Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Urteil vom 24.06.1955 – 2 StR 582/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 582/54 2259 031
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
l. den technischen Kaufmann Otto B r EEE aus BEP geboren am EEE 1894 in KR,
2. den Kaufmann Otto Sch aus KM, geboren am EEE 1907 in W. b/S ,
- Sachbezeichnung ./: DIEB u.a. -
wegen fortgesetzter, teils gemeinschaftlicher Beihilfe zur Untreue u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Lee in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. sims bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZUM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. April 1954
1.) dahin abgeändert, daß der Angeklagte Dr im Falle 16 wegen eines selbständigen Betruges verurteilt ist;
"wegen fortgesetzter, teils gemeinschaftlicher Beihilfe
zur Untreue" verurteilt worden sind.
Im Umfange der Aufhebung sowie zur Festsetzung einer Strafe wegen des Betruges des Angeklagten Br wird die Sache
zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
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2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten.
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der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Brise verworfen.
Von Rechts wegen
5)
Die Strafkammer hat die Angeklagten "wegen fortgesetzter, teils gemeinschaftlicher Beihilfe zur Untreue", und zwar Br in Tateinheit mit Betrug, verurteilt. Ihre Revisionen sind begründet.
I. Die Revision des Angeklagten Briiib erhebt zwei Verfahrensrügen.
l.) Sie behauptet, das Urteil verletze § 358 Abs 2 StPO. Das trifft nicht zu. Die Strafkammer hat allerdings die Angeklagten zu höheren Strafen als im Urteil vom 7. Mai 1951 verurteilt, das vom Senat aufgehoben worden ist. Dies ist jedoch auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft geschehen, die nicht zu Gunsten der Angeklagten eingelegt war und auch nicht nur zu ihren Gunsten Erfolg hatte; denn der Senat "hat das frühere Urteil aufgehoben, weil das Verhalten der Angeklagten nicht als Betrug, sondern als Beihilfe zur Untreue zu beurteilen sei. Die Ausführungen hierzu stehen allerdings in dem Abschnitt des Urteils, der die Revisionen der Angeklagten behandelt. ‘Dennoch ist dieser Rechtsfehler des Urteils vom 7. Mai 1951 auch ein Grund gewesen, der der Revision der Staatsanwaltschaft zum Erfolge verholfen hat, zumal der Senat auf ihn auch bei den Erörterungen zur Revision der Staatsanwaltschaft hingewiesen hat. Die Bemerkung im Urteil des Senats, die irrige Anwendung des § 263 StGB gegen Eis und PM nötige dazu, "auf die Revision der Staatsanwaltschaft gemäß § 501 StPO das angefochtene Urteil gegen alle Angeklagten aufzuheben", bedeutet also nicht, daß die Revision der Staatsanwaltschaft nur zu Gunsten, nicht aber auch zum Nachteil der Angeklagten Erfolg gehabt hat.
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2.) Die Revision behauptet, daß der Fall. in dem der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses sei. Der Eröffnungsbeschluß entspricht überhaupt nicht dem § 207 StPO, weil er nicht "die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat", sondern nur ihre allgemeinen ("abstrakten") Merkmale bezeichnet, BGHSt 5, 225. Die Anklageschrift enthält denselben Fehler, Im Ermittlungsergebnis ist der Fall 16 jedoch eingehend geschildert (Bd II, 295). Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß werfen dem Angeklagten auch Betrug in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue vor. Der Angeklagte konnte daraus entnehmen, welche Straftat ihm zur Last gelegt wurde»
II. Die Sachbeschwerden sind begründet.
1.) Die Feststellungen zur Höhe des Schadens sind ungenügend. Das Urteil führt zunächst aus, daß Ei als Leiter und PB als Kassierer der Hauptzweigstelle Juge GERNE der Kreissparkasse Ks den Angeklagten unbefugt Kredite "bis zu einer Höhe von rund 70 000,- DM" gewährten und hierdurch der Kreissparkasse einen Nachteil "(die Zinsverluste eingerechnet) um rund 80 000,- DM" zufügten. Hiervon haben, wie die Strafkammer annimmt, Em und Pe nur 350,- DM erhalten. Die Strafkammer kann jedoch nicht feststellen, so heißt es weiter, "welche Beträge im einzelnen aus den Krediten an die Angeklagten Br» ER und Sch@imm geflossen sind, von denen der Angeklagte Br lediglich 23.000,- DM und der Angeklagte Scheiiiib Wnur 15 000,- DM erhalten haben will." Bei der Strafzumessung gegen Schi» zieht die Strafkamuer den "Schaden der Kreissparkasse in Betracht". Hierbei läßt sie unberücksichtigt den Nachteil, den Briiiueesder Kreis-
sparkasse durch Betrug zugefügt hat (22 450,35 DM). Sodann verwertet sie strafschärfend, "daß der Angeklagte
in erheblichem UmfangeVorteile aus den Geldern der Kreissparkasse gezogen hat, da ihm nach seinem eigenen Zugeständnis 15 000,- DM zugute gekommen sind". Gegen Dre berücksichtigt die Strafkammer "den gesamten Schaden der Kreissparkasse, wobei nach ihrer Annahme "insbesondere j
in die Waagschale fiel, daß der Angeklagte aus der Untreue der Mitangeklagten Eiw und Pb neträchtlichen Vorteil (nach seinem eigenen Eingeständnis: 23 000,- DM) gezogen .:. hat",
Demnach ist sich die Strafkammer über den Umfang des Schadens, für den jeder Angeklagte unter dem Gesichtspunkte der Beihilfe zur Untreue der DB und Rei verantwortlich ist, nicht klar geworden. Die Angeklagten haben nur zum Teil gemeinschaftlich Ew und BEWB Beihilfe geleistet.
An einigen Fällen ist nur Brille, an anderen nur Schiis wVeteiligt. Keiner kann deshalb für den gesamten Schaden verantwortlich sein.
Unklar ist auch, warum die Strafkammer einen Unterschied zwischen dem Schaden der Kreissparkasse und dem Vorteil der Angeklagten macht. Esser und MM. haben nach den Feststellungen nur 350,- DM von den veruntreuten Beträgen erhalten. Deshalb müssen die Angeklagten insgesamt 69 650,- DM erhalten haben. Insoweit sind der Schaden der Kreissparkasse und der Vorteil der Angeklagten sachgleich. Wenn die Strafkammer nicht sicher feststellen kann, wieviel jeder Angeklagte erhielt, muß sie sich davon überzeugen, wieviel ihm mindestens zugeflossen ist. Nach den bisherigen Feststellungen 1äßt sich der Umfang, in dem sich jeder Angeklagte allein oder beide Angeklagte gemeinschaftlich an den Vceruntreuungen
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der Ei und PM beteiligt haben, ohne weiteres berechnen. Die unklaren Feststellungen haben den Strafausspruch beeinflußt. Bei dem Angeklagten Sch berücksichtigt die Strafkammer als Schaden der Kreissparkasse den Gesamtbetrag, von dem sie nur die von dem Angeklagten Braun im Falle 16 betrogenen 22 450,35 DM abzieht. Den gleichen Fehler begeht sie gegenüber Br dem sie den gesamten Schaden der Kreissparkasse zur Last legt.
2.) Im Falle 16 hat der Angeklagte Br» Eau» durch Täuschung bestimmt, Schecks im Betrage von 22 450,35 einzulösen. Hierin findet die Strafkammer mit Recht einen Betrug. Die Ansicht der Revision, die Feststellungen seien unverständlich, trifft nicht zu. Der Angeklagte spiegelte EB vor, er werde die Valuta aus drei Schecks des Kauf-
_ manns WB über insgesamt 21 300,75 DM der Kreissparkasse
zuführen und bestimmte ihn hierdurch dazu, drei eigene un-
gedeckte Schecks über insgesamt 22 450,35 DM einzulösen.
Der Angeklagte deckte, wie von Anfang an beabsichtigt, mit der Valuta aus den M@P-Schecks einen Kredit bei einer an-
deren Sparkasse ab. Diese Feststellungen enthalten alle Merkmal
des Betruges.
. Die Strafkammer nimmt jedoch außerdem im Falle 16 Beihilfe zur Untreue an, obwohl sie eine Untreue des Eew» hier mit Recht verneint hat. Der Angeklagte Briiiiikmme ist also im Falle 16 nur eines Betruges schuldig. Damit entfällt auch eine Tateinheit zwischen dem Betruge und der
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fortgesetzten Beihilfe zur Untreue, Der’ Betrug ist demnach eine selbständige Straftat. Insoweit ist deshalb das Urteil
im Schuldspruch abzuändern.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Amdt Dr. Schalscha
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