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BGH Entscheidung vom 23.09.1955 – 5 StR 174/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sin 11/55 2248 048

Im hamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Gerhard EB EEE aus Beil, dort geboren er EEE 1928,

wegen Vrlltrunkenkeit u.a.

hat der 5.Strafsen:ät des 3undesgerichtshofs auf die Verhandlung v-m 20.Sa3benber 1955 in der Sitzung vom 23.September 1955, an denen teilseanpmmen haben;

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichte: Siemer Bundesrichte: Sshmitt Bundesrichter Dr.Börker als beısitözende Richter, Oberstaatsanı2lt: ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkunüsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25.Januar 1955, soweit es den Angeklagten wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt hat, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe nebst den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recohtsmittels,an das Schöffengericht zurückverwiesen.

Im übrigen wirä die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Volltrunkenheit und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Was die Revisionsbegründung gegen die Verurteilung wegen Volltrunkenheit ausführt, geht fehl. Der Angeklagte hat in volltirunkenem Zustande versucht, Frau WED zur Duldung des Beischlafs zu zwingen. Er hat zwar infclge seines Zustandes nicht sogleich erkannt, daß der von Frau WORD geleistet: Widerstand ernst gemeint war; dies kam ihm erst zum Bewußtsein, als Frau WlWinn in die Hand biß. Die Strafkammer erblickt aber auch seine Rauschtat nicht in der versuchten Notzucht, sondern nur darin, daß er der Frau WED in seinem Ärger und seiner Enttäuschung mehrmals mit der Faust stark ins Gesicht schlug und sie.. dadurch erheblich verletzte und beleidigte. Die Revision meint, er habe sich in Notwehr befunden, weil er erst geschlagen habe, nachdem Frau WÜRD ihn gebissen hatte; allenfalls habe er die ihm gegenüber begangene Körperverletzung auf der Stelle erwidert, so daß § 233 StGB anzuwenden sei. Das ist abwegig. Daß der Angeklagte den Widerstand der Frau WWnicht als ernstlich erkannte, schließt nur den inneren Tatbestand der Notzucht aus, ändert aber nichts daran, daß der Versuch des Angeklagten, Frau WED zum Beischlaf zu zwingen, dem äußeren Hergang nach ein rechtewidriger Angriff war. Gegenüber diesem Angriff befand Frau WEM sich in Notwehr, als sie den Angeklagten biß. Das war die erforderliche und angemessene Verteidigung, nachdem es ihr auf andere Weise nicht gelungen war, dem Angeklagten die Ernstlichkeit ihres Widerstandes zum Bewußtsein zu bringen oder sich seiner sonst

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zu erwehren. segen Notweblrhandlungen gibt es aber keine Notwehr. Das Beißen war kein rec!’ tswidr?ger Angriff. Es war unter diesen Umständen auch keine an sich strafbare Körperverletzung, die im Sinne des § 23% StGB auf der Stelle mit einer Körperverletzung hätte erwidert werden können.

Dagegen ist die Revision begründet, soweit sie sich auf den Widerstand gegen die Staatzgewalt bezi.ht. Hierzu stellt das angefochtene Urteil folgendes fest:

Frau Wössner war unmitt:lbar nach dem erwähnten Vorfall um 2.30 Uhr zur Polizri gegangen und hatte den Angeklagten angezeigt. Um 5 Uhr morgens gingen daraufhin der Kriminalsekretär Iund der Kriminalassistent su zur Wohnung des Angeklagten, wo ihnen dessen Mutter öffnete. "Der Angeklagte lag angekleidet auf dem Bett.

Er hatte glasige Augen, roch stark nach Alkohol und machte einen schlaftrunkenen Eindruck. Die Aufforderung, den Beamten auf das Polizeirevier zu folgen, beantwortete er nit lallenden Worten und Beschimpfungen, ohne sein Bett

zu verlassen. Daraufhin ‚verließ SEE die Wohnung, um

eine Funkwagenbesatzung zur Hilfe zu rufen. iO AYERN, indessen mit der Mutter des Angeklagten in der Küche. Plötzlich erschien der Angeklagte in der Küche, verlangte in barschem Ton den Ausweis des Zeugen, nahm eine drohende Haltung ein und versuchte, den Zeugen alt lauten 'Raus'-Rufen aus der Wohnung zu weisen. Vorsorglich, um eine mögliche tätliche Auseinandersetzung in der engen Küche zu vermeiden, folgte IM üer Aufforderung und wartete gemeinsam mit Suerow auf der Straße." Dort erschien nach einer Weile auch der Angeklagte und ließ sich ohne Gegenwehr festnehmen.

Über die Ausführungshandlung des Widerstandes sagt die Strafkammer nur, der Angeklaste habe "lediglich eine drohende Haltung" eingenommen. Nun kann allerdings Widerstand durch bloße "Bedrohung mit Gewalt" begangen werden, und eine solche Drohung kann auch durch die bloße Haltung zum

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Ausdruck gebracht werden, Ls ist jedoch keine hinreichend genaue Angabe de‘: T..5sachen, in denen die strafbare Handlung gefunden wird, wenn das Urteil nur von einer "drohenden Haltung" spricht, ohne die Haltung näher zu beschreiben.

Die Besorgnis, daß sich hinter einem solchen allzu knappen Ausdruck ein Rechtsirrtum verbirgt, läßt sich nicht ausschließen, hier um su weniger, als das Urteil im Anschluß

an die Feststellung der "drohenden Haltung" fertfährkı.

"Zicgo reicht jedoch für den Tatbestand des § 113 StGB aus; denn diese Rechtsvorschrift setzt eine Anwendung von tätlicher Gewalt nicht voraus, sondern es ist ausreichend, wenn der Beunte Furcht vor Gewalt empfindet. Das hat der Zeuge JM glaubhaft bekundet, als er ausführte, daß der körperlich kräftige und angetrunkene Angeklagte auf ihn einen gefährlich gewalttätigen Eindruck gemacht und er sich deshalb vor einer tätlichen Auseinandersetzung gefürchtet habe. Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich, denn er wußte, deß MW in Ausübung seines Amtes handelte."

Bei diesen Ausführungen kann das Landgericht verkannt haben, daß es auf den inneren Tatbestand nicht beim Bedrohten, sondern beim Drohenden ankommt. Ob IE Furcht empfunden hat oder nicht, und ob diese Furcht oder etwas anderes ihn bewogen hat fortzugehen, ist unerheblich. Vielmehr kommt es darauf an, ob JB nach der Absicht des Angeklagten Furcht vor Gewalt empfinden sollte, und ob der Angeklagte sich bewußt war, daß er ihm mit seiner Haltung Gewalt androhte. Das stellt das Urteil bisher nicht fest.

Schließlich sind die ausführungen der Strafkammer, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt - zweieinhalb Stunden nach der festgestellten Volltrunkenheit - nicht einmal

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menr vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, nicht frei von Unklarheiten und innerem Widerspruch. Der Angeklagte hatte "glasige Augen, roch stark nach Alkohol" und lallte, Bei diesen Feststellungen ist nicht klar, was damit gesagt sein soll, das SD und Jeske nach ihren glaubhaften Aussagen vrm Angeklagten nicht den Eindruck eines Betrunkenen gehabt haben. Die festgestellten Erscheinungen aind gemeinhin kennzeiohnend für Betrunkene oder doch erheblich Angetrunkene; auch wird ausdrloklich gesagt, daß IB sich vor dem Angeklagten gerade auch wegen dessen Angetrunkenheit gefürchtet habe. Der Angeklagte hatte "mindestens 161 g reinen Alkohols" getrunken; zur Zeit des Auftritts mit Frau WÜRD betrug sein Blutalkoholgehalt "mindestens 2,18°/oo" und 45 Minuten nach dem Auftritt mit dem Polizeibeamten immer noch 1,75°/oo. Unter solchen Umständen bedürfte die Annahme, das Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten sei nicht erheblich vermindert gewesen, einer eingehenderen Begründung, als sie das angefochtenene Urteil enthält. Das gilt besonders bei einer Straftat, die durch eine lediglich "drohende Haltung" begangen ist; denn die Einsicht, daß auch eine drohende Haltung verboten ist, kann gerade einem Angetrunkenen verhältnismäßig leicht verlaren gehen, -

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Die Anklage wur unter anderem wegen versuchter Notzuchı vrkı3ben worden. Das war ersichtlich der Grund, aus dem das lauptverichren vor der Strafkammer eröffnet worden ist. Da es sich jetzt nur noch um den Widerstand gegen die Staatsgewalt und gegebenenfalls um die Gesamtstrafenbildung handelt, ist die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen worden.

Dr.Antberg Sarstedt Siemer

Schmitt Börker