Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.06.1955 – 1 StR 121/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Krankenpfleger Rudolf 1 EINE aus On zeboren an @. ED EB in ca rei Dan.
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Dezember 1954 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Unzucht zwischen Wännern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun lionaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt,
Gegen die Strafaussetzung richtet sich die ursprünglich unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertreten hat, hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte ist vor 1940 wegen Vergehens gegen § 175 StGB bestraft worden; er war dann wegen dieser Verfehlung bis 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern untergebracht, Die Strafkammer ist jedoch der Überzeugung, daß der Angeklagte kein"gewohnheitsmäßiger Homosexueller" ist, sondern daß es sich bei seinen neuerlichen Strafta-
ten um einen gelegentlichen Rückfall und um eine Entgleisung
nach langer Zeit handelt. Hiergegen spricht allerdings, daß die unsittlichen Beziehungen des Angeklagten zu dem jugendlichen Otto BEP sich Über einen langen Zeitraum erstreckten, ferner daß LEE im Besitz von Zeitschriften mit Darstellungen nackter Frauen und Männer
war, die er dem Jungen zeigte, um ihn sinnlich zu erregen. Der Angeklagte hat sich außerdem an dem zwanzig Jahre alten Bi vergangen. Die Strafkammer folgert aber daraus,
daß der Angeklagte trotz seiner Erlebnisse in den Konzentrationslagern aledann nach 1945 eus eigener Kraft wieder ein georänetes Leben begonnen und sich in seinem Beruf
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pewährt hat sowie daraus. daß er Reuc Zeigt und daß eittliche Verfehlungen sonst nicht mehr bekannt geworden sind, er werde auch ohne Vollstreckung der Strafe seinen Besscrungswillen verwirklichen und in Zukunft ein gesetzmäßiges und georünetes Leben führen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen andererseits grundsätzliche rechtliche Bedenken dagegen, die Tatsache der Unterbringung in Konzentrationslagern und die bloße Möglichkeit der Verübung weiterer, nicht bekannt gewordener Straftaten in der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Weise gegen den Angeklagten auszuwerten. Wenn
die Strafkammer entsprechend dem Wortlaut des § 23 Abs 2 StGB auf das "Vorleben" des Angeklagten hinweist, so hat sie hierbei die einschlägige Vorstrafe offensichtlich nicht außer acht gelassen. Diese Vorstrale steht der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen; sie war bis zum Jahre 1940 verbüßt
(§ 23 Abs 3 Nr 3, Abs 4 StGB).
Das Landgericht hat auch die Frage geprüft, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert, und hat das verneint. Es hat dabei die verwerfliche Handlungsweise, insbesondere im Falle B@®, - und damit die Schwere der Straftaten berücksichtigt. Die Strafkammer hat den Eindruck gewonnen, daß BEE die seelischen Einwirkungen der Verfehlungen des Angeklagten schon überwunden hat. Die Folgen bei Bi sind im Urteil nicht besonders erörtert. Das Landgericht hat jedoch bei der Strafzumessung hervorgehoben, daß dieser Fall erheblich milder zu beurteilen sel. Es brauchte sich auch nicht mit allen Gründen, die bei der Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung maßgebend waren, auseinanderzusetzen (vgl z.B. BGH 3 StR 523/54 vom 25. November 1954).
Die Bewilligung der Strafaussetzung 1äßt auch sonst keinen Rechtsirrtum eritennen.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
Es besteht kein Anlaß, der Staatskasse außer den Kosten des Rechtsmittels auch die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs 1 Satz 2 StPO).
Dr. Hörchner Mantel Hübner
Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert,
Dr. Hörchner
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