Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 10.07.1955 – 2 StR 374/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 374/52 InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maurerpolier Georg 1 mp =: OGEEEEEED:. geboren am mp 1595 ir EEE.
wegen fortgesetzter Untreue
hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit
zung vom 10. Juli 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Wi: der Verhandlung, TLandgerichtsrat bei der Verkündung
als Vertreter u Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 27. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue verurteilt. Mit seiner Revision rügt er Verfahrensfehler und Verletzung sachlichen Rechts, Schon mit Rücksicht auf einen Verflahrensmangel muss das Urteil aufgehoben
werden.
1.) Mit Recht rügt die Revision, dass die Begründung, auf welche die Strafkammer die Nichtvereidigung der Zeugen SB un: VB stützt, unzureichend ist, Nach der Sitzungsniederschrift wurde in der Haupt-
verhandlung der Beschluss verkündet;
1.) Der Zeuge SED bleibt gemäss 8 60 Nr 5 StPO unbeeidigt,
2,) der Zeuse MB }leipt gemäss § 61 Nr 2 StPO unbeeidigt; und nach erneuter Vernehmung des Ya: Er bleibt weiter nach § 61 Nr 2 StPO unbeeidist.
Nach. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der blosse Hinweis auf § 60 Nr 3 StPO im Beschluss über die Nichtvereidigung eines Zeugen nicht, Der Beschluss muss vielmehr den Prozessbeteiligten erkennbar machen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zur Tat ist, für welches ein Verdacht angenommen wird; dabei genügt allerdings die Angabe, es sei 2.B. Verdacht der Teilnahme gegeben (BGH Urteil vom 11, Dezember 1951,
1 StR 493/51 in NW 52, 273). Ebenso ist erforderlich, dass der Beschluss, durch den das Gericht gemäss § 61 Nr 2.StPO von der Vereidigung eines Zeugen absieht, erkennen lässt, welche der gesetzlichen Voraussetzungen das Gericht für die Nichtvereidigung als gegeben an-
sieht. Es genügt zwar die Erklärung, dass von der Ver-
eidigung des Zeugen gemäss § 61 Nr 2 StPO abgesehen werde, weil er der Verletzte sei (BGHSt 1, 175); da aber
§ 61 Nr 2 StPO noch andere Gründe für die Nichtvereidi-
gung enthält, genügt nicht der einfache Hinweis auf § 61 Nr 2 StPO.
Auf der Verletzung dieser Verfahrensvorschriften
kann das Urteil beruhen,
2,) Die übrigen verfahrensrechtlichen Angriffe wen-
den sich gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswür digung; durchgreifende Rechtsfehler, etwa Verstösse gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sind nicht erkennbar; das tatsächliche Vorbringen der Revision kann bei erneuter Verhandlung berücksichtigt werden,
3.) In sachlichrechtlicher Hinsicht wird die Annahme eines fortgesetzten Vergehens der Untreue durch die
Feststellungen nicht getragen; ein alle Einzelakte der Untreue von vornherein umfassender Gesamtvorsatz ist nicht festgestellt und nach Sachlage ist es an sich auch möglich, dass der Angeklagte, mindestens anfänglich von Fall zu Fall sich zu den einzelnen Untreuehandlungen ent Schlossen hat. Läge ein Gesamtvorsatz nicht vor, So wären nähere Feststellungen zu den Einzelhandlungen erforderlich, insbesondere auch über die Tatzeit, da dann hin sichtlich der vor dem 15, September 1949 begangenen Untreuehandlungen die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 zu prüfen wäre. Der Angeklagte kann daher durch Annahme von Fortsetzungszusam-
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menhang beschwert sein, Die Mängel zu 1 und 3 nötigen zur Aufhebung des Ur-
teils,
Für die erneute Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit (fortgesetzter) Unterschlagung (und nicht durchweg Unterschlagung als straflose Nachtat, wie der Vorderrichter annimmt) dann in Frage kommen kann, wenn der Angeklagte Gelder nicht schon in der Absicht einzog, sie für sich zu behalten, oder wenn er in bar empfangene Gelder in Zueignungsabsicht für sich behielt, z.B. mit seinen eigenen Geld vermischte oder in dieser Absicht pflichtwidrig nicht zur Bank brachte oder für sich
verbrauchte,
Über die Möglichkeit von Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung vgl u.a. RGSt 69, 63,
Dr. Moericke Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb
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