Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 19.07.1955 – 5 StR 259/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
”. u. . 5 StR 259/55 <2_ö UVEQ
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer Günter DEE aus DEE»
dort geboren arı IE 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Stautsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär I] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31.Januar 1955 wird verworfen.
Die nach dem 31.Januar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten, der zur Zcit der Tat (1947) Heranwachsender (20 Jahre 4 Monate) war, wegen Mordes zu fünfzchn Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I.
Was der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 261 StPO als Verfahrensbeschwerde vorträgt, stellt sich in Wirklichkeit als im Revisionsrechtszuge unzulässiger Angriff gegen aie Feststellungen des Landgerichts dar, insbesondere gegen dessen Beweiswürdigung. Es kann nicht anerkannt werden, daß die Feststellungen des Tatrichters dann mit der Revision angegriffen werden können, wenn sic offenbar unrichtig sind und diese Unrichtigkeit sich aus den Akten ergibt (wie es allerdings Peters, Strafprogseß S 519 fordert). Nicht auf Grund der akten darf der Tatrichter entscheiden, sondern er muß seine Überzeugung über das Ergebnis der Beweisaufnahme aus dem Inhalt der Haupt-. verhandlung schöpfen (§ 261 StPO). Diese Bestimmung kann nicht durch etwas verletzt sein, was sich aus den Akten ergibt.
Dennoch kann der Inhalt der äkten für das Verfahren vor dem Revisionsgericht von Bedeutung sein. Es kann sich aus ihm ergeben, daß der Tatrichter seiner Pflicht. nicht nachgekommen ist, den Sachverhalt aufzuklären... Denn er hat:nach § 244 Abs 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit ale Beweisaufnahne von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Die Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs 2 StPO verletzt, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. Trotz Gebrauches der worte, die Strafkammer habe "die
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Pflicht zur Erforschung der Yahrheit" verletzt, liegt in „ahrheit keine aufklurungsrüge vor: Die Revision wendet sich vielmehr lediglich gugen die Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen.
Im übrigen war es für die Strafkammer ersichtlich von untergcordneter Bedeutung, ol der angeklagte schon bei den ersten Ermistiungen von einem Unbekannten gesprochen hatte oder nicht. Entscheidend waren für die richterliche Lberzeugung von der Schuld des Angeklagten die späteren, insbesondere die richterlichen Geständnisse des Angeklagten. |
II.
Auf die Sachbceschwerde war das Urteil seinem gesamten Inhalte nach zu überprüfen, wobei auch hierbei die Ausführungen der Revision außer acht bleiben müssen, die von einem anderen Sachverhalt ausgehen, als ihn das Land- | gericht festgestellt hat.
1.) Nach dessen Feststellungen war der angeklagte H am 6.Dezember 1947 in die Johnung des Kaufmanns SE» eingebrochen. Er hatte vorher erklärt, daß er, sofern er überrascht werde, "den alten umlegen"werde. als er sich von SIEB una dessen Ehefrau entdeckt sah, tötete der Angeklagte SW mit uchreren Pistolenschüssen. Die Handlung des Angeklagten war - so hat das Landgericht weiter festgestellt -— von dem Vorsatz getragen, sun als Zeugen des von ihm begangenen versuchten schweren Diebstahls zu beseitigen, um dadurch seine Straftat zu verdecken.
Hiernach ist die Verurtcilung wegen Mordes nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Revision enthalten auch die Einzelfeststellungen der Strafkammer keine Widersprüche. „uch ist es kein Verstoß gegen die Denkgesetze, wenn die Jugendkammeer die Einstellung des Angeklagten als "stark an Zynismus grenzend" bezeichnet, wenn er sein angeblich fulsches, zugunsten eines Dritten abgelegtes
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Geständnis damit erklaren wollte, er sei sich darüber klar gewesen, daß er aus der Haft entweichen werde. In Wirklichkcit liegt auch insoweit ein unbeachtlicher Tatsachenangriff vor.
Zu Unrecht vermiß+ die Revision Ausführungen darüber, ob die Tat besonders verwerflich sei. Nur dann, so meint die Revision im anschluß an hierzu in Schrä:ttum und Rechtsprechung (so z.B. Schönke-Schröder § 211 StGB Anm V S 600) vorgetragene Auffassungen, könne der Angeklagte wegen Mordes bestraft werden, selbst wenn er zur Verdeckung einer Straftat getötet habe. Die Strafkammer hatte keine Veranlassung, auf diese Frage einzugehen. Sie bezeichnet die Tat des angeklagten, der schon vorher vom "Umlegen" gesprochen hatte, ausdrücklich als "skrupellos" (UA S 18). Sie hält die Tat also für besonders verwerflich. Im übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl BGHSt 3,183/186/) eine besondere Verwerflichkeit auch kein allgemeines ungeschriebenes Mordmerkmal.
2.) Schließlich sind auch die Angriffe der Revision dagegen unbeachtlich, daß die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen ist, der angeklagte als Heranwachsender hätte zur Zeit der Tat einem Jugendlichen nicht mehr gleichgestanden. auch insoweit bewegt sich die Revision im Tatsächlichen. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr 1 JGG rechtsirrtumsfrei verneint.
Zwar fehlen Ausführungen darüber, ob etwa die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 Nr 2 JGü vorliegen, also ob es sich nach den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfchlung handelt. Grundsätzlich wird allerdings wohl jede Straftat eine Jugendverfehlung sein können und es sich deshalb für den Tatrichter empfehlen, sich hierüber in den Urteilsgründen zuszulassen. Im vorliegenden Falle jedoch war hierzu kein anlaß. Die Tat des „ngeklagten weist weder nach dem äußeren Erscheinungsbild die Merkmale jugendlicher Unreife auf, noch sind
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hier irgendwelche Beweggründe ersichtlich, welche die Tat als Jugendverfehlung erscheinen lassen.
Somit sind auch zum Strafausspruch, der im übrigen fehlerfrei unter Anwendung des § 106 JGG zustande gekommen ist, keine Rechtsverstöße zum Nachteile des Angeklagten ersichtlich. Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker