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BGH Entscheidung vom 17.09.1955 – 4 StR 312/53

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Elektrolehrling Manfred 5 EEE : u: CE: == 5077. =: EEE 193 1: Cm.

wegen schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 17. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED 7 ser Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB 5:i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten Manfred Sm gegen das Urteil des Landgerichts - Jugendkamner

in Dortmund vom ?2l1. Februar 1955 wird verworlen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

ber Beschwerdeführer ist wegen schweren Diebstahls und wegen einfachen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier konaten verurteilt worden

die Straftaten hat er nach Vollendung seines 18. Lebens-

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jahres verübt. Er war weiterhin angeklagt, als Jugendicher Diebstähle begangen zu haben. Insoweit ist er freigesprochen worden, weil sich das Landgericht im an-

‚luss an das Gutachten des psychologischen Sschver-

cr tändigen nicht davon überzeugen konnte, dass der Angel it der Ausführung dieser Taten imstande war.

e seinen Willen seiner Einsicht gemäss zu bestimmen.

Die Revision des ängeklagten ist der Auffassung, hei "richtiger" Anwendung des § 15 RJGG hätte der Angeklagte freigesprochen werden müssen. Das Rechtsmittel Kann keinen Erfolg haben .ı:

Die rechtliche Würdigung der Fälle 10 und 18 als Diebstahl sowie des Falles 11 als schwerer Diebstahl wird von den Feststellungen des Tatrichters getragen. Der ingeklagte hat diese Straftaten nach Vollendung seines

18. Lebensjahres verübt, seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ist daher mit Recht nach Massgabe des $

StGB beurteilt worden. Eine Zurückstufung in die altersgruppe der Jugendlichen mit der Folge, dass auch $

RJIGG Anwendung findet, kennt das Gesetz nicht. Spätreife eines Heranwachsendn kann daher, soweit die Voraussetzungen des § 5L StGB nicht gegeben sind, leöiglich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Insoweit bringt auch das am 1. Oktober 1953 in Kraft tretende Jugendgerichtsgesetz von 4. August 1953 (BüBl I. 751) keine Änderung (vgl § 8 105, 106). Von dieser grundsät

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lichen Reselung enthält auch entgegen der Auffassung

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der Revision, 3 15 EJGG keine Ausnahme. Danach ist, wenn ein Täter vor wie nach Vollendung seines 18. Lebensjahres a aAtHt, . rs I. Tr 3 > “ Straftaten begangen hat, Jugendstrafrecht bzw. allgemeines

Stan " = j aran ann 3a; R Strafrecht auf alle Taten anzuwenden, je nachden

das Schwergewicht bei den im jugendlichen Alter verübten oder

den ande faten liegt. Diess erstmals im 3J0G getroffene

ren Regelung ve gl nunmehr § 32 JGG) erklärt sich aus dem Bedi

dürfnis bezeichnelen Fälle nach einem einzigen obrarf-

system einheitlich aburteilen zu können (Nagler in IK § 15 Anm 1). wach lassgabe des § 15 RJGGE ist auch bei Anwendung

des allgemeinen ütrafrechtes entgegen § 74 StGB eine Bin-

heitsstrafe zu bilden. ‚us Sinn und Zweck der Bestimmung muss daher, worauf auch der enge Zusammenhang zwischen

§ 14 und § 15 RJGG hindeutet, geschlossen vierden, dass unter dem in § 15 RJGG genannten "Jugendstrafrecht" und "allgemeinen Strafrecht" die Sestimmungen des RJCG unüä des allgemeinen Strafrechties zu verstehen sind, die sıch mit der Art der Ahndung von Straftaten befassen, nicht aber jene, die von der Verantwortlichkeit des Täters handeln Die gegenteilige, von der Revision vertretene Meinung würde ergeben, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit jugendlicher Täter nach Vassgabe des § 51 StGB und nicht

des § 3 RJIGG geprüft werden müsste, wenn ein ee vor und nach Vollendung seines 18. Lebensiahres Straftate begangen hätte, deren Schwergewicht bei den letzteren

liegt. Das kann nicht der Sinn der Bestimmung sein. Für dis Richtigkeit der vom Senat gegebenen „uslegung spricht

chti es, dass das JGG vom 4. August 1953 unter die auch für ısende anwendbaren Vorschriften des Jugendstralrechtes 5 3 JG4 nicht aufgenommen hat. Die strafrechtliche Verantworslichkeit aller Täter, Jie das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann sonach nicht nach Jugendstrulrechi

bsurteilt werden \§ 105 JCG).:

1

‘GC hätte daher in vorliegenden Falle erst dann KA

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nen können, wenn der Angeklagte hinsicht-

zur Auswirkung lich elier Straftaten für schuldig befunden worden und als-

dann die Strafe für die vor und nach dem 15 Lebensjahr

veribten Taten festzusetzen gewesen wäre. it Recht hat das Landgericht die Anwendung der Bestimmung abgelehnt, weil

diese Voraussetzungen nicht gegeben waren.

Die Revision kann daher keinen Erfolg haben.

Groß Engels Hülle

Dr. Augustin Wartin