Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 26.07.1955 – 5 StR 267/55

5. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Notstandsarbeiter Herbert M EEE aus BAM, dort geboren am ED 1932,

2.) den Schweißer Heinz K ED aus DENE. dort geboren anf 1932,

wegen Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revisionen der Angeklagten MED una

KO segen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 8.November 1954 werden verworfen.

Jeder angeklagte trägt die Kosten deines Rechtsmittels.

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- 2-

Die seit dem 8.November 1954 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründes

Die Strafkammer hat beide Angeklagten wegen Notzucht zu einer Gefängnisstrafe von je einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagter. Sie rügen Verletzung des Verfahrens- "rechts und des sachlichen Strafrechts. Sie sind nicht begründet.

I.

Die Verfahrensrügen sind nicht in der Form des § 344 Abs 2 StPO erhoben und daher unbeachtlich.

II.» Auch die Sachrügen sind unbegründet.

1.) Die Einzelangriffe der Revisionen richten sich im wesentlichen nur in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters.

2.) Auf die allgemeine Sachrüge beider Angeklagter ist das Urteil in vollem Umfange nachgeprüft worden. Aueh hierbei haben sich im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken herausgestellt.

a) Die Strafkammer führt aus, die Angeklagten hätten die stark angetrunkene Zeugin VE mißhandelt und dadurch absichtlich in einen willenlosen Zustand gebracht und in diesem Zustand den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt. Den willenlosen Zustand der WEB icht die Strafkammer offensichtlich darin, "daß sie unter der Einwirkung von Furcht ihren anders gearteten Willen nicht mehr durchzusetzen wagte".

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten die Erfüllung des zweiten Unterfalles des § 177 StGB.

Es ist zwar sehr zweifelhaft, ob eine Frau schon dann willenlos im Sinne der §§ 176,177 StGB ist, wenn sie aus

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Furcht vor Gewalt ihren widerstandswillen nicht durchzusetzen wagt. wenn man dies verneint, liegt aber jedenfalls der erste Untertatbestand des § 177 StGB vor; die Angeklagten hatten nach den Feststellungen die VO durch Mißhandlungen und Drohungen zur Duldung des Beischlafs genötigt. Da der Eröffnungsbeschluß ausdrücklich diesen ersten Unterfall erwähnt, besteht kein Bedenken, die Verurteilung hierauf zu stützen.

b) Auch die Mättäterschaft der Angeklagten ist ausreichend festgestellt. Dafür ist es, entgegen den Ausführungen der Revision des Angeklagten MP: unerheblich, wer von beiden Angeklagten geschlagen hat. Das Urteil stellt in rechtlich unanfechtbarer Weise fest, daß jeder der Tauter das Tun des anderen, also auch dessen Gewaltanwendung mit gewollt und mit ausgenutzt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwal ts. . "

Dr. Rotberg Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker