Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 27.09.1955 – 1 StR 319/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ısa 319/55 2247 073 193

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Mathilde H Em zer. ve au: ED. sort geboren an nn 1903,

wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen

als beisitzende Richter, Antsgerichtsret ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts künchen I vom 5. April 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehöben.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht München II zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Die Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts München I vom 7. Oktober 1953 wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sie hatte ihren Ehemann wegen eines von ihr angenommenen Sittlichkeitsverbrechens an der gemeinschaftlichen, damals 9-jährigen Tochter angezeigt; das daraufhin eingeleitete Strafverfahren hatte mit der Freisprechung des Beschuldigten geendigt. - Die Revision der Angeklagten führte zur Aufhebung des gegen sie ergangenen Urteils im Strafausspruch. Das Revisionsurteil führt dazu aus, die Urteilsgründe liessen nicht erkennen, dass das Landgericht geprüft hat, ob der nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei; bei der besonderen Lage des Falles liege hierin ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils. Auf Grund der neuen Verhandlung hat das Landgericht die Angeklagte wiederum zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es abgelehnt unter Hinweis darauf, dass die unrichtige Anzeige der Angeklagten zu einem umfangreichen Strafverfahren wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen den nicht vorbestraften Vater des Kindes geführt habe; die Allgemeinheit habe ein dringendes Interesse daran, dass es nicht zu solchen gerichtlichen Verfahren auf Grund von falschen Anzeigen komme.

Die Revision macht geltend, dass die Strafe unangemessen hoch sei und dass das Gericht zu Unrecht der Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt habe, Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Nicht zureichend begründet ist zunächst die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das öffentliche Interesse

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an der Strafvollstreckung kann nur durch bestimmte, dem Einzelfall entnommene Gründe gerechtfertigt werden, nicht schon durch den blossen Gedanken der Abschreckung anderer vor der Begehung solcher Taten. Die Erwägung, die Allgewmeinheit habe ein dringendes Interesse daran, dass es nicht zu gerichtlichen Verfahren auf Grund von falschen Anzeigen kommt, womit nur der mit der Strafvorschrift des § 164 in erster Linie verfolgte Gesetzeszweck umschrieben - wird. kann zudem für sich allein das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe nicht begründen. Das würde darauf hinauslaufen, dass für Vergehen gegen § 164 StGB eine Strafaussetzung grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall abzulehnen wäre, Eine solche Beschränkung der Anwendung des § 23 StGB widerspricht aber dem Gesetz (vgl BGHSt 6, 298).

Dass ein enger Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und dem übrigen Strafausspruch besteht, ist in einem Fall wie diesem nicht von der Hand zu weisen. Daher ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben, zumal die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung äusserst knapp sind und ein Eingehen auf die besonderen Umstände des Falles und die seelische Lage der Angeklagten vermissen lassen.

Zu den Ausführungen des Landgerichts im vorletzten Absatz des angefochtenen Urteils wird klarstellend bemerkt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl insbesondere die Entscheidungen vom 5. März und 29. April 1954, BGHSt 6, 68, 167) liegt im Fehlen einer. ausdrücklichen Stellungnahme zur Frage der Strafaussetzung in Fällen, bei denen nach den besonderen Umständen damit gerechnet werden muss, dass die Möglichkeit einer Strafaussetzung übersehen worden ist, ein sachlichrechtlicher

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Fehler, den das Revisionsgericht auch zu berücksichtigen hat, wenn kein Antrag gemäss § 267 Abs 3 Satz 3 StPO gestellt worden ist.

Da es sich um die zweite Zurückverweisung in derselben Sache handelt, erscheint es angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an ein benachbartes Gericht gemäss § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Hübner Dr, Mannzen

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