ebenfalls kein durchgreifendes Bedenken (§ 60 StGB; BGHSt 1,105).
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel -
Dr. Mannzen Dr.Hengsberger
gr .. N 5 an