Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 26.07.1955 – 5 StR 273/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22:0 047 5 StR 273/55 .
In Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maurer Paul I EEE aus ED,
geboren am EEE 1908 in zei, sur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juli 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntıs Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Hamturg vom 31.März 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in drei Fällen, wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB in vier Fällen, wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen § 175a Ziff 3 StGB in zwei Fällen und wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens gegen § 175a Ziff 3 StGB zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt worden. Auch ist die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden.
Der Angeklagte hat das Urteil insoweit angefochten, als er in den Fällen Marion WED und Heike RE wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt worden ist, soweit er in den Fällen Jürgen GEM und Herbert NEW wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr 3 StGB und schließlich im Falle Erich EEE wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr 3 StGB verurteilt worden ist. Damit ist auch der Gesamtstrafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nachzuprüfen.
Die so beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
I. Die Verfahrensbeschwerden.
1.) Soweit der Angeklagte rügt, daß entgegen seinem’ Antrage nicht die Voruntersuchung eröffnet worden sei, braucht auf sein Vorbringen nicht naher eingegangen zu werden. Selbst wenn das Landgericht gegen § 178 Abs 2 StPO verstoßen haben sollte, hätte der Angeklagte den Mangel, wie § 201 Abs 2 StPO ausdrücklich vorsieht, nur
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mit der sofortigen Beschwerde nach § 1§ 3 StPO rügen
können. Die Revision kann der Mangel nicht begründen (BGHSt 4,208/2107).
2.) Die Revision ist ferner der Auffassung, die Strafkammer habe in den vorliegenden Fällen Veranlassung gehabt, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der verletzten | Kinder einen Sachverständigen hinzuzuziehen. i
Die Rüge ist unbegründet. Auch nach der vom Beschweräeführer angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ' BGHSt 7,82 braucht bei Kindervernehmungen nicht immer ein Sachverständiger herangezogen zu werden (aaO S 85). Dies erübrigt sich insbesondere dann, wenn die Kinderaussagen in anderen Umständen erhebliche Unterstützung finden. So lag es hier. Die Bekundungen der Kinder wurden, wie die Strafkammer richtig hervorgehoben hat, durch die Einlassung des Angeklagten unterstützt, der z.B. (s.S 14 UA) auf die Frage, warum er trotz der Warnung durch die vielen Vorstrafen sich wieder an Kindern vergriffen habe, erklärt hatte, nachdem er einmal mit Peter GeiiB angefangen habe, hätte es doch keinen Zweck mehr gehabt, sich zurückzuhalten.
II. Die Sachbeschwerde.
1.) a) In den Fällen Marion EEE und Heike REED pittet die Revision um Nachprüfung der Frage, ob ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ziff 3 StGB auch vorliegt, wenn der Täter die Kinder nicht zum geflissent-
lichen Betrachten seiner unzüchtigen Handlung veranlaßt hat.
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Der Beschwerdeführer übersieht hierbei, daß er nicht wegen vollendeten, sondern wegen versuchten Verbrechens nach § 1736 Abs 1 Nr 3 StGB bestraft worden ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Kinder dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten geflissentlich zugesehen haben. Es genügt, daß er sie bewußt dem Anblick ausgesetzt hat, damit sie sich den unzüchtigen
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Vorgang länger ansehen sollten. Das hat die Strafkammer (s.insbesondere S 18 UA) fehlerfrei festgestellt.
b) In den Fallen Jürgen Gehse und Herbert Maaß ist der Angeklagte aus § 175a Nr 3 StGB bestraft worden, im Falle Erich Endlich wegen Versuches dieses Verbrechens.
Vergeblich wehrt sich die Revision dagegen, daß die Strafkamner zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte habe die Jungen verführt oder dieses versucht. Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkte sind frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist einwandfrei festgestellt worden, daß die Jugendlichen nicht zur Unzucht bereit waren (UA S 19).
2.). Auch zum Strafausspruch haben sich bei der Nachprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft hat. Die Urteilsgründe ergeben, daß sowohl die Voraussetzungen des § 20a Abs 1 als. auch des Abs 2 StGB vorliegen. Auch hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB sind keine Bedenken vorhanden, insbesondere sind die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten im Urteil ausreichend dargestellt. Das landgericht sagt nun zwar nur sehr knapp, daß sich aus den geschilderten Taten im Zusammenhange mit den übrigen Feststellungen ergebe, daß der Angeklagte einen eingewurzelten, zur Charaktereigenschaft gewordenen Hang zu strafbaren Handlungen habe. Es konnte dieses aber angesichts der Antwort für ausreichend halten, die der Angeklagte auf die Frage gegeben hatte, wie er sich die Zukunft denke. Er hat hierauf nach den Feststellungen des Landgerichts"resigniert" geantwortet, er würde ja wohl einmal so alt werden, daß damit die Versuchung zu Unzuchtshandlungen von selbst wegfallen würde (S 15 UA). Gleichzeitig hat ausdrücklich die Strafkammer aus dieser
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Äußerung auf die Gefährlichkeit des Angeklagten sowohl zur Zeit der Tat als auch nach der Strafverbüßung geschlosscn. Damit ist auch die anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker