Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 14.09.1955 – 3 StR 251/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Yamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1, den Kaufmann zrwin R aus GEB. sevoren am 1 in O ; 2, den Achsiter Rudolf T aus OÖ . geboren am 1922 in “
a (0esterreich),
wegen Diebstahls
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. September 1955, an der teilgenommen haben;
Benatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Dr. Arndt ' Bundesrichter Waaß Bundesrichter Dr, kenges als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr, bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
bc der Geschäftsstelle,
Justizangestellter als Urkundshe
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten eGEREEEED und örwin R wird das Urteil des Landgerichts
in Duisburg m 7, März 1955, auch soweit es die üitangeklagten vB. W und Lotte betrifft. mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und äntscheidung. auch über die kosten der “\echtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Kechts wegen
„er Angeklagte rg : der auf dem liauptbahn-
bet DO 3) Gepäck und Expreßgut zu befördern hatte, entwendete im letzten Abschnitt des Jahres 1951 und im Laufe des folgenden Jahres in zwei Fällen allein, in weiteren drei, jeweils im Fortsetzungszusammenhang begangenen Fällen im Zusammenwirken mit anderen als üittätern, Gehilfen
und Hehlern beteiligten Verurteilten, darunter den Hitverurteilten 7: Erwin, Wilhelm und Lotte Rn: zahlreiche ?Paketsendungen.
Das Landgericht verurteilte die Diebe und ihre Gehilfen wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 4 StGB oder wegen Beihilfe zu diesen Verbrechen, jeweils in Tat- ‚inheit mit Verwahrungsbruch oder Beihilfe hierzu (% 133
StGB).
Auf die Revisionen einiger Angeklagter wurde das Ürteil des Landgerichts vom Bundesgerichtshof im Schuldspruch dahin abgeändert,
"dass die Angeklagten ‚„ Erwin ‚T
‚„ Wilhelm R und Lotte „ Soweit sle des schweren Diedstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder der Beihilfe dazu für schuldig befunden worden sind, nur des einfachen Diebstahls in Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder der Beihilfe dazu schuldig sind".
Entsprechend dieser Änderung des Schuldspruchs wurde das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben, bei den Angeklagten TG : Wilhelm, Erwin und Lotte rg auch im Gesamtstrefausspruch.
Daraufhin hat das Landgericht in einer neuen Haupt-
verhandlung gegen die Angeklagten gg . PB:
Srwin, Wilhelm und Lotte rm durchweg niedrigere
Ziuzei- und desamıstrafen verhängt. in Keinem Falle mehr sur? Zuchthaus und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte eäoch die schon auf Grund der ersten Hauptver-
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ränete Einziehung von vier „isten und einen
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Die Angeklagten TiD 7: Zrvin ZB Haven
teil mit der .levision angefochten und die techts-
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Ur mittel mit der Sachbeschwerde begründet. Sie haben Erfolg
I.
aus den Gründen des in dieser Sache ergangenen, bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofes ergibt sich, dass bei den Angeklagten >>: re ‚ Erwin, ilhelm und Lotte rg die Verurteilung wegen Beförde "unasatebstahts (§ 243 Abs 1 Nr 4 StGB) oder Beihilfe da nicht bestehen bleiben konnte. Da die dieser Verur-Keilune zugrunde liegenden Feststellungen des Tatrichters keiner \nderung oder xrgänzung mehr bedurften, konnte der Sundesgerichtshof in entsprechender Anwendung des 5 354 tPO selbst die Folgerungen aus seiner rechtlichen Beurteilung der Diebstähle ziehen und den üchuldspruch dahin ändern, dass die damalig sen Beschwerdeführer BB > our we;en Diebstahls sowie wegen Beihilfe zu diesem Vergehen für schuldig befunden wurden. Gemäss
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5; 357 St2O wurde diese Änderung des Schuldspruchs auch auf die gleichfalls wegen Beförderungsdiebstahls bzw. wegen Beihilfe dazu verurteilten Witangeklagten TguizuiniD vilhelm und Lotte ‘BD erstreckt, Bestätigt wurde dagegen der Schuldspruch vom Bundesgerichtshof insoweit,als ir & Fällen die Diebstänle oder die Beteiligung en ihnen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch oder Beihilfe zu diesen Vergehen standen. Bei allen fünf Angeklagten führte die Berichtigung des Schuldspruchs dazu, dass das Landgericht
in einer neuen Verhandlung zinzel- und Gesamtsirafen zur vrund der Vorschrift des 5 242 StGB festzusetzen hatte Aus Giesem Grunde wurde Ger Stralausspruch einschliesslich der
antstrafen aufgehoben und die Sache insoweit au das
dgericht zurückverwiesen. Aufg zehoben wurde ferner ülis
ränung über die Zinziehung von Kisten und einen Koffe ei Ausführung der Diebstähle benutzt worden waren.
1 des Land seerteht nicht “estessteitt malte, wem diese
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“it Recht beanstandet die Revision des Angeklagten Tg EEE ; dass das lLandgericht bei der Festsetzung der neuen Einzelstrafen gezsen diesen Beschwerdeführer nicht in allen fünf Fällen von der Aechtsauffassung des Dundesgerichtshofs ausgegangen ist. Das Landgericht hat angenommen, dass sich die Änderung des Schuldspruchs durch das Urteil des Bundeszerichtshofs nicht auf die ersten beiden Fälle beziehe, in denen der Beschwerdeführer Alleintäter war. Demgenäss hat es nur in den übrigen drei Fällen neue zinzelstrafen verhängt. Die Ansicht des Jatrichters, dass die Änderung des Schuldspruchs durch den Bundeszerichtshof die ersten beiden Fälle, in denen der Angeklagte rg 0) gleichfalls wegen Beförderungsdiebstahls verurteilt worden war, nicht erfasst habe, weil er in diesen Fällen allein gehandelt habe, ist irrig. Aus der .ormel des Revisionsurteils ergab sich eindeutig, dass die Erstrekkung nicht auf die Fälle 3 bis 5 beschränkt worden ist. lie Gründe des Urteils des Bundeszerichtshofes erthalten zwar nähere Ausführungen über die Anwendung des 3 357 St>2O Kur zu dem vierten Dieustahlsfalle, in dem ausser rg 0) noch zwei weitere Verurteile, Wilhelm und Lotte PM: beteiligt waren, die ebenfalls kein techtsmittel
eingelegt hatten. Deraus durfte aber nicat entgegen der r
gehenden Steile Jer Urteilsgründe und vor allen
entgegen dem klaren wortlaut der Urteilsfor.el gefolgert werden, das Revisionsgericht habe die ge;en TED ergangene Entscheidung nur zu einem Teile geändert. Das
Landzericht hst dies übrigens selbst insofern nicht angenomsen, als es - mit echt - davon ausgeht, dass sein Trüheres Urteil zugunsten des ren wenigstens noch in zwei weiteren Fällen geändert worden ist, obwohl die
Gründe des Xevisionsurteils auch dazu nichts Ausdrückliches enthalten. In Wirklichkeit erfasste die Änderung
des Schuldspruchs die Verurteilung des Angeklagten io —) «En in allen fünf Fällen, weil das Revisionsgericht
in jeden Falle die Voraussetzungen für die Anwendung des
5 357 StPO für vorliegend erachtet hatte. Daher hätte das Landgericht bei dem Angeklagten rg in allen fünf Fällen neue Zinzelstrafen wegen einfachen Diebstahls festsetzen müssen. Dieser Kangel kann auch die Bemessung der Gesamtstrafe zum sachteil des Beschwerdeüührers beeinf’lusst :haben.
III.
In allen Fällen, in denen bei den Angeklagten PB: TER ‚ Erwin, Wilhelm und Lotte Reg das erste Urteil des Landgerichts dahin berichtigt worden war, dass an Stelle des Beförderungsdiebstahls nach § 2453 Abs 1 ür 4 StGB oder der Beihilfe zu diesen Verbrechen die Verurteilung wegen einfachen Diebstahls oder Beihilfe dazu trat, lag nach dem Urteil des Landgerichts in der wegnahme 'er der Eisenbahn zur Beförderung übergebenen Güter zugleich ein Verwahrungsbruch (§§ 133, 73 StGB). Die Voraus-Setzungen des schweren Verwahrungsbruches (% 133 Abs 2 StGB) hatte das Landgericht nicht angenomaen. Der Bundes-
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_ © _ geriohtshof bestätigte den Schuldspruch in diesem Zunkte weil dem Tntrichter insoweit xein „echtsfebler zum Kaw:-
teil der Avvexlarten un Ber Tatrichter Surite deher vei der neuen Streffestsetzung richt davon susgenen, üass Gle angeklagten schuldi: seien, der Verwah-
"umasbeuch in der erschwerten, eine höhere „indeststrafe nörohenden Form des % 133 Abs 2 StGB begangen zu haben. as > Mandgerteht hätte in der neuen jauptverhandlung bei der affestsetzung die Vorschrift des y 135 Abs 2 StGB daher nicht berücksichtigen dürfen. Die Beschwerdeführer "ED 5 :rwin DB örnen bei der Festsetzung der Strafen hierdurch benachteiligt sein. Da dis fehlerhafte Anwendung des in § 133 Abs 2 StGB enthaltenen
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Sstrafrehmens auch die wegen gleicher Taten zu Einzel- bzw. Gessmtsirafen verurteilten üitangeklagten PB: “ilhein und Lotte Zu: die keine ıevision eingelegt haben, beschweri, muss das angefochtene ürteil auch insoweit aufge-
er
hoben werdeuü, als diese witangeklagten zu neuen Strafen
verurtsilt worden sind (§ 357 StPO). Die Entscheidung über die Einziehung der zu den Dieb-
stählen benutzten einzetnen äittätern gehörenden vier
aisten und des Koffers lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird das Landgericht daher wiederum auszusprechen haben.
Glanzmann Koeniger Dr. Arndt Maaß Menges