Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 26.06.1951 – 1 StR 77/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des_ Volkes
In der Strafsache gegen
den hindler Karı 5 u u: geboren erı EEE 1906 in Tg, z. Zi. in Untersuchunrsheft im Gerichtsgeftncnis TEEEEEEEEEE:
wegen Totschlags
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 26. Juni 1951, en der teilgenommen haben:
Senstspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter iientel Bundesrichter Nr. Geier Bundesrichter Glanzmann als beisitzende liichter, Bundesansalt >
‚eis Vertreter der Bundesamialtscha?t,
Justizsekretär u
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsamieltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts Liünchen I von 11. Oktober 1950 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
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misshendelte denn seine Ehefrau. Da er seit der "Währungsreform
'scheidungsklage ein. Beide wohnten aber weiter zusamnen.
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1% Das Schwurgericht hat festgestellt:
Der Angeklogte ist sin dem Trunke ergebener liensch. Er ken in der ;loche drei- bis viermal betrunken nach Hause und
keinen Pfennig mehr zum gemeinschaftlichen Haushalt beigesteuert hatte, reichte sie iInde ilürz 1950 gegen ihn die Ehe-
In der Wohnung hatte auch die ersteheliche Tochter der Trou ID, Josefa Sp, ein Zimmer inne. Sie erhiclt des öfteren Besuch ihres Bräutigens, Jose? Du. der gelegentlich auch in ihrem Zimmer Üübernachtete. Dies gab Gen Anreklagten Anlass, seine Ehefrau bei den h#ufisan Auscinendersetzungen als "Kupplerin" zu bezeichnen.
‘legen des Verhaltens, das der Angeklagte seiner Treu gegenüber zeigte, machte ihm BEER an seinen Tage etvia entengs irz 1950 Vorheltungen. Ar ärohte ihm Schläge en, wenn er eich nickt bessere, und klopfte ikn dabei mit der Feust sveimal auf den kopf. Als der Angeklagte kurze Zeit später von einer ilitbewohnerin des Hauses erfuhr, dass scine ntic£tochter mit einem Beil gegen ihn habe vorgehen wollen, els er spät nachts wieder einmal in stark betrunkenem Zustende und ohne den Xoffer mit den lausierweren seiner Frau nach Lause gekommen vier, zog er ein grosses Küchenmesser eus der Schublade und “usserte zu der liitbevohnerin: "ilit älesem losser schlitze ich den BB noch von oben bis unten auf, denn habe ich meine Ruhet,
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In der Wacht zum 6. liai 1950 fing der zu später Stunde heimkehrende Angeklagte viieder mit seiner Trau, die bereits im Dette lag, einen Streit an; der Grund wer, dass ihn em Jbend die Stieftochter gefragt hatte, ob er zur Zubereitung seines Äbendessens Gas verbraucht habe, fir liess sich nicht bruhigen und begann gegen vier Uhr morgens nochmels cine Schimpferei, in deren Vorlauf er seiner Trau mit der Feust in die Seite stiess und sie schliesslich derart em üals würgte, dass die Bettstatt zusemmenbrach. Auf die Eilferufe. der rau eilte ihre Tochter herbei und holte sie in ihr Zimmer, wo sie den Rest der Wacht verbrachte,
Am Abend des 6. Llai 1950 gegen 22.15 Uhr erschien der Anzeklagte, der am Nachmitteg 3 bie 4 halbe Liter Dier getrunken und abends von etwa 20.30 Uhr en wieder 5 halbe Liter Bier, davon 2 halbe Liter LWrier, zu sich gcnommen hatte, in einem mittleren Rauschzustend zu Bause. Ale cr seine Frau in der Küche auf der Ottomene liegen sah, auf der sie sich ihr Bett gerichtet hatte, geriet er in ‘/ut und schrie sie ans "leut" gehts amal aus" und forderte cie cu2, mit ihrer Tochter die “/ohnung zu verlassen, wobei er gleichzeitig das Bett von der Ottomane herunterriss. “fshrend sich seine Frau enziehen wollte, holte er plötzlich aus der Tischschublade das erwähnte grosse Küchenmesecr, stiess es mit der Spitze in den Tisch und fuchtelte denn demit umher, indem er rief: "Heut' stech ich euch allo ab". Da sich seine Frau ruhig verhielt, wurde er selbst auch ruhiger, setzte sich auf einen Stuhl und legte auch des "liesser neben sich auf den Küchenkasten. Als jedoch scine
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Frau die Schuhe enziel.en wollte, bemerkte sie, dass der Angeklagte mit dem liesser in der hand euf sie zukem. Sie schrie um Eilfe, worauf auch sofort ihre Tochter in die Küche gelaufen \kam. Der Angeklagte stand in diesem kugenblick etwa zwei lieter von seiner Trau entfernt em küchenrtisch mit dem liesser in der land. Die Tochter Zordertc
ihre Lutter auf, mit ihr in ihr Zimmer zu gehen. Daraufhin sing der Angeklagte mit dem liesser auf die Stisftochter los, die fluchtartig die Xüche verliess und durch den dunklen Gang zu ihren Zimmer eilte. Vorher rief sie noch ihrem im Zimmer zurückgebliebenen Bräutigam zu, er solle die Türe aufmachen und sie hineinlassen, was er auch tat. Der Angeklagte ver-Zolete sie bis zur Treppe, die zu ihrem Zimmer und dem Schlafzinmer der Eltern führte, kehrte denn aber wieder um. Zinen Ausenblick später hörte ihn die Stieftochter sich wieder der Mreppe nähern, worauf sie die zuvor bie zu? einen lilcinen Spalt offen gelassene Türe schloss und entweder selbst verriegelte oder durch ihren Bräutigen verriegeln liess. Glcich üerauf var der Angeklagte en der Türe, stürzte sich rnit voller ucht auf sie und versuchte, sie einzudrücken. Na
er nicht davon abliess, sagte DEE zu seiner Braut, er serde ihn jetzt hinausewerfen, und zog noch eine Jacke en.
Ohre zu wissen, dass der Angeklagte ein \.esser ‚hatto, öffnete er die Türe, trat unter den Türrahmen und- hob die, rechte geöffnete Kend in Kopfhöhe. In diesem Augenblick‘ versetzte ihm der Angeklagte mit dem Küchenmesser einen Stich in dic Brust, der den Eerzbeutel und die rechte Kammermuskulatur durchtrennte und die Brustschlagader öffnete. FEB, der zun'chst nach vorn auf die Schulter des Angeklagten und dann
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zurück getaumelt und schliesslich mit dem Gesicht nach unten aut den Boden zefallen war, starb einire liinuten nsch der Tat auf? dem Ürensport ins ‘irenkenhaus an innerer Verblutung.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericoit Tertgestellt,'’dass der Angeklagte, ohne, wie er behauntet, in wirklicher oder auch nur vermeintlicher Notwehr zu hendeln, den TEE it bedingtem Vorsatz getötet hat. Tess er dio "at heimtückisch oder aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB begangen habe, hat es entregen dem Eröffruns - berchluss nicht angenonnen. Es hat demgemäss' den Anscl:ilegten nicht des iiordes, sondern des Totschlags nach, 5‘ 212 StGB schuldiz erkannt. Be
2. Die Revision der Stastsamvaltschaft rüct die Verletzung dos sachlichen Rechts, insbesondere der §§ 211, 212 St“n. Sie kenn keinen Erfolg haben.
a) Die Annahme des Schwurgerichts, der Angel:ilagte habe den DEE mit bedingten Vorsatz getötet, begegnet keinen recittlichen Bedenken.
b) ° Lei der Verneinung des Tatbestendsnerkmels der Heintücke im Sinne des § 211 ütGB ist das Schwurgericht davon ausgegengen, dass heimtückisch "über hinterlistig hincussehond eine "Tat sei, die aus Felschheit und Verschlasenheit mit „besonderer List und Tücke begangen werde, wobci der !iter das ihn entgegengebrechte und von ihm erschlichene Vertrauen nissbrauche", Diese Begriffsbestimmung ist zu eng. Keimtückisch herdelt auch, wer, ohne dass ein Vertrauensverhiltnis des
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Opfers zu ihm besteht, sich dessen Arg- und !ehrlosirkeit für dic Pet zunutze mecht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob ar des Vertrauen oder die Arg- oder \lehrlorigkeit dos Opfers selbst hervorgerufen oder das Opfer schon in dieser Verfassung engetroffen het (vgl u.e. OCK 1, 142, 145). Kiernech würde die Feststellung des Schwurgerichts, der Angeklagte habe selbst nichts getan, un PB in Arcslosiskeit cu viegen, nicht ausreichen, das lierkmal. der Heimtlicke .nu verneirnen. Der Tatbestend der Keimtücke wird aber durch die wnitere lPeststellung des Schwurgerichts ausgeschlossen, der inreklagte habe demit rechnen müssen, dass seine: Stieftochter den DEE drauf eufmerkeam gemacht habe, er; führe das lange Küchenmesser mit sich. Zudem passt nicht die gewaltsene Lrt, auf die sich der Anreklagte in das Zimmer seiner euf die Eilferufe ihrer iiutter in die küche geeilten und
aus Angst vor dem Angeklagten zurückgeflüchteten Stlieftochter Ringang verschaffen wollte, zu dem Bilde einos- heimsöckischen Täters. Die Revision hat zu der: Verndinung der Yeimtücke auch keine Ausführungen gemacht. a
c) Ein Hendeln "aus niedrigen Beweggründen" hat de schwurgericht mit folgender Begründung verneint: Der Ange-Kleste habe geglaubt, in Di den Störer seines eielichen Yriedens zu erblicken, der ihn gecebenenfalls nech der Tihescheidung aus der wohnung verdrängen werde. Infolge des ruhigen und zurückhaltenden \esens des DOEEEEEB sei. cs zuiischen ihm und dem Angel:legten zu keinen heftigen Auftritten gekommen, die in diesem eine Rachsucht hätten hervorrufen können, Vielmehr sei die Tat des Angeklagten nach
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nn der Überzeugung des Gerichts dedurch ausgelöst worden, dass die Stieftochter in die Küche gekommen sei und ihrn llutter eufgefordert habe, zu ihr und DB ins Zimmer zu komien, vas auf den sich zurückresetzt Zühlenden und im Rausch sehr aggressiven An’'cklagten besonders eufreizend - gevirkt heben möge und ihn zu einer Affekthandlung hingeriesen habc.
Gegen diese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden Rechtsbedenken. Als "niedrig" im Sinne des § 211 StCR haben elle — sedenklichen, geflühlemässigen oder tricbhaften - Bevioggründe zu gelten, die nach den allssemein herrschenden Anschauungen der Rechtsgemeinschaft sittlich verachtensvort sind (OGE 2, 244 und BGH 1 StR 121’51 von 12. Juni 1951). Zur inneren Watseite gehört, dass sich der Täter bei der Degehung der Tat derjenigen Umstiinde bewusst ist, die den Antrinb zu seinem Bendeln zu einen niedrigen nachen (BGH 3 Stn 1/50 vom 5. Dezember 1950). Dabei ist nicht erforderlich, dess er, bevor er zur Wat echreitet, längere Überlegung über die Beveggründe angestellt hat. Auch bei einer reinen Affekthenclung kenn der Täter aus einem ihm bewussten Bevesgrunde niedriger Art hendeln; ein hochgrediger Tirregungszustend viird dem Täter allerdings häufig die ilöglichkeit nchmen, sich über die Triebfeder zu seiner Tat klar zu werden.
Hier hat das Schwurgericht in bedenkenfrrier "leise Testgestellt, dess der Angeklagte eine willensechveche, vriebheft hendelnde, Husseren Einflüssen leicht zugüngliche psychonathische Persönlichkeit ist mit einem mässigen psychischen Defekt infolge seines chronischen Alkoholismus, dass er im Aflokt
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gehandelt hat und dass diese Affekthandlung dedurch aucgelöst wurde, dess die Stieftochter in der züche erschien
und ihre iiutter aufforderte, zu ihr und EB ins Zimmer zu kommen. Die inneren Gründe, die den Anzrklagten zu
seiner Tat zetricben haben, vweren die Turcht vor cer Zerstörung seiner schon in hohem üasse gefährdeten Ehe durch DEE und Gas Gefühl, von seinen Fanilienangehöricgen DENE gegenüber zurückgesetzt zu werden. Yenn bei dieser Sachlage das Schwurgericht für die Affskttat ein "Ecideln aus niedrigen Beveggriünden" verneint hat, so lässt eich nicht mit der Revision sagen, dass =s offensichtlich von der ‚uffessung ausgegengen sei, eine Affckthandlung schliesse stets die Annahme eines aus niedrigen Bewveggründen begengenen „ordes eus. Vielmehr sind die Urteilsausführungen nach dem Zusemnenheng dehin zu verstehen, dess das Schwurgericht die besonderen Gründe, die den Angeklagten zu sciner Affclttat trieben, gewürdigt und nicht als niedrig erachtet hat. Eierbei tritt kein Rechtsirrtumn zu Tage. Dass der Angeklagte die Zerrüttung seiner Ehe selbst verschuldet und das Verhelten seiner Tamilienarigchörigen und De feilsch gedcutet
het, ist hier nickt ertscheidend; denn für dis sittliche vVertung seiner Beweggründe zur let kommt es dareuf an,.
vule er in seiner durch die psychischen \&ngel und.scinen Tauschzustend beeinträüchtigten Geistes- und GemütsverTassung seine Lage selbst sah. Kat so das Schwurgericht die Bevioggründe des Angeklagten nicht els niedrig angesehen, so brauchte es zur inneren Tatseite nicht noch zu erörtern, ob der Angeklagte sich bei der Tat der ihn treibenden Bevieggründe bewusst war, abgesehen davon, ob es hätte feststellen können, ob der nicht vollwertige Angellagte in seinem Erregungszu-
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stend fähig wer, sich der ihn treibenden Deweggr'inde beviusst zu werden.
Wenn die Revision weiter den Standpunlit vertritt, nass, Dechegrfühle, Sifersucht und ähnliche Empfindungen ceien als rijebkriifte einer strafbaren Kardlung sittlich verwerflich, so -ilt das nicht in dieser Allgemeinheit. Im übrigen greift hier die Revision mit ihren Ausführungen in unzulässicger “eise die Feststellun:en und Folgerungen des Schwurgerichts EN.
Die Revision sieht einen unlösbaren 'Iiderspruch derin,
dess das Schwurgericht auf der seinen Seite sin Tendeln dcs „ngellagten eus sittlich verwerflichen Gründen verreint, auf der erderen Seite aber die Aberkennung dsr bürgerlichen Shronrechte damit begründet, der Angeklagte habe durch seine Tat eine ehrlose Gesinnung bel:zundet. Dieser ‘Widerspruch bestekt nicht. Ein Esndeln aus ehrloser Gesinnung ist nicht nur beim lLiord, sondern euch beim Totschlag möglich.
Soneit sich die Revision dagegen wendet, dass das Schwurgericht bei der Würdigung der liotive des Angelilagten dem Sachverstiindigengutachten die Gefolgschaft versagt habe, begibt sie sich wiederum auf das dem Revisionsgericht verschlorsene Gebiet der Bevieiswürdiguns. Dasselbe gilt, soweit gie gegen dic Annahme des Schnurgerichts enkümpft, die der Tet vorausgegengenen Nrohungen des Angeklagten mit Totstechen ccien nicht ernst zu nehmen gewesen und deshalb mit einer fliekthendlung vereinber.
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3. , Obvohl die Revision nicht zu Gunsten des Anriollagten eingelegt ist, wer nach § 301 StPO das Urteil auch sul ot-. veige den Angeklagten beschwerende Rechtsfeller zu nrüfcn. Solche sind jedoch nicht ersichtlich. ,
4. Die Levision ist daher unbegründet und muss vervorfen werden.
Der Oberbundesanwielt hatte die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an die .Vorinstenz beantragt.
Richter Dr. Peetz lientel Dr. Geier Glanzmenn