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BGH Entscheidung vom 16.06.1955 – 4 StR 110/55
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
TE
Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung ! _224 1 NOF rn nn mn nn nn nn nn nn nn nad, aan u 6 Gesetz: StGB §§ 154, 48, 49 a
Rechtssatzs Unternimmt es der Angeklagte, einen Zeugen zum eidlichen Ableugnen einer ihm - wie der Angeklagte weiss — bekannten Tatsache zu be-: stimmen, beschwört der Zeuge auf diese Binwirkung hin entgegen der absicht des „ngeklagten indessen nur, dass er über die Tatsache nichts wisse, so hat die Anstiftung gleichwohl einen vom Vorsatz des Angeklagten umfassten Erfolg.
Aktenzeichen: 4 StR 110/55 Urteil des BGH vom 16. Juni 1955 LG Arnsberg
4 St3 110/55
Im umen dee volkes
Iu der Strafe«che gegen
den Vierhändler August TEE. aus CE \ort geboren am NENNEN 1923,
wegen Anstiftung zum keineide
hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, 3undesrichter Dr. ingels Bundesrichter Dr. “ugustin 3undesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-!inrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Mm in der Verhandlung, Bundesanwalt TE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZUM als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten TE gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 29. Dezember 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Eosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Am Abend des 3. April 1954 befuhr der ängelklagte TREE mit seinen lotorrade die bei Niedermarsberg über die Diemel führende, 1,50 m breite Wotlbrücke Auf den Soziussitz 3389 der frühere Mitangeklagte VB, während der mit beiden gut bekannte frühere Mitangeklagte Wie auf seinem Llotorrade, dessen Soziussitz ein 3ruder des Angeklagten TE inne hatte, ihm mit einem Abstand von 20 - 30 m folgte Die Notbrücke war, wie allen Beteiligten bekannt, für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Kurz vor Beginn der Brücke hatte TEEEMEB seine Geschwindigkeit verlangsaut, ohne jedoch anzuhalten oder abzusteigen. „uch ver war nicht abgestiegen
le TORE die ungefähr 50 m lange hotbrücke etwa zu 2,'3 überquert hatte, wurde er von den Eheleuten DEE, die zu Fuss von der entgegengesetzten Seite kamen und auf der schmalen 3rücke durch das \lotorraäd behindert wurden, zum Anhalten aufgefordert. Nachdem er, wie auch Volbracht, abgestiegen war, beganı er einen Wortwechsel mit Herrn Dem, und drohte, ihn in die Diemel zu werfen. Frau Daum» schrieb sich die Nummern der beiden liotorräder auf.
Der Angeklagte TEE, der dies bemerkt hatte, rechnete mit einer \nzeige. Er begann nun in der "irtschaft Koi in die sich die vier Beteiligten verabredungsgenäss begeben hatten, auf die Eheleute Dei» zu schimpfen, wobei er erklärte, er habe noch jeden Pro-. zess gewonnen und werde auch diesen gewinnen. Zu Ve , Re und seinem Bruder sagte er dann sinngemäss: „ir streiten alle ab, die Brücke befahren zu haben. Dann kann uns nichts passieren, weil dann vier .„.ussagen gegen zwei stehen.
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auf Grund der Anzeige der Eheleute Des wurde gegen TERM eine gerichtliche Strafverfügung über 10 DI: erlassen, gegen die er Einspruch erhob. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Llarsberg am 24 Juni 1954 bestritt er, an dem fraglichen Abend die Notbrücke mit seinem ..otorrad befahren zu haben, während der Zeuge Dim dies eidlich bekundete. Daraufhin beantraste TB, darüber dass er die Brücke nicht befahren habe, u.a. seinen Soziusfahrer VOREEEEEB und seinen Bruder zu vernehmen. Diesem Beweisamtrag wurde unter Vertagung der Sitzung auf den Nachmittag stattgegeben.
Als Vi. sich auf Grund der Ladung nachnittags zum Amtsgericht begab, traf er vor der Tür den Angeklagten TEE und dessen 3ruder. TEE klärte ihn kurz liber das bisherige rgebnis der Verhandlung auf und sagte zum Schluss sinngemäss, VOREEEEED wisse ja, was er zu sagen habe: er - TED - sei nicht gefahren. Sein Bruder fügte hinzu, er werde das auch beschwören. Auf Grund dieser Unterredung in Verbindung mit der Aufforderung Ts bei Kcmuiiiiiiiun erklärte VB nach Zeugenbelehrunf bewusst wahrheitswidrig: "Vor der Brücke bin ich abgestiegen, habe hinten an den Sozius gefasst und das Rad geschoben. Der Angeklagte ist nicht gefahren." Auf Villb schränkte er seine Aussage dahin ein, er wisse nicht genau, ob TEE gefahren sei. Diese Aussage beeidete VW, obwohl er genau wusste, dass der Angeklagte Te mit ihm die Brücke befahren hatte.
Nunmehr stellte Tim den Antrag, darüber dass er die Brücke nicht befahren habe, den Re als Zeugen zu hören. Auch diesem Antrage wurde unter Vertagung der Hauptverhandlung auf den 28. Juni 1954 entsprochen. Vor Beginn des Termins trafen die vier Beteiligten sich vor dem Amtsgericht und sprachen über den Vorfall. TEE
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sagte zu Re, dieser müsse jetzt auch aussagen, dass er
- TEE - Sie Brücke nicht befahren habe; Rep solle einfach erklären, TOMB habe vor der 3rücke abgestoppt
und sei abgestiegen Reis sagte nach Zeugenbelehrung
wie folgt auss "Ich habe gesehen, dass TÜR vor der 3rücke angehalten hat. VE stieg ab, ging hinter
dem Motorrad her und schob. Ob lim Über die Brücke gefahren ist, kann ich nicht sagen." Diese Aussage beeidete Re, obwohl er sich bewusst war, dass er den bekundeten Vorgang tatsächlich nicht geselien hatte.
VORM und Rep sinä wegen ileineides rechtskräftig zu je acht Zonaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen den Angeklagten WB hat die Strafkammer wegen tateinheitlich begangener Anstiftung hierzu auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr sowie auf die gesetzlichen Nebenfolgen erkannt. Nach ihrer Feststellung hat der geistig und wirtschaftlich Überlegene Te in VA und RB, die sonst wahrheitsgemäss ausgesagt hätten, durch seine Aufforderungen in der Gestwirtschaft Keime und jeweils bei dem Zusammentreffen vor dem Amtsgericht Marsberg den Tatentschluss hervorgerufen.
Die Sachbeschwerde des Angeklagten TR hat keinen Erfolg.
l. Die Strafkammer führt aus, die Anstiftung sei nicht etwa deshalb erfolglos geblieben (§ 49 a StGB), weil VE und Reenicht genau das ausgesagt haben, wozu TEE sie bestimmen wollte. Beide hätten nämlich nichts anderes, sondern lediglich weniger gesagt; das Weniger liege aber immer noch im Rahmen dessen, was
TEE ;cwollt habe .
Diese Auffassung steht nach Ansicht der Revision in Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt. In
dem amtsgerichtlichen Verfahren sei es nur darauf angekommen, ob TEMEEEB über die Briicke gefahren sei. Gegenüber der positiven 3ekundun.: des Zeugen Dem sei den Beschwerdeführer nicht damit gedient gewesen, dass VER und Regie schliesslich beschworen hätten, sie wüssten nicht, ob er gefahren sei; denn nur die bcstimmte Bekundung, er sei nicht gefahren, habe die Aussage des Zeugen Din erschüttern und demgemäss vom Beschwerdeführer gewollt sein können. Eben aus diesem Grunde habe er nach dem Versagen Vs noch den rem als Zeugen benannt
Das Bedenken der Revision greift indessen weder hinsichtlich der Aussage VE, noch hinsichtlich der Bekundung Res durch.
ae) VOR wusste, wie dem Beschwerdeführer bekannt war, dass dieser die Brücke befahren hatte. Wenn er daher aussagte, TEEMM sei nicht gefahren, so bekundete er nicht nur eine negative Tatsache als gewusst, die in Wirklichkeit seinem Wissen nicht angehörte, sondern verschwieg zudem auch pflichtwidrig, dass er vom Gegenteil überzeugt war. Beides trifft nicht notwendig zusammen; denn die bewusste Unwahrheit einer Aussage setzt nicht voraus, dass der Zeuge den wirklichen Hergang kennt. Der Beschwerdeführer wollte somit den VeiEmm nicht bloss zur 3ekundung einer Tatsache bewegen, die kein 3estandteil seines Wissens war, sondern auch zum Verschweigen der gewussten Wirklichkeit.
Es mag durchaus sein, dass es den Absichten des eschwerdeführers zuwiderlief, wenn VB die Aussage, TB sei nicht gefahren, unter dem Druck der Vorhaltungen zurücknalm und sich stattdessen auf die ebenso unwahre Behauptung des Nichtwissens beschränkte.
Dedurch wird indessen seine Verantwortung auch Zür diese Unsshrheit nicht berührt; denn dess VREEB sein wirkliches „issen verschweigen sollte, entsprach dem erklärten „illen des Angeklagten.
b) RB hat, der ausdrücklichen Aufforderung des Beschwerdeführers entsprechend, bewusst wahrheitswidrig bekundet, er habe gesehen, dass TB vor der 3rlicke angehalten habe. Damit ist der Erfolg der .nstiftung bereits nachgewiesen. Auch hier int es ohne Belang, dass RE dem Ansinnen TEBs nur teilweise entsprochen hat, indem er sich hinsichtlich des Befahrens der 3rüicke - möslicherweise walırheitsgemäss - mit Nichtwissen erklärte, und dass dem Beschwerdeführer aus diesem Grunde mit seiner Aussage insgesamt nicht gedient war. Denn dass die Bekundung in ihrer Gesamtheit für die Absichten Tips nicht ausreichte, kann auch hier dessen Verantwortlichkeit für eine von ihm gewollte Lüge des Zeugen nicht ausräumen.
2. Dass der Beschwerdeführer bei seinen Anstiftungshandlungen mit einer Vereidigung VOEEERs unä regps in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gerechnet hat, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit aller Deutlichkeit. 3ei dem Gespräch, das er und sein Bruder mit VO kurz vor dessen Vernehmung führten, erklärte der Bruder, er werde ebenfalls beschwören, dass der Beschwerdeführer nicht gefahren sei. Als vollends der Beschwerdeführer den REP zur falschen Aussage bewog, hatte VORNE bereits in seiner Gegenwart den Zeugeneid geleistet. Eiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass WM nach der überzeugung der Strafkanmer die Vereidigung VEN: und Rees auf ihre falsche Aussage vorausgesehen und gebilligt hat. Ob die Vereidigung aus verfahrensrechtlichen Gründen (3§ 60 Ir 3, 62 StPO) hätte unterbleiben sollen, ist demgegenüber ohne Belang
3. Kein widerspruch zu den sonstigen Urteilsfeststellungen liegt ferner darin, dass die Stra7kammer bereits die Aufforderung TB: in er Gastwirtschaft Kom. alle sollten abstreiten, die 3rlicke befahren zu haben, als 3eginn der Verleitung zur falschen Zeugenaussage gewertet hat. Dass diese Aufforderung für den willensentschluss VB S una Tues mit ursächlich gewesen ist, hebt das angefochtene Urteil ausdrücklich hervor. Zwar stand es damals für die Beteiligten noch nicht fest, gegen wen das erwartete behördliche Verfahren sich richten und wie es sich im einzelnen gestalten werde. Indessen war eben der Beschwerdeführer es gewesen, der sich mit den Fussgängern auseinandergesetzt und deren Unwillen erregt hatte, so dass er sich in erster Reihe als gefährdet empfaı.d. .'enn demgemäss dis Strafkammer davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe - der schliesslichen Sachgestaltung entsprechend von vornherein mit der naheliegenden Löglichkeit gerechnet, dass vornehmlich er als Beschuldigter und die drei Begleiter als Zeugen in Betracht kämen, so hielt sie sich im Rahmen möglicher „ürdigung.
Das gleiche gilt für das Gespräch, das der Beschwerdeführer nit VE vor der ersten polizeilichen Vernehmung führte.
Im übrigen wird das Gespräch bei Keiiilp vom Landgericht nur zu dem Zweck verwendet, die Handlungseinheit der Anstiftung beider Zeugen zu begründen. Der angeklaste ist aber keinesfalls dadurch beschwert, dasr er nicht in zwei Fällen, sondern nur wegen einer einzigen Straftat verurteilt worden ist.
4. Auch anderweit liegt dem Schuldspruch kein zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkender Rechtsirrtum zugrunde: Der von der Revision nicht im einzelnen angegriffene Strafausspruch lässt eberfalls keinen solchen Mangel erkennen.
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Insbess:ı.dsre beyriinäet die stra’schärfend bericksichtigte erwägung. dese srundsätzlich der Anstirlter härter zu bestrafen sei als der Täter, nicht etwa die Befürchtung, das Landgericht könne den gesetzlichen Strafrahmen des § 48 .bs 2 StGB verkannt haben Das Landgericht hält sich vielmehr, um ein gerechtes Verhältnis der Strafe des 3eschweräeführers zu den gleichzeitig gegen VE und temmzu verhängenden Lieineidsstrafen zu finden, lediglich vor „ugen, dass dem Anstifter als dem Urheber der Tat - wie im allgemeinen, so auch hier - die grössere Schuld und die höhere Gefährlichkeit zukommt.
So verstanden aber gibt die Srwägung einem mit Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Gesichtspunkt Ausdruck.
Wach alledem war das Rechtsmittel unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Krumne Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen