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BGH Entscheidung vom 18.08.1955 – 1 StR 189/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StR 189 '55 #

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In der Strafsache gegen

den Glasmacher Johann 8 «UREEEEEEEE> aus ra .

dort geboren am N 1924, wegen Totschlags

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. August 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Peetz aıs Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Seibert Eu Bundesrichter Dr. Hübner 64 Bundesrichter Dr. Hengsberger we:

“ Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. > in der Verhandlung,

OOberstaatsanwalt Dr.Dr. da bei der Verkündung als Vertreter ‚der Bundesanwaltschaft, F

Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

ere .

für Recht*erkanntszs .

Die Revision des Angeklagten | gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Deggendorf vom 9. Februar i955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist vom Schwurgericht zu 1 12 Jahren (genauer: 1 Jahr 6 Monaten) Gefängnis verurteiit worden. weii er in der Nacht vom 21. zum 22. Oktober 1954 den Georg Mg» mit einem etwa 80 cm langen und 6 — 8 cm starken Hoi.zknüppel durch zwei Schläge auf den Kopf. getötet hat. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Er-

folg. I. Schuldspruch

1. Ursächlichkeit, der. Schläge, des, Angeklagten. für_den

Das Schwurgericht stellt fest, Mg habe einen sehr ‚schweren Schlag auf die linke Kopfseite und einen weiteren, unbedingt tödlichen Hieb auf den Hinterkopf erhalten. Die Verletzung ‘am Hinterkopf sei nicht etwa dadurch entstanden, daß MB nach dem Schlag auf die linke Kopfseite nach rückwärts . auf den Hinterkopf gestürzt sei; denn er sei "im Zeitlupentempo" in sich zusammengesackt und auf den Boden gesunken.

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Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden, Die daran anschliessende Hilfserwägung, die Ursächlichkeit sei auch dann nicht zu bestreiten, wenn sich N die tödliche Verletzung erst durch den Sturz zugezogen hätte, soll ersichtlich nicht etwa einen Zweifel des Schwurgerichts an der getroffenen Feststellung ausdrücken, .

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2. Tötungsvorsatz.

Das Schwurgericht sagt hierzu:

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mit dem schweren, mit beiden Händen geführten Prügel. auf den Kopf des “> geschlagen. Er war sich dabei bewußt, daß die.: ser Schlag zum Tode führen wird und hat diesen Erfolg auch gewollt. Diese aus der Natur der Sache sich ergebende Überzeugung des Schwurgerichts bedarf keiner näheren Begründung".

Das Schwurgericht fährt fort, der Angeklagte habe aus Zorn gehandelt. Er habe zuvor schon mit MED gestritten, dann gerauft, er sei alkoholisiert, gereizt, zornig und vergeltungssüchtig gewesen. Sonstige den Vorsatz ausschliessende Gründe ?ägen nicht vors

Die Ausführungen des Schwurgerichts sind knapp, reichen

‘ aber unter Heranziehung der übrigen Urteilsgründe aus, um die

Feststellung des Tötungsvorsatzes zu tragen und die Möglich-

‚keit, daß der Angeklagte den MED etwa nur habe verletzen

wollen, auszuschliessen. Das gilt vor allem von dem Hinweis auf den zur Tat benutzten Holzknüppel (etwa 80 cm lang und

6 - 8 cm stark) sowie auf die Art seiner Führung (Anfassen

mit beiden Händen, zweimaliges Schlagen auf den Kopf). Wenn das Schwurgericht davon spricht, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß "dieser Schlag" zum Tode des I] führen wer.--

' de, so will es damit, wie der Zusammenhang ergibt, nicht von

seiner Feststeilung abrücken,. daß der Angeklagte nicht nur einen, sondern zwei Schläge geführt habe. Der "alkoholisierte" Zustand des Angeklagten wird in den Strafzumessungsgrün--

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den dahin genauer festgelegt, daß der Angeklagte "etwas unter Alkohol stand". Sein Zorn, der — ebenfalls bei Erörterung der Strafhöhe - als "grosse Wut! näher gekennzeichnet wird und auf der vorangegangenen Rauferei beruhte, bei der “ dem Angeklagten schwer zugesetzt hatte, ist vom Schwurgericht ersichtlich daraufhin geprüft worden, ob er etwa ge-- eignet war, den Tötungsvorsatz in Frage zu stellen; denn

das Schwurgericht beschäftigt sich mit diesem Gemütszustand des Angeklagten, allerdings bei Erörterung der Möglichkeit einer Notwehrüberschreitung im Sinne des § 53 Abs 3 StGB, jedoch noch im Zusammenhang mit der Frage des Vorsatzes nach

§ 212 StGB. Das Schwurgericht hält schließlich den Angeklagten auf Grund seiner Wut (er war gereizt, zornig und vergeltungssüchtig) der ihm zur Last gelegten Tat ersichtlich auch für fähig.

Danach bestehen gegen die Feststellung des Vorsatzes des Angeklagten, den 7] zu töten, im Ergebnis keine Bedenken.

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3. Notwehr, Überschreitung, der ‘ Notwehr.

a) Der Angeklagte hat sich darauf berufen, daß er aus dem Gesichtspunkt des Handelns aus Notwehr zugunsten seines Schwagers und früheren Mitangeklagten SD zu den Schlägen auf den Kopf des MP berechtigt gewesen sei,

An sich führte “: als er mit einer Zaunlatte auf den vor ihm zurückweichenden waffenlosen Schreiner eindrang; einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff gegen Sam ; so daß der Angeklagte berechtigt war, seinem Schwager Not-

hiife zu leisten (§ 53 StGB). Gleichwohl hat das Schwurgericht, im Ergebnis mit Recht, dem Angeklagten die Berufung auf Notwehr versagt.

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b) Das Schwurgericht will. den Gesichtspunkt des Han delns aus Notwehr zunächst damit ausschliessen, daß das Ver-- halten des Angeklagten und des sm für das spätere Tun des Getöteten "provokatorisch" gewesen sei, und beide daher dem Angriff des I] hätten ausweichen müssen. Dem kann nicht beigetreten werden.

Zwar mag BD es al.s eine Herausforderung empfunden haben, daß der Angeklagte und insbesondere Sl ihn auf sei-- nem Heimweg folgten, obgleich ihre Wohnung in anderer Richtung

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Das Schwurgericht übersieht aber, daß Sch und

Si die Absicht gehabt haben können, die Gastwirtschaft Sa aufzusuchen, die auf demselben Wege wie die Wohnung

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des > zu erreichen war. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat wohl MD gewußt, daß Sg - entge- ‘gen seinem anfänglichen Versprechen — kein Bier mehr ausschenken wollte; daß aber äuch der Angeklagte und Sg davon . Kenntnis gehabt hätten, konnte nicht festgestellt werden. Besteht somit die Möglichkeit — und das-ist zugunsten der Beschwerdeführer zu unterstellen -,daß beide der auf demselben

og Wege zu erreichenden Gastwirtschaft Sag zustrebten, so

.. brauchen sie nicht erkannt zu haben, daß MB ihr Hinterher-- u laufen als "provokatorisch" empfinden konnte; dabei sei übri.-- m E gens darauf hingewiesen, daß die eindeutige Beantwortung

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2 dieser letzteren Frage schwierig sein dürfte, weil Mg vor

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seinem Tode über seine Gedankengänge nicht mehr vernommen werden konnte und den einzigen Anhaltspunkt dafür, daß er sich herausgefordert fühlte, die von der Anwohnerin EB nit-

angehörte Unterhaltung zwischen ihm und Sg unnittelbar vor dem letzten Zusammenstoß bildete,

Auch die Erwägungen, die das Schwurgericht an diese Unterhaltung knüpft, schlagen nicht durch. Wenn Schie unä sum» durch ihr Hinterherlaufen nicht den Mg herausfordern, sondern die Gastwirtschaft Sn ] erreichen wollten, erscheint diese Unterhaltung in ganz anderem Lichte, als das Schwurgericht sie sieht. Und die Gedankengänge, aus denen es den Mitangeklagten SB, gleichgültig, ob er die erste oder die zweite der von Frau EEE gehörten Äusserungen getan hat, in jedem Falle als den abermaligen Herausforderer angesehen hat, treffen dann ebensogut auf Mg zu.

c) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten aber mit Recht » die Zubilligung der Notwehr deshalb versagt, weil er die Grenzen der Notwehr auf alle Fälle überschritten hat. Selbst

wenn vB eu: seEBED mit einer Zaunlatte eindrang,

war es nicht nötig, daß der Angeklagte die beiden furchtbaren Schläge: auf dessen Kopf führte. Wenn das Schwurgericht der Ansicht ist, es kätte bei der.gegebenen Sachlage ausgereicht, daß der Angeklagte den I] auf weniger empfindliche Körperstellen (Knie, Gesäß, Arme) geschlagen hätte, so 1äß8t diese, in erster Linie dem Tatrichter obliegende Entscheidung einen Rechtsirrtum nicht erkennen und ist daher

für das Revisionsgericht bindend. Sie trägt die Feststellung, daß der Angeklagte sich auf Notwehr nicht berufen kann.

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Auch den Gesichtspunkt der Überschreitung der Notwehr aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken /§ 53 Abs 3 StGB) hat das Schwurgericht mit Recht verneint, da der Angeklagte aus Zorn gehandelt habe.

Die Frage, ob der Angeklagte aus dem, von ihm richtig erkannten Sachverhalt etwa irrtümlich die Folgerung gezogen habe, zu den Schlägen auf den Kopf seines Gegners berechtigt zu sein, ob er also sich über die Rechtswidrigkeit seines Handelns nicht im klaren gewesen sein könnte, hat das Schwur-: gericht nicht ausdrücklich erörtert; es hat sie aber nach den von ihm festgestellten Beweggründen, aus denen der Ange-- klagte die Schläge führte (Zorn, Vergeitungssucht), nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe verneinen woilens

Damit sind die 'Merkmale der vorsätzlichen, rechtswidrigen Tötung im Sinne des § 212 vom Schwurgericht im Ergebnis ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Was der Beschwerdeführer in seiner Revisionsbegründung noch vorträgt, erschöpft sich in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, die für den Revisionsrechtszug bindend sind.

TI. Strafausspruch

Nach § 213 StGB ist es als strafmildernd zu werten, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Das Schwurgericht

führt aus, dieser Gesichtspunkt könne zugunsten des Angeklag-

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ten nicnt in Betracht kommen, da der Angeklagte an dem Streit zwischen ihm und I ] und an den ihm durch u» bei der Rauferei zugefügten Mißhandlungen nicht schu:.dlos gewesen sei. Eine Begründung ist hierfür nicht gegeben; das Schwurgericht folgert dies aber ersichtlich daraus, daß der Angeklagte sich dem “ED gegenüber nicht die erforderliche Zurückhaltung auferlegt hat- Wenn auch 0] den ganzen Streit durch die an den Angeklagten gerichteten Worte "alter wildschütz! ausgelöst hatte, so hätte es doch nicht zu der Rauferei und zu der Mißhandlung des Angeklagten durch ug zu kommen brauchen, wenn der Angeklagte nicht auch seinerseits den Mg der Entwendung der Gewehre beschuldigt hätte und wenn er auf die Schlichtungsversuche seines Schwagers eingegangen wäre, anstatt diesem deshalb Vorwürfe zu.

machen.

Wenn im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, der Angeklagte habe Veranlassung gehabt, dem Mg aus dem Wege zu gehen, weil er gewußt habe, daß MB Kriegsverletzter war, und weil MP das Gerücht habe aufkommen lassen, er trage eine Siiberplatte am Kopf, so ist auch dies nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht ist ersichtlich der Überzeugung, daß dem Angeklagten das von MD aufgebrachte Gerücht bekannt war. Daran ist das Revisionsgericht geburden,

enge

Auch im übrigen 1äßt das angefochtene Urteil keinen

Aurchgreifenden Rechtsirrtum erkennen, Die weiteren Angrif-

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fe der Revision stehen in Widerspruch zu den Feststellungen des Urteils und sind unbeachtlich.

Die Revision war daher in vollem Umfang zu verwerfen.

Bundesrichter Dr.Seibert ist beurlaubt und deshalb

Dr. Peetz an der Unterzeichnung ver- Hübner hindert. Dr. Peetz Dr.Hengsberger Haager va A u

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