Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 06.10.1955 – 4 StR 338/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2239 089
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen‘
den kaufmännischen Angestellten Willi R
EEE TE, zevoren an 3:2 in 7)
’ wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
:Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. unret EEE . als Vertreter ‚der un esanwaltschaft,
Justizangestellter u - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht eikannt:
Die Revision des’ Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 1%. Juni 1955 wird mit der Massgabe verworfen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
‚1329 Nr 21) dann vor, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs
‚scheinlich macht. Die reibungslose Abwicklung eines konkre-
. dens wa rscheinlicher ist als dessen Ausbleiben. Diese Vor-
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- 2.
Gr
ünde:
Der ‘Angeklagte war am 10. Oktober 1954 nachts gegen 2 Uhr, als er einen Blutalkoholgehalt von 1,41 %o aufwies, mit seinem Motorrad in Idstein durch eine Strasse gefähren, die von heimkehrenden Teilnehmern eines Festes belebt waro Dabei wurde eine Fussgängerin von dem Motorrad derart erfasst, dass sie an den Folgen des Unfalls starb.
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Strassenver-
kehrsgefährdung nach § 316 Abs 2 StGB in Verbindung mit
8 315 a Abs 1 Nr 2 ‚und Nr 4 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten - unter Versagung der Strafaussetzung
zur Bewährung - verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm nach gen Gründen des Urteils auf ärei Jahre entzogen.
..Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sach-
lichen Rechts rügt, vertritt den Standpunkt, die Peststellungen rechtfertigten die Annahne einer Gemeingefahr nicht.
Diese Auffassung. ist rechtsirrig. Eine, ‚Gemeingefahr liegt, wieder erkennende Senat bereits ausgeführt hat, (NIW 1955,
durch sein Fahren eine Tage geschaffen hat, die die Schädigung bestimmter Menschen oder bestimmter Sachwer te wahr-
ten Verkehrsvorgangs muss nach der besonderen Lage des Binzelfalles so gefährdet sein, dass der Eintritt eines Scha-
aussetzungen sind nach dem Urteil gegeben. Der Angeklagte
durchfuhr in fahruntüchtigem Zustand mit einer Geschwindigkeit von zunächst 70 km/st, dann 40-45 km/st nachts gegen 2 Uhr in Idstein, wo wegen der engen Strassen und der teilweise schmalen Bürgersteige eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 25 ku/st eingeführt ist, eihen schmalen Torbogen und
anschliessend die durchschnittlich 4,50 n breite Rodergasse,
deren Bürgersteige je nach der Bebauung zwischen einer Breite von 1 m und 2,50 m schwanken. Zu dem in Frage kommenden Zeitpunkt war die enge Strasse mit senschen angefüllt, die von den Veranstaltungen anlässlich des Heimat-_ festes zurückkeirten, da gerade wegen des Eintritts der Polizeistunde die grossen Säle geschlossen hatten. Es. herrschte ein Verkehr, der dem Verkehr am Tage ähnlich war. In einer Entfernung von 100 m von dem vom Angeklagten durchfahrenen Torbogen gingen etwa 30 Menschen, zun Teil auf den Bürgersteig, zum Teil auf der Strasse. Als E sie das Aufheulen des Motorrades des Angeklagten beim Durch-# fahren des Torbogens hörten, strebten sie von der Strasse # dem Bürgersteig zu und machten dem Angeklagten die Hitte der an dieser Stelle 5 m breiten Fahrbahn frei. Der Angeklagte, der zunächst in der Mitte gefahren war, kam in einem Bogen auf die linke und dann auf die rechte Seite der Fahrbahn. Dabei erfasste er eine Fussgängerin, die gerade vor seinem Motorrad auf die rechte Bürgersteigseite gehen wollte. Diese aus der Beschaffenheit der Strasse und aus ‚dem besonderen Anlass der Beendigung des Heimatfestes sich % ergebende Verkehrslage rechtfertigt. schon allein,. ohne dass” es ‚auf die eingetretene Schädigung ankommt, die Annehme einer Gemeingefahr. Dem steht entgegen der "Auffassung der Revision der Unstand nicht entgegen, dass der Angeklagte zu E nächst 120 m weit gefahren war, ohne dass sich ein Unfall 8 zutrug. Es kommt nänlich nicht auf den Eintritt einer Schäi-B äigung, sondern auf die konkrete Gefährdung an, die die Strafkammer bei dieser Sachlage ohne Rechtsirrtum bejaht hat. Die Feststellung, es sei für den Angeklagten bei seiner Intelligenz - und wohl auch bei seiner eingangs des Urteils geschilderten Fahrpraxis - voraussehbar gewesen, dass er mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,41 %o
und durch sein zu schnelles Fahren eine Geweingefahr herbeiführe, lässt keine Überspannung der an ihn zu steilen-
den Anforderungen erkennen.
Die weiteren Voraussetzungen der angewendeten Strafbestimmungen sind ebenfalls in objektiver und subjektiver Hinsicht zur Genüge dargetan. Das Landgericht hat, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen, festgestellt, dass der nicht trinkgewohnte Angeklagte infolge der Beeinträchtigung seiner Reaktionssicherheit nicht mehr instande war, das Motorrad sicher zu führen, und dass dieses Fahren in fahrunsicherem Zustand Ursache der Gemeingefahr war (§§ 315 a Abs 1 Nr 2, 316 StGB). Ausserdem führt das Urteil aus, der Angeklagte habe insoweit fahrlässig gehandelt, als er sich in diesem Zustand auf das Motorrad setzte. Dabei habe er die im Strassenverkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht gelassen. Daraus lässt sich im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, für den Angeklagten sei bei seiner Intelligenz die Gefänrdung des Strassenverkehrs voraussehbar gewesen, die Überzeugung des Landgerichts entriehmen, dass der Angeklagte auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten diese Sorgfaltsverletzung hätte erkennen müssen.
Dass der higiklagte an dieser unübersichtlichen Strassenstelle einnal im Hinblick auf die konkrete Verkehrslage, ausserdem wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/st zu schnell fuhr,- und dass er hierbei auch schuldhaft handelte, ergibt sich ebenfalls aus den Urteilsdarlegungen (§§ 315 a. Abs 1 Nr 4, 316 Abs 2:StGB). Das Verhalten des Angeklagten, der trotz der ihm bekannten besonderen Verkehrslage unter den besonderen Umständen zu dieser Nachtstunde seine Geschwindigkeit beim Durchfahren des Torbogens und der, anschliessenden engen Strasse gegenüber der vorher eingehaltenen Geschwindigkeit sogar noch erheblich gesteigert hatte, ist von der
und die Notwendigkeit, die Rechtstreue der Bevölkerung zu stärken, die Vollstreckung der Strafe erfordert ‚(BGH Lid
hen,
Strafkammer mit Recht als grob verkehrswidrig betrachtet worden. Aus dem Zusammenhang des Urteils lässt sich er-
kennen, dass er dabei zumindest aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen liess, somit rücksichtslos handelte (BGHSt 5, 392 /3957):
Ob der Angeklagte sich nicht zugleich der fahrlässigen Tötung un 1ä der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, kann dahingestellt bleiben, da er durch die Ver- $ neinung dieser Tatbestände nicht beschwert ist, 3
Der Strafausspruch könnte insoweit zu Bedenken Anlass geben, als. die Strafkamner ausdrücklich erklärt, sie habe bei der Prüfung, ob das öffentliche Interesse die Voilstrekkung der Strafe erfordere, die Persönlichkeit des Täters e: nicht berücksichtigt. Damit wollte sie jedoch lediglich zum # Ausdruck bringen, es stehe im Hinblick auf das öffentliche : Interesse der sofortigen Vollstreckung der Strafe nicht ent-f gegen, dass der Angeklagte in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben erwarten lasse (BGHSt 6, 125 = NW 1954 \ 1453 Nr 12). Im übrigen lassen die allerdings knappen Aus- : führungen erkennen, dass das Landgericht zutreffend geprüft > I hat, ob das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Ausgleich der durch die Tat herbeigeführten Verletzung der Rechtsordnung
§ 123 StGB Nr 17), indem es darauf hinweist, dass die gesamte Idsteiner Bevölkerung bei den gegebenen örtlichen eg nissen einen berechtigten, "Anspruch darauf", habe," dass bei; solch krassen Verkehrsvergehen die Strafe verbüsst" werde. Neben dieser Würdigung des Einzelfalles durfte die Strafkammer das öffentliche Interesse an der Vollstreckung aus dem Gesichtspunkt auch der allgemeinen Abschreckung be ja-
„Die Entziehung der Fahre:laubnis hat das Landgericht damit begründet, dass der Angeklagte sich durch eine grobe Verkehrsgefährdung in doppelter Hinsicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, Diese - allerdings kurzen — Ausführungen lassen erkennen, dass das Gericht in der Tat ein so schweres Versagen im Verkehr gesehen hat, dass dadurch die fahrtechnische und charakterliche Unzuverlässigkeit des Angeklagten bewiesen sei (EGESt 7, 165 /T75/176/). Diese Annahme ist nach dem gesamten Urteilsinhalt, insbesondere im Hinblick auf die frühere Bestrafung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war im Urteilstenor auszusprechen (BGE Lä StGE § 42 m Nr 8), was durch Berichtigung - unter Verwerfung der Revision im übrigen - geschehen konnte.
Güde Krumme Dr. Augustin lIang-Hinrichsen Haager