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BGH Beschluss vom 24.06.1955 – 5 StR 528/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Will ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweishen, so ist es nur dann zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn das andere Oberlandesgericht ebenfalls in einer Revisionssache (im Sinne von § 121 Abs 2 Nr 1a oder b GVG) entschieden hat.

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Gesetz; GVG § 121 Abs 2

Rechtssatz: Will ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweishen, so ist es nur dann zur Vorlage an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn das andere Oberlandesgericht ebenfalls in einer Revisionssache (im Sinne von § 121 Abs 2 Nr 1a oder b GVG) entschieden hat.

Aktenzeichen: 5 StR 528/54 LG Braunschweig

Beschl. des BGH vom 24.Juni 1955 Gemäß § 121 Abs 2 GVG vorgelegt durch OLG Braunschweig

5 _StR_ 528/54

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Elektroschwei3er Otto W EEB zus HE, geboren am EB 1911 in Tem,

wegen Diebstahls im Rückfalle

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.Juni 1955 auf Vorlage des Oberlandesgerichts in Braunschweig nach Anhörung des Oberbundesanwalts beschlossen:

Von einer Entscheidung über die vorgelegte Rechtsfrage wird abgesehen.

Gründe§

1.) Gegen den Angeklagten ist ein Verfahren wegen Diebstahls im Rückfalie anhängig. Die Revision des Angeklagten gegen das seine Berufung verwerfende Urteil des Landgerichts Braunschweig sieht u.a. einen Verfahrensmangel darin, daß ihm auf seinen Antrag kein Pflichtverteidiger bestellt worden sei, obwohl seine Untersuchungshaft bis zum Tage der Hauptverhandlung im zweiten Rechtszuge länger als drei Monate gedauert habe.

Das zur Entscheidung über die Revision zuständige Oberlandesgericht Braunschweig hält diese Verfahrensrüge für unbegründet und die weitergehende Revision für unzulässig.

Es vertritt die Aufassung, daß die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs 1 Nr 5 StPO mur dann notwendig sei, wenn die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges länger als drei Monate gedauert habe. Auf Grund dieser Rechtsauffassung will es die Revision verwerfen. Es sieht sich aber an einer solchen Entscheidung gehindert, weil das Oberlandesgericht Bremen in dem in einer Beschwerdesache ergangenen Beschluß vom 9.März 1951 - Ws 8/51 - (NIW 1951,454) die Ansicht vertreten hat, die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs 1 Nr 5 StPO sei auch dann notwendig, wenn die Untersuchungshaft die Frist von drei Monaten erst bis zur Hauptverhandlung im zweiten Rechtszuge überschritten habe. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat daher die Sache gemäß § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2.) Die genannte Bestimmung setzt voraus, daß ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung nach Abs 1 Nr 1a oder b von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will.

B>i dem teabsichtigten Urteil des virlegenden Ober-

landesgerich's Rrasnschweig handelt es sich um eine int-

sheidung, in der es entsrreohend Abs 1 Nr 1b als Rsvisionsgericht tätig wird. Der Beschluß des üÜberiandesgerichta Bremen, von den es abweichen will, ist nach dem Sprachgebrauch der Strafprozefordnung zwar ebenfalls eine "Entscheidung" (vgl § 33 SiPC). Es handelt sich bet ihm jedoch, weil er in einer Beschwerdesache ergangen ist, nicht um eine Entsc heidung im Sinne des’§ 121 Abs 2 GV6. Denn darunter sind nur Tirteile oder Beschlüsse zu verstehen, für die die Oberlandesgerichte ais Rerisionsgerichte zuständig: sind. Wörtlich wird dies vom Gesetz allerdings nur für die Entscheidungen des veorlegenden Oberlandesgerichts angeordnet. Dem Zweck des § 121 GVG ist jedoch zu entnehmen, daß auch die Entscheidung des-Oberlandesgerichts, von der abgewichen werden soll, eine solche nach Abs 1 Nr 1a oder b ssin mıß.

Das ergibt sich aus folgenien Erwägungen:

Tragender Gedanke des § 121 Abs 2 GVG ist, die Einheitlichkeit der Rechtspreshung zu sichern. Zu diesen ’ Zweck nimmt das Gesetz natgedrungen in Kauf, die Ent« .- scheidungsfreiheit der Oberlandesgerichte in gewissen ‘ Umfange zu beschränken, Die Beschränkung garf jedoch nur 80 weit .gehen, äls ee zur Wahrung der Einheitlichkeit der Recht sprechung uner1äßlich erscheint. Die Fortentwicklung der Rechtspflege soll nach Möglichkeit nicht gehemmt werden. Das aber is+ mur "gonährlerstet, wenn den Oberlandesgerichten ein gr ERtmöglicher Spieiraun zur Ent-' faltung eigener Rechtsgedenken bleibt. Deshalb schreibt . - § 121 Abs 2 GVG dem Oberlandssgericht, das in einer Rechtsfrage abweichen will, die Vorlage nicht bei jeder, sondern nur bei den nach Abs 1 Nr ia oder b zu erlassenden Entscheidungen var. Diesem Willen des Gcsetzes entspricht es, daß auch nur solche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte binden, die eberZ[alls entsprechend Ahs 1 Nr 1a or: 3 ernaneen sind,

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Im übrigen wäre auch keinvernimftigar Grund ersichtlich, aus dem heraus sich eine ungleiche Behandlung der Vorlegungspflicht rechtfertigen ließe. Zu einer Ungleichheit würde es aber führen, wollte man die Frage der Bindung anders als dargelegt behandeln; Denn dann wären zwar die Oberlandesgerichte bei den im allgemeinen gewichtigeren Entscheidungen in Revisionssachen an die meisthin weniger bedeutsamen Beschwerdeentscheidungen anderer Oberlandesgerichte gebunden; hingegen könnten sie bei den Beschwerdeentscheidungen von einer auf derselben Rechtsfrage beruhenden grundlegenden Revisionsentscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen. Es ist aber nicht einzusehen, weshalb die in einer Beschwerdesache ergangene Entscheidung eines Oberlandesgeriohts die anderen Oberlandesgerichte binden sollte, die in einer Revisionssache ergangene Entscheidung dagegen nicht. Auch aus dieser Erwägung ergibt sich daher, daß die vom Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorgeschriebene Bindung der Oberlandesgerichte lediglich für die Ebene der Revision gilt. Auch die vom Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluß angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft nur einen solchen Fall.

-5.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind demnach nicht gegeben, .Das Oberlandesgericht Braunschweig muß daher in eigener Zuständigkeit entscheiden.

Dr.Rotberg Schmidt Siemer Schmitt Börker