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BGH Entscheidung vom 28.06.1955 – 5 StR 179/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 179/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 9 97, den kaufmännischen Angestellten Helmuth K ED <

aus Hi. geboren am ED 1908 in EB (Harz),

wegen Untreue usw.

hat der 5.Strafsenat des Zundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 30.November 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtemittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe;z

Der Angeklagte ist wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monaü Gefängnis,

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strafen von 700 DM und zweimal 100 DM verurteilt worden.

sowie zu Geld-

Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

I. Das Urteil mußte schon deshalb aufgehoben werden, weil dem Angeklagten unter Verletzung der Verschrift

des § 140 Abs .2 StPO im ci’sten Rechtszuge kein Verteidiger beigeoränet worden ist.

1.) Wie der Zusammenhang der Revisionsrechtfertigung deutlich ausweist, will der Beschwerdeführer das Verfahren auch insoweit beanstanden. Er gibt nämlich in seiner Rechtsmittelbegründung an, er habe die Strafkammer über die Niederlegung des Verteidigungsauftrages unterrichtet und aus diesem Grunde um Verlegung des Termins gebsten; er sei nicht fähig gewesen, der Verhamdlung zu folgen und sich zweckentsprechend zu verteidigen, "nachdem sein Verteidiger kurz vor der Verhandlung sein Mandat niedergelegt" hate, zumal er durch verschiedentliche Erkrankungen ‚besonders behindert gewesen sei.

2.) Die Beiorädnung eines Verteidigers wer hier aus mehreren Gründen notwendig, vor allem aber auch deshalb, weil die Schwierigkeit sowohl der Sach- als auch der Rechtslage dazu drängte.

a) Mit dieser Erwägung hat sich die Strafkamner ersichtlich nicht befaßt.

- 3.

aa) Am 24.November 193% hatte der Verteidiger den Gericht mitgeteilt, daß er seinen Auftrag niedergelegt habe. Hierauf ist nichts veranla3t worden. Erst als der Angeklagte mit einen - am 27.November 1954 bei Gericht eingegangenen - Schreiben um Vertagung der bevorstehenden Hauptverhandlung bat, weil sein Verteidiger ihn erst jetzt über die Niederlegung des Auftrages unterrichtet habe, führte der Strafkammervorsitzende ein Ferngespräch mit dem Verteidiger. Das Ergebnis dieses Gesprächs brachte er wie folgt zu den Akten;

"Vermerk; Ferngesprüch mit Rechtsanwalt DIEB: Er hat dem Angeklagten Helmuth KW im September 1953 eindeutig die Niederlegung der Verteidigung mitgeteilt.

Braunschweig, den 27.Nov.1954

g02 . HOEEEREEER . "'

Den Vertagungsamtrag selbst hat der Vorsitzende ohne weitere Veranlassung zu den Akten geschrieben.

bb) Die wiedergegebenen Umstände lassen deutlich erkennen, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, eine Verteidigerbeiordnung erübrige sich, weil der Angeklagte das Gericht erst so spät über die Niederlegung der Verteidigung unterrichtet habe,

Selbst wenn den Angeklagten aber ein Verschulden insoweit getroffen hätte, wäre dies für die Frage, ob gemäß § 140 Abs 2 StPO die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien und deshalb ein solcher von Amts wegen bestellt werden mußte, ohne Bedeutung. Denn diese Vorschrift stellt es - wie ihr Wortlaut ergibt - unabhängig vom Verhalten des jeweiligen Angeklagten nur auf ganz bestimmte sachliche Voraussetzungen ab. Demzufolge hat der Bundesgerichtshof auch wiederholt entschieden, daß in jedem Zeitpunkt des Verfahrens - sogar noch in der Hauptverhandlung - die Frage der Verteidigerbeiordnung von Amts wegen zu prüfen

ist.

A -

cc) Im übrigen ist hier dem Angeklagten aus seinen Verhalten auch kein Vorwurf zu machen.

Denn zunächst durfte er sich darauf? verlassen, daß sein Vertejd’ger die Strafkammer über die Niederlegung des Auftrages unterrichten würde. Hiervon abgesehen bestand für den Angeklagten kein dringender äußerer Anlaß zu einer früheren Benachrichtigung, wie sich aus folgendem ergibt: Das Ermittlungsverfahren und die Vorunter-- suchung hatten mehrere Jahre in Anspruch genommen (1951-1954); die Meldung des Verteidigers war aber bereits am 20.April 1951 zu den Akten gelangt. Selbst nach Schließung der. Voruntersuchung ist bis zum Beschluß über die Eröffnung noch ein halbes Jahr verstrichen. Wegen der Unsicherheit der Frage, ob das Verfahren überhaupt eröffnet werden würde, hatte für den Angeklagten also vorher noch keine Veranlassung bestanden, die Strafkammer um einen anderen Verteidiger zu bitten. Der Eröffnungsbeschluß ist aber erst — zugleich mit der Ladung zum 29,November 1954 -— am 20.N:vember 1954 zugestellt worden. Bis zum Eingang der Benachrichtigung bei dem Gericht sind mithin nur 7 Tage verstrichen. Daraus kann aber bei einem Verfahren wie dem vorliegenden kein Vorwurf gegen den Beschwerdeführer hergeleitet werden.

b) Wie der erkennende Senat aber wiederholt entschieden hat, verlangt gerade die Frage, cb die Nitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, in Strafsachen, die vor dem Landgericht im »rsten Rechtszuge verhandelt werden, eine besonders sorgfältige Prüfung (vgl u.a. BGHSt 6,199). Denn hier steh% dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung. In s:lchen Strafsachen darf daher in der Regel lediglich dann von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden, wenn das Landgericht allein wegen der Bedeutung der Sache zuständig ist und diese Bedeutung weder in der Schwere der Tat noch in der Schwierigkeit der Sach- und Ü.uchtslage beruht,

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Es kann nun keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, daß die vorliegende Sache in tatsächlicher Hinsicht schwierig war. Dies ergibt schon der lange Lauf der Ermittlungen, insbesondere der Umstand, daß eine Voruntersuchung durchgeführt werden mußte, die ein Angeschuldigter beispielsweise nur dann veranlassen kann, wenn er "erhebliche Gründe" vorbringt (§ 178 Abs 2 StPO). Auch hat sich die - zunächst auf drei Tage angesetzte - Hauptverhandlung über zwei Verhandlungstage erstreckt. Gegenstand der Verhandlung waren Geschäftsvorgänge mehrerer Jahre, die nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden konnten. Daß in einem solchen Fall die Kenntnis der Akten von besonderer Wichtigkeit für eine zweckentsprechende Verteidigung ist, liegt auf der Hand. Zur Einsicht der dem Gericht vorliegenden Akten ist aber nur ein Verteidiger befugt (§ 147 StPO).

Schon deshalb war die Mitwirkung eines Verteidigers geboten, selbst wenn man davon ausgeht, daß der Angeklagte im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte gewesen wäre.

Sie war auch im Hinblick auf die besonderen, durch. die Urteilsgründe ausgewiesenen Schwierigkeiten der Rechtslage notwendig.

c) Die Rüge einer Verletzung des § 140 Abs 2 StPO greift daher durch. Da nicht abzusehen ist, wie die Entscheidung des Landgerichts ausgefallen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, mußte das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden, ohne daß es auf die weiteren Bemängelungen der-Revision ankommt.

II.

Für die neue Hauptverhandlung sei lediglich vorsorglich auf folgendes hingewiesen:

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Im Urteil bedarf die etwaige Annahme tateinheitlichen Zusammentreffens von Betrug und Untreue einer besonderen Begründung. Im allgemeinen wird nämlich die Veruntreuung eines dursh Betrug erlangten Vermögensgegenstandes straflose Nachtat sein, es sei denn, daß sie dem durch die Vortat schon eingetretenen Nachteil einen neuen Rechtsschaden hinzufügt. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 4 StR 807/53 vom 22.4.1954 (BGEHSt 6,67) und 5 StR 371/54 vom 11.1.1955 (NIW 1955, 508 = JR 1955,187) sind daher zu beachten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt