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BGH Entscheidung vom 20.09.1955 – 2 StR 214/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Straf:sache gegen

den Betriebsleiter a.D. Hermann C ED zu: DEE - geboren aıı EEE 1559 in GE .

wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung u.a.

hat der 2. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. lenges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEED als Urkundabeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Koblenz gegen ihn vom 21. Dezember 1954

dahin geändert, dass im Urteilsausspruch der 2. Satz "Er ist weiter der misslungenen Anstiftung zu einem

Verbrechen gemäss §§ 49 a, 218 III StGB schuldig" weg-

fällt und an seiner Stelle der Satz eingefügt wird "Im übrigen wird das Strafverfahren gegen den Ange-

klagten auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf

Kosten der Staatskasse eingestellt",

Soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist, wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen einer im Jahre 1954 begangeneh ÄAnstiftung zur Fremdabtreibung, Verbrechen nach §§ 218 Abs 3. 48 StGB, zu einer Gefängnisstrafe von zwei konaten unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt worden. Nach den Urteilsausspruch ist er weiter der misslungenen Anstiftung zu einem Verbrechen gemäss §§ 49 a, 218 Abs 3 StGB schuldig. Diese Tat beging er nach den Urteilsgründen im Jahre 1952.

Wit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts und insbesondere falsche Anwendung des § 23 Abs 3 StG3. Sie hat zum Teil Erfolg.

Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf die misslungene Anstiftung von 1952 musste nach dem Gesetz zur Einstellung des Verfahrens führen (§ 260 Abs 1 StPO, § 2 Abs 2 StFG 1954). Die Straffreiheit als Prozesshindernis schloss insoweit einen Schuld- und Strafausspruch gegen den Angeklagten aus. Deswegen ist das angefochtene Urteil insofern fehlerhaft, als es in seinem Urteilssatz einen Schuldspruch hinsichtlich der misslungenen Anstiftung zu einem Verbrechen gemäss §§ 49 a, 218 III StGB enthält (vgl RGSt 69, 157, 159). Das Urteil, das nicht zu einem Freispruch in diesem Punkt der Anklage kam, hätte insoweit auf Sinstellung des Strafverfahrens auf Kosten der Staatskasse erkennen müssen. Auf Grund der Feststellungen der Strafkammer konnte der Urteilssatz von hier aus entsprechend geändert werden.

Wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung ist der Angeklagte zu einer Gefängnisstrafe von zwei lonaten verurteilt worden. Nach den Urteilsgründen hielt jedoch die Strafkammer bei der Schwere seiner Verfehlungen eine Ge-

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fängnisstrafe von drei „onatsn für angemessen. Dieser \„iderspruch nötigt indes hier nicht zur Aufhebunx des Strafausspruchs, weil die massgebende Urteilsformel die geringere Strafe enthält (vgl 36H Urteil 1 StR 466/51 vom 6: November 195i mit Leitsatz in JZ 1952, 282) und der Angeklagte somit durch den Widerspruch nicht beschwert ist. Auch lässt das Urteil in den Gründen zum Falle MW erkennen, dass es im Falle Ug@umit nur zwei klionaten Gefängnis rechnet.

Die spätere Angabe von drei Konaten Gefängnis in den Gründen der Strafzumessung bei dem Falle IgWWperunt also offenbar auf einem Schreibversehen.

Im übrigen lässt das angefochtene Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Der Strafausspruch begegnet dagegen rechtlichen 3sdenken, soweit Strafaussetzung zur Bewährung gemäss § 23 StG3 abgelehnt ist, Die Strafkammer hält bei dem gewissenlosen Verhalten des Angeklagten und im Hinblick darauf, dass er als völlig Unbeteiligter sich zur Vermittlung der Abtreibung in beiden Fällen bereit erklärt hat, eine eindeutige Warnung bei ihm für angebracht, wozu nach ihrer Meinung die Aussetzung der Strafvollstreckung nicht ausreichen würde.

Angesichts der sonstigen Gründe des Urteils hält diese Abiehnung der Strafaussetzung durch die Strafkammer der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bei Straftaten jeder Art die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl BGHSt 6, 298). Das Urteil lässt aber auch nicht erkennen, dass Gründe in der Person des Angeklagten vorliegen, die nach § 23 Abs 2 StGB die Strafaussetzung ausschliessen. Ebensowenig sind Hinderungsgründe nach § 23 Abs 3 StGB aus dem Urteil ersichtlich. Der Angeklagte hat

in der Hauptverhandlung vor der Strafkanmer keiren ungünstigen Eindruck gemacht. Dass er iu Falle Impdavon abriet, mit der Schwangeren zu einer Kuröfuscherin zu sehen und vorschlug, einen ordentlichen Arzt zu Rate zu ziehen, kann nicht als ein gewissenloses Verhalten gewertet werden. Auch wird die verhältnismässig geringe Höhe der erkannten und noch zu vollstreckenden Strafe sowie weiter zu berücksichtigen sein, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Hann von jetzt 65 Lebensjahren handelt, der von verschiedenen Seiten um seine kiithilfe angegangen worden war. Dies alles legt nahe, besonders eingehend zu prüfen, ob er nicht schon unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen wird. Denn die Strafkammer hat mit der Feststellung gewissenlosen Handelns sicher . nicht das öffentliche Interesse an der Vollstreckung bejahen wollen (vgl dazu BGESt 6, 125). Insbesondere kann aber nicht ausser Betracht bleiben, dass die Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten im Urteil unmittelbar anschliessend an den Teil der Begründung verneinend erörtert ist, der fehlerhaft von ciner Verurteilung von drei lonaten Gefängnis spricht. Nachdem feststeht, dass nur zwei Monate Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft erkannt sind, muss daher die Frage der Strafaussetzung vom Tatrichter unter den hervorgehobenen Gesichtspunkten erneut geprüft und entschieden werden. Deshalb ist insoweit Aufhebung des

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Urteils und Zurückverweisung der Sache „eboten.

Dr. iioericke Werner Dr. Arndt lienges Hoepner