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BGH Entscheidung vom 31.08.1955 – 3 StR 221/55

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wer seine ihefrau töten will, um sich einer andern Frau zuzuwenden, handelt auch darın aus niedrigen Beweggründen, wenn die Ehe unglücklich ist, weil die Gatten nicht zu einander passen.

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Autliche Sammlung! 2228 080

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Gesetz; 88 211,43 StGB

Rechtssatz: Wer seine ihefrau töten will, um sich einer andern Frau zuzuwenden, handelt auch darın aus niedrigen Beweggründen, wenn die Ehe unglücklich ist, weil die Gatten nicht zu einander passen.

Aktenzeichen: 3 StR 221/55

Urt. des BGH vom 31. August 1955 SchwG Darmstadt

3 Stk 221/55 = Ina Namen des Volkes In der Strafssche

den Verwaltungsoberinspektor Lorenz K gun

IB. zeboren an EB 902 i: Te

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wegen versuchten Mordes

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 51. August 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt aD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Schwurgerichts in Darmstadt vom 22. Dezember 1954 wird verworfen, Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 23. Dezember 1954 erlittene Unter-- suchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Ter Angeklagte lebte in zerrütteter Ehe; er hat seine frühere Frau im Bad zu töten versucht, indem er ihr in jede Hand ein elektrisches Kabel gab, an dem er vorher je ein

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stählernes Werkzeug befestigt hatte. Ihre Bedenken beschwichtig- :

te er damit, er wolle das stromlose Kabel nur glattziehen und

messen, um eine Leitung zu legen. Danach verließ er das

Bad und schloß die Kabel draußen an die Lichtstromleitung an. Unter der Einwirkung des Strons stürzte die Frau aus der Yanne, wodurch sich der Stromkreis, den sie nicht hatte unterbrechen können, öffnete, so daß sie am Leben blien».

Der Angeklagte ist wegen versuchten Mordes zu acht Jahren Zuchthaus und acht Jahren Ehrenrechtsverlust verurteilt worden. Sein Rechtsmittel ist unbegründet,

1. Die Verurteilung wegen versuchter heimtückischer Tötung (§ 211 Abs 2.StGB) hält sich an die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze (EGHSt 2,60; 3,183; 3,330; 6,120) und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision leugnet nicht, daß das Vorgehen des Angeklagten äußerlich heimtückisch anmute; jedoch habe er, nachdem er den Tötungsplan beim Anblick der Kabel einmal gefaßt hatte, von da ab ohne das Bewußtsein der Bedeutung seines Tuns gehandelt. Die versuchte Tötung sei daher aus inneren Gründen nicht heimtückisch gewesen. Diese Ausführungen widersprechen den Urteilsfeststellungen, nach welchen der Angeklagte bei der Tat überlegt und planmäßig vorging; sie müssen daher nebst den Folgerungen, die die Revision an sie knüpft, außer Betrecht bleiben,

2. Vergeblich bekämpft die Revision sodann die Annahme niedriger Tötungsbeweggründe des Angeklagten, zu der das Schwurgericht gemäß der ständigen Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs gelangt ist. Der Überste Gerichtshof für die Britische Zone hatte im Falle der vorsätzlichen Tötung einer Ehefrau durch ihren Mann, dem sie bei einer Liebschaft im Wege war, ausgesprochen, niedrig sei ein Beweggrund, der nach allgemeiner Anschauung als sitt-

lich verachtenswert gelte (OGHSt 2,344; dazu ferner O6GH$t 1,98; 1,364; 2,113,117; 2,173,177; 2,179; 2,389,392). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung 1 StR 77/51 vom 26. Juni 1951 in demselben Sinne fortgesetzt und u. a. weiterhin als niedrig einen besonders gemeinen und daher verächtlichen Beweggrund bezeichnet (BGHSt 2,60,63), sodann in dem Urteil BGHSt 3,132 einen solchen, der "nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, durch hemmungslose, triebhafte

Bigensucht bestimmt und daher besonders verwerflich,. ja verächtlich ist" (ebenso BGHSt 3,180,182). Das erwähnte Urteil BGHSt 3,132 hatte die Tötung einer Ehefrau durch ihren \da:n und dessen Geliebte, denen sie im Wege war,

zum Gegenstand. Wenn seine Wortfassung, an die sich das Schwurgericht hier gehalten .hat, die Verwerflichkeit einer Tötung, die aus solchen Gründen geschieht, besonders nachdrücklich betont, so liegt das ausschließlich an dem damals festgestellten Sachverhalt, es enthält keine einengende Abweichung von den übrigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und denen des OGH. Dazu bestand und besteht kein Grund. Die gesetzlichen Beispiele niedriger Beweggründe im § 211 StGB, die das Urteil BGHSt 3,132 erwähnt, sprechen nicht für eine solche Einschränkung.

Bei der Vielfalt und Verschlungenheit der Mordbeweggründe, mit denen sich die höchstrichterliche Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 211 StGB zu befassen hatte, der allgemein gehaltenen Gesetzesfassung

und dem hohen Unrechtsgehalt derartiger vorsätzlicher Tötungen wäre das auch ungerechtfertigt. Allerdings mögen un-

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ter den Tötungen aus niedrigen Beweggründen noch Abstufun- a sen der Tatschwere vorkommen, jedoch stets solche, dis das Gesetz mit Rücksicht auf die ausserordentliche Schwere jeder aus niedrigen Beweggründen geschehenden Tötung

nicht noch besonders berücksichtigt, weil es für den

Mord in allen Fällen aus naheliegenden Gründen die überhaupt zulässige Höchststrafe vorschreibt. Soweit sich das Schrifttum zum Begriff des niedrigen Tötungsbeweggrundes

näher äussert, finden sich keine hiervon abweichenden Ansichten. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts bietet ebenfalls keinen Hinweis für eine andere Beurteilung.

Die Revision entwirft ein eigenes Bild von der Ehe des Angeklagten und von seiner Persönlichkeit, wie sie sie beurteilt, und leitet daraus die Ansicht her, daß ihn eine tiefe Bedrücktheit, nicht ein niedriger Beweggrund

zu der Tat veranlasst haben müsse. Damit kann sie nicht durchärir,en, weil das Schwurgericht, dessen ordnungsgemäß getroffene Feststellungen das Revisionsgericht binden,

ken Sachverhalt und Hergang wesentlich anders darstellt und für das Eingreifen eines Schuldminderungsgrundes im Sinne des § 51 StGB keinerlei Raum läßt.

Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge ist unbegründet. Der psychiatrische Sachverständige hatte dargelegt, der Angeklagte sei, abgesehen von häufigen Kigräneanfällen, körperlich und geistig völlig gesund. Frühere Unfälle mit Pferden hätten keine hirnorganischen Schäden oder Veränderungen hervorgerufen. Er sei im Sinne des § 51 StGB voll verantwortlich. Ein rechtlich beachtlicher Affekt habe bei ihm nicht vorgelegen. Der klinischen Beobachtung bedürfe es bei der klaren Sachlage nicht, Demgegenüber hatte die Verteidigung die Einholung eines Obergutachtens beantragt und diesen Antrag mit einer

wesentlich abweichenden ZLeurteilung der schon bisher Test-1

ic gestellten Umstände begründet. Nach nochmaliger Anhörung des Sachverständigen lehnte das Schwurgericht den Antrag

ab, weil das Gegenteil der darin behaupteten Tatsachen

bereits erwiesen, die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft sei und weil auch die übrigen Voraussetzungen des § 244 Abs A StPO nicht vorlägen,

Diese Ablehnung war zulässig. Die Revision bezweifelt die Sachkunde des Gutachters nicht. Auch daß ihm als Oberarzt einer staatlichen Heilanstalt und Facharzt für Nerven- und Geisteskrankheiten Forschungsmittel fehlen, die andern Gutachtern zur Verfügung stehen, behauptet die Revision in dieser Form nicht; das muß bei einfachen Beurteilungsgrundlagen wie hier auch als ausgeschlossen gelten. Die Revision meint nur, der Sachverständige stütze sein Gutachten auf unzulängliche tatsächliche Unterlagen; er habe fen Angeklagten - abgesehen von der Beobachtung in der zweitägigen Hauptverhandlung - nur in der Haftanstalt untersucht. Darin brauchte das Schwurgericht dem Verteidiger nicht zu folgen. Ob klinische Beobachtung angezeigt ist, hängt u. a. von dem Vorhandensein oder Fehlen gewisser Krankheitsanzeichen und je nach Sachlage von der Möglichkeit ab, geistige Beeinträchtigungen ohne eine solche mit Sicherheit auszuschließen. Über diese mit ärztlicher Sorgfalt zu beurteilende Ermessensfrage hat sich der Sachverständige unter seinem Eide ausreichend geäussert. Die von der Revision angeführten Gründe waren dem Schwurgericht und dem Sachverständigen sämtlich bekannt und wurden von ihnen berücksichtigt. WVenn das Gericht der Ansicht des Sachverständigen beitrat und den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abwies, so liegt darin kein Ermessensfehler. Die Tatsachengrundiage des Gutachtens war daher ausreichend und verläßlich.

Zei der Wichtanwendung des § 51 St5R ist keiner der

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chlägigen Rechtsbegriffe verkannt worden. Die Ausfünrungen des angefochtenen Urteils hierzu, denen beizutreten sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Be

Hiernach steht es fest, daß die Ehe den Angeklagten

enttäuschte, da3 er sie schliesslich nur noch als eine leere Form emfand, daß ihn jedoch zumindest bei der Tatbegehung kein seine Verantwortlichkeit nennenswert beeinträchtigen-

der Affekt beherrschte. Wenn er unter solchen Umständen

» die vermeintliche Gelegenheit, den ihm schon mehr oder we- =

u niger vertrauten Tötungsgedanken in die Tat umzusetzen, = rasch ergriff, um seine Frau als das störende Lebenshindernis beiseite zu schaffen, so durfte das Schwurgericht dieses Verhalten ohne Rechtsirrtum als von einem niedrigen Beweggrund getragen kennzeichnen.

Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ax das Rechtsmittel zu verwerfen,

Glanzmann | Busch Jagusch

Dr. Arndt ' Hoepner