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BGH Entscheidung vom 15.09.1955 – 1 StR 329/55

1. Strafsenat

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Spengler und Installateur Rupert R aus BGE: dort geboren am 1914, wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der 57 Sitzung vom 15. September 1955, an der teilgenomne ı haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin . Bundesrichter Dr. Hübner m, Bundesrichter Dr. Hengsberger 5 als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «> 2 als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, x

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für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil u des Landgerichts Traunstein vom 1, April 1955 . mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen “;

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2.

Gründe : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides’ (§§ 163, 154 StGb) zu sechs Monaten Gefängnis ' verurteilt, weil er bei Leistung des Offenbarungseides am 6. Juli 1954 die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Vermögensangaben nicht mit gehöriger Sorgfalt geprüft und deshalb dabei das Eigentum an einem Kraftfahrzeug und eine Forderung von 3700 Di gegen seine Mutter nicht mit aufgeführt habe. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Dagegen greift die Sachbeschwerde durch. Es ist bisher nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte in den erwähnten Punkten unrichtige Angaben gemacht hat und dies bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen.

1.) Aus einer ihm im Jahre 1950 ausgezahlten Schadensersatzsumme hat er einen Betrag von 3700 DU in das von ihm geleitete Geschäft seiner Mutter eingelegt, indem er Geschäftsschulden in dieser Höhe bezahlte. Wie er einräunte, hat er den Betrag der Mutter nicht schenken wollen, weil damals seine Nachfolge in das- Geschäft noch nicht gesichert war: Das Landgericht folgert daraus, dass er den Betrag als Darlehen hingegeben habe.

Dabei ist einesteils ausser acht gelassen, dass es zur ‘Begründung eines Darlehensanspruches für den Angeklagten eines Vertrages mit seiner Mutter bedurfte, aber über deren Willen, den Betrag als Darlehen in Empfang zu nehmen (§ 607 BGB), nichts festgestellt ist. Andernteils sind die nach dem sonst festgestellten Sachverhalt naheliegenden Möglichkeiten nicht in Betracht gezogen, ob der Angeklagte sich mit dem Betrage als stiller Gesellschafter an dem Ge-

"dungsrechtsstreits und ihm in der Folge erwachsene Unter-

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schäft beteiligen (§§ 335 ff HGE) oder überhaupt seiner Mutter, sei es aus Rechtsgründen, sei es anstandshalber, Auslagen zurückerstatten wollte, die sie während seiner etwa einjährigen Arbeitsunfähigkeit für seinen und möglicherweise seiner Familie Unterhalt gemacht hatte. Ferner erlaubt der Umstand, dass dem Angeklagten mangels Regelung der Geschäftsnachfolge ursprünglich eine Schenkungsabsicht fehlte, für sich allein nicht den Schluss, dass ihm noch zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides, etwa drei Jahre später, eine Forderung aus der Hingabe des Geldes gegen seine Mutter zustand. Denn einerseits hatte diese nach den Feststellungen inzwischen weitere erhebliche Ausgaben für ihn bestritten, so die Kosten seines Eheschei-

haltsgeldverpflichtungen. Andererseits übernahm er das Geschäft schon kurze Zeit nach Leistung des Offenbarungseides als Alleininhaber. Zwar erwähnt das Landgericht, dass das "seiner Mutter gewährte Darlehen bei der Geschäftsübernakme weder zurückbezahlt noch erlassen worden" war. Es ist aber möglich, dass es bis dahin zurückgezahlt oder erlassen wurde. Ob das Landgericht das mit jener Wendung hat sagen wol-. len, bleibt nach dem sonstigen nicht erkennbar berücksichtieten Sachverhalt ungewiss. Die Möglichkeit der Verrechnung hat das Landgericht dabei überhaupt nicht in Betracht gezogen.

Das Ausserachtlassen nach dem Sachverhalt naheliegender anderer rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten begründet einen sachlichrechtlichen Mangel des Urteils (BGH ADR 1951, 117).

2.) Ähnliches gilt von den Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Annahme begründet, der Angeklagte sei Eigentümer des von ihm im Jahre 1953 gekauften Gebraucht-

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kraftwagens. Dass er den Kaufpreis entrichtete, besagt schon deswegen nichts im Sinne des Landgerichts, weil er ihn aus der Geschäftskasse, demnach mit Mitteln seiner Mutter bestritt. Dass er den Wagen fuhr, lag bei der leitenden Stellung, die er in dem Geschäft innehatte, und bei dem hohen Alter seiner Mutter in der Natur der Sache, Dass er ihn ausser für geschäftliche auch für seine privaten Zwecke benutzte, kann sich ohne weiteres aus dem nahen Verwandtschaftsverhältnis zu der Geschäftsinhaberin erklären. Auch dass der Kraftfahrzeugbrief und "alle übrigen Papiere" auf seinen Namen lauteten, begründet keinen gültigen Beweis für sein Eigentum. Der Kraftfahrzeugbrief enthält die Personalien dessen, für den das Fahrzeug zugelassen wird (§ 25 Abs 1 Satz 1 StVZO); auf ihn als den Steuerschuldner lautet auch die Steuerkarte (§§ 4,14 KfzStG). Der Kraftfahrzeugschein benennt denjenigen, dem das amtliche Kennzeichen für das Kraftfahrzeug zugeteilt ist (§ 23 Abs 1 a,Muster 2 im

‘ Anhang zur StV20), der Führerschein den Inhaber der Fahrer-

laubnis (§ 4 StVZO); die Haftpflichtversicherung gemäss dem

Gesetz vom 7. November 1939 (RGB1 I, 2223) schliesslich gibt |

über den Versicherungsnehmer und den Versicherten, regelmässig also den Halter und den Fahrer (§ 1 aa0) Auskunft. Keine dieser Urkunden sagt etwas Sicheres über den Eigentümer des Araftfahrzeuges aus. Insbesondere: gibt der Kraftfakrzeugbrief darüber keinen Aufschluss (DA III c zu § 23 Abs 1 StV20; BGHZ 10, 122, 125; VRS 5, 485), mag er auch für die Frage des gutgläubign Eigentumserwerbs am Kraftfahrzeug von Bedeutung sein (§ 932 BGB; BGH VRS 5, 4865 NJW 1955, 1316

Nr 6). Daher geht es fehl, wenn das Landgericht bei Erörterung der inneren Tatseite zu diesem Punkt von der "fast allgemein bekannten Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefes" auf das Eigentum des Angeklagten an dem Xraftwagen schliessen zu können meint; das um so mehr, als es entscheidende Gesichtspunkte unerörtert gelassen hat: wie der Übereignungs--

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vertrag lautete, wer darin als neuer Eigentümer, wer in der Anzeige des Veräusserers an die Zulassungsstelle

(§ 27 Abs 3 StVZO) als Erwerber bezeichnet ist, und was die Angaben des Angeklagten darüber besagen.

3.) Die erwähnten Mängel berühren zugleich die innere Tatseite. Hier hätte es weiter bei den - nach den bisher Festgestellten - nicht ganz klaren Rechtsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner Hutter einer Erörterung bedurft, welche Vorstellung der Angeklagte davon und von ihrer späteren Entwicklung hatte, und ob er danach hätte erkennen müssen, dass ihm aus der Einlage von 3700 DM eine Forderung erwachsen war und bei Leistung des Offenbarungseides noch zustand. Zu der anderen Frage, ob er die Eigentumsverhältnisse an dem Kraftwagen fahrlässig falsch beurteilt hat, wird das Landgericht in der neuen Verhandiung seine bisherige Auffassung von der Bedeutung des Kraftfahrzeugbriefes nicht unberücksichtigt lassen können. Auch die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird, wenn das Landgericht wiederum zu einem Schuldsgruch kommt, erneut zu

.prüfen sein.

Güde Engels Dr.Augustin Hübner Dr.Hengsberger